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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-05-28 · Heft 22 (28.5.1867) · p. Seite 432

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 22 (28.5.1867)
Date
1867-05-28
Page
Seite 432 (sequence 4)
Language
German
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432 gebung an das allgemeine Interesse den Beweis liefern, daß wir unsre gleichberechtigte Stellung in der Thal verdienen, und unsere Dankbarkeit möge ihren Ausdruck finden in unserer Ehrfurcht gegen alle durch die ungeheure Majorität der Franzosen verehrten Dinge. Herr von Rothschild muß diesen Gedanken huldigen, und wenn er seine Zustimmung gibt, sich in diese Angelegenheit zu mischen, so wird er sicher sein, daß die vorherige Zustimmung des Papstes zu dieser Transaction vorhanden ist." Mires richtet nun noch einige Ermahnungen an Rothschild und bittet ihn besonders, nicht zu vergessen, daß die Päpste im Mittelalter die Beschützer der Juden waren, und daß Pius IX. daran schuld sei, daß Herr v. Rothschild, wenn er Rom besuche, nicht mehr im Ghetto zu wohnen brauche." Wir sind dem Herrn Mirös um seine Aufmerksamkeit für seine, beinahe hätten wir gesagt ehemaligen Glaubensgenossen, sehr dankbar, wenn er nur nicht gerade dadurch die Aufmerksamkeit der Massen hätte wecken wollen. Kein Vernünftiger wird den Rothschilds bei Uebernahme des Vertrages kirchenfeindliche Absichten unterschieben. Er wird sich sagen, was der katholische-und klerikale Langrand-Dumonceau hat thun wollen, kann auch der Jude Rothschild thun, ohne eine böse Absicht zu haben. Was die meisten katholischen Staaten gethan und die katholischen Völker als ihr bestes angesehen, das kann auch der italienische Staat thun, ohne daß dabei auf die von ihm gebrauchten Werkzeuge ein prinzipieller Vorwurf fallen dürste. Wenn es einige Päpste gegeben, welche die Juden schützten, so gab es noch mehr solche, die sie verfolgten. Wenn der jetzige Papst Rothschild erlaubte, außerhalb des Ghetto zu logiren, so erinnert man sich desto lebhafter, daß derselbe Papst die Juden wieder in das Ghetto zurückgeschickt hat, aus welchem sie 1848 bereits erlöst waren. Was übrigens die Ultramontanen gegen die Juden ausrichten können, thun sie gewiß so wie so. So wenig daher irgend ein feindlicher Gedanke der Finanzoperation Rothschilds mit Recht untergeschoben werden kann, so sehr wünschten dennoch auch wir, daß die Operation, um welche es sich hier handelt, nicht durch Juden geschähe. Die Journale sagen, daß das Schreiben des Herrn Mirös eine ungewöhnliche Sensation in Paris gemacht habe. Dies will nun freilich in der beweglichen Weltstadt nicht viel sagen, wo heute vergessen ist, was gestern Aufsehen erregte. Geschichte des Rechts der religiösen Sekenntnißfreiheit. Ein öffentlicher Vortrag von Dr. BlUNtschli, Professor. (Elberfeld 1867). Es ist ein großer Vorzug unserer Zeit, daß die Behandlung keiner Frage, sei sie politischer oder juristischer, philosophischer oder irgend welcher wissenschaftlichen Art, sich inehr mit der abstrakten Deduktion begnügt, sondern eine geschichtliche Darstellung verlangt. So wie die Metaphysik durch die Naturwissenschaft überall gestützt sein will, so müssen alle anderen Aufgaben durch die geschichtliche Entwickelung gelöst werden. Abgesehen davon, daß dem größeren Publikum hierdurch die Sache verständlicher und anziehender wird, so kann bei der bekannten Biegsamkeit der Gedanken uud des Wortes jeder nationellen oder philosophischen Beweisführung eine gegentheilige entgegengesetzt werden, und es kommt dabei auf das Geschick des Argumentirenden und auf die Fassungskraft des Lesers an, auf welche Seite dieser gebracht werde — aber die Thatsachen sind unwiderlegbar. Sie zeigen, daß der Gegenstand früher einmal garnicht vorhanden gewesen; sie zeigen, wie er geworden und woraus er entstanden, wie er sich entwickelt habe und zu seiner Höhe gelangt sei, endlich wie er seine Zersetzung begonnen und allmälig seine Ueberwindung vor sich gegangen. Auf diesem Grunde erhält dann die abstrakte Deduction einen leichteren und vollständigen Sieg. So ergeht es auch dem Recht der Religionsfreiheit in dem vorliegenden Schriftchen. Wenn auch durch den engen Nahmen eines Vortrages beschränkt, wird hier die Geschichte des Glaubenszwanges, seines Ursprungs und seiner allmäligen Beseitigung klar und faßlich dargestellt, und dadurch die Rechtsbegründung der Religionsfreiheit durchsichtig wie der Aether des Himmels, wenn die goldene Sonne von keinem Nebel und Gewölk verhüllt wird. Selbstverständlich kann diese historische Besprechung keine ausführliche und allseitige sein; der Verfasser versteht es aber, die hauptsächlichsten und begründetsten Thatsachen so zusammen zu stellen, daß die weitere Ausführung für die Beweiskraft fast unnöthig wird und den speciellen Geschichtswerken überlassen werden kann. Daß der Berf. hier und da sich eines Jrrthums und Fehlgriffs schuldig macht, daß auch er nicht

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