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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-05-14 · Heft 20 (14.5.1867) · p. Seite 396

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 20 (14.5.1867)
Date
1867-05-14
Page
Seite 396 (sequence 8)
Language
German
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396 jüdische Cantoren unter der Leitung des Herrn Cantor Deutsch. Der Umstand, daß bereits mehr als zwanzig der bedeutendsten Stellen theils im Julande, theils im Auslände durch Schüler des genannten Institutes besetzt wurden, ist der sprechendste Beweis für die erfolgreiche Thätigkeit des in jeder Beziehung tüchtigen Leiters der Anstalt. Wir finden Schüler desselben in Berlin (in der neuen Synagoge», Graudcnz, Hannover, Potsdam, Thorn, Bernburg, Leipzig, Speyer, Hüll, Liverpool, New-Orlcans und in vielen anderen Städten. Neben den altliturgischen Melodien werden in der Anstalt auch die neuliturgischen Gesänge und Recitativc gelehrt. Ferner erhalten solche Schüler, die den ganzen Lehrkursus absolviren, Unterricht im Generalbasse, sowie in der Geschichte der Musik. — Möge die Anstalt auch in Zukunft in gleicher Weise lvie bisher zur Förderung eines unserer Zeit angemessenen, erhebenden Gottesdienstes beitragen. Oefterreichischer Kaiserstaat. Wien, 6. April. Das zlir Begutachtung des Reserenten-Entwurfes einerCivilprozeß-Ordnung bestellte Kounte der niederösterreichischen Advokaten-Kammer, bestehend aus den Herren Doktoren Hofser, Joseph Kopp, Tremel, Wiedenfeld und Willner, hat in Folge Kammerbeschlusses sein Elaborat in Druck gelegt, und von Interesse sind die Abänderungs-Anträge, welche darin bezüglich der Eidesförmlichkeiten gestellt werden. Das Komits beantragt, daß dey erste Absatz des § 432 lauten solle: „Bei Ablegung des Eides hat der Schwörende, wenn er sich zur christlichen Religion bekennt, den Daumen und die zwei ersten Finger, wenn er aber mosaischen Glaubens ist, alle Finger der rechten Hand empor zu heben und dem Richter folgende Eidesformel nachzusprechen." Ferner 8 433: „Die Förmlichkeiten bei Ablegung eines Eides durch Personen, welche sich nicht zu einer der in § 432 erwähnten Religionen bekennen, sind durch besondere Vorschriften bestimmt." Im Sinne dieser Abänderungs-Anträge hätte nun die Eidesformel für Bekenner der christlichen wie der mosaischen Religion gleichmäßig so zu lauten, wie sie 8 432 des Entwurfes nur für Christen textirt: „Ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen reinen Eid, daß (hier folgen die Worte des Eides), so war mir Gott helfe;" und würde sich der Eiv des Christen in der Form ledig dadurch unterscheiden, daß der Jude sämmtliche fünf Finger, der Christ aber blos den Daumen und die ersten zwei Finger der rechten Hand zur Bekräftigung der Wahrheit erhebt. Auch würde die Meineids-Erinnerung durch den Rabbiner bei den Juden gänzlich entfallen. Das Konnte der Advokatenkammer motivirt seine Anträge in folgender Weise: „Nach dem eingeholten Gutachten des Rabbiners und der beiden Prediger der israelitischen Kultusgemeinde sind die speziellen Förmlichkeiten des Juden - Eides nicht nöthig, um den Israeliten in seinem religiösen Glauben zu binden; überflüssige Förmlichkeiten aber tragen offenbar einen für den Israeliten verletzenden Charakter an sich, indem sie die Bermuthung aufkommen lassen, als ob es besonderer Cautelen bedürfe, um dieselben vom Meineide abzuhalten, während es doch notorisch ist, daß die Juden im Allgemeinen eine große Skrupulosität an den Tag legen, wenn es gilt, einen, wenn auch evident reinen Eid abzulegen, und es sehr häufig vorziehen, auf ihr klares Recht zu verzichten, ehe sie sich entschließen, einen Eid überhaupt abzulegen. Die besonderen Förmlichkeiten des Juoen- Eides dürften daher, weit entfernt, eine gewissenlose Individualität vom Meineide abzuhalten, nur dazu dienen, den schwörenden Israeliten im feierlichen Augenblicke der Eidesablegung in seinen edelsten Gefühlen zu beleidigen und dadurch seine Aufmerksamkeit von dem Gegenstände des Eides abzulenken. Aus diesen Motiven haben auch schon viele der civilisirtesten Staaten Europa's, insbesondere Frankreich, Baiern, das Großherzogthum Hessen, Nassau, Frankfurt, Baden rc., auf Grund eingeholter Gutachten jüdisch-theologischer Autoritäten die Juden in Betreff der Eidessörmlichkeiten mit ihren christlichen Mitbürgern vollkommen gleichgehalten, und ist in Preußen diese lliiifizirung bisher nur am Widerstande des Herrenhauses gescheitert. Was das Erheben von drei Fingern der rechten Hand betrifft, so rechtfertigt sich bei Christen diese Form als Symbol der Trinität, während das Erheben der rechten Hand überhaupt ein auch in Frankreich allgemein übliches und insbesondere laut des vorliegenden Gutachtens der jüdischen Seelsorger den biblischen Traditionen der Juden entsprechendes äußerliches Zeichen der Wahrheitsbekräftigung beim Eide bildet."

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