Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1867)
- Date
- 1867-05-07
- Page
- Seite 377 (sequence 9)
- Language
- German
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377 Synagoge und Religionslehrer nicht mit Geldmitteln zu unterstützen, es sei dies vielmehr die Pflicht der Religionsgesellschaft selbst, daher bestände auch in den altpreußi,chen Provinzen eine genügende Anzahl jüdischer Seminare (sic!), die durch freiwillige Beiträge der Shnagogengemeinden unterhalten würden, welche aber selbstverständlich jene Anstalten unabhängig leiteten. Diesen zum Theil auf unrichtigen Angaben fccruhenden Aufstellungen trat der Ausschuß der hiesigen Shnagogengemeinde mit einer Erklärung entgegen, in welcher er mit Recht hervorhebt, daß die Denunciatioit, als beabsichtige er politische Aufregung und Unzufriedenheit hervorzurufen, sich selbst richte, da ein offenes, loyales und vertrauensvolles Anrufen der königlichen Regierung zum Schutze nuferer bewährten Einrichtungen von dieser nur wohlwohlend ausgenommen werden könne. Das Institut der Landrabbiner habe sich in seinem 37jährigen Bestehen im Allgemeinen bewährt. Was speziell unseren Landrabbiner betreffe, so bedürfen die Angriffe gegen denselben für alle seine Gemeinden, die ihn aus länger als 20jähriger amtlicher Wirksamkeit kennen, keiner Widerlegung, da dieselben gleich dem hiesigen Ausschüsse am besten wissen, daß hierarchische Gelüste oder Herrsucht ihm durchaus fern liegen, daß Eigennutz nie seine Schritte geleitet habe, vielmehr seine Thätigkeit stets auf das Wohl der Gesammtheit gerichtet gewesen sei. Die Aufhebung der besonderen jüdischen Armenverbände sei vom hiesigen Landrabbiner schon im Jahr 1849 beantragt und nur am Widerstande der ersten Kammer gescheitert, seitdem auch mehrfach wieder angeregt. Der Vorstand habe dieselbe mit unzweideutigen Worten in seinen Petitionsentwurf ausgenommen, weil er das Princip der Gleichberechtigung vor Allem erstrebe, obgleich viele Gemeinden im Interesse der Wittwen, Kranken und Hilfsbedürftigen, die daraus unterstützt werden, die Beibehaltung wünschen. Daß die Lasten der Landrabbinatskasse nicht unerschwinglich seien, ergebe die einfache Thatsache, daß sämmtliche Shnagogengemeinden des Landdrosteibezirks Lüneburg jährlich etwas über 300 Thlr. dazu beitragen, worin der Beitrag zur Besoldung des Landrabbiners mit inbegriffen 'fei. Die hiesige Synagogengemeinde trage aber allein jährlich über die Hälfte der 1900 Thlr. betragenden Umlage bei, während ihre Armen — einen einzelnen unbedeutenden Fall ausgenommen — nichts daraus beziehen. Sie würden demnach, wenn die Landrabbinatskasse aufgehoben würde, die Besoldung des Rabbiners allein ohne Mehraufwand bestreiten können. Die Berwaltungskosten der Landrabbinatskasse betragen, wie der jährlich veröffentlichte Ausweis ergiebt, nicht zehn, wie fälschlich behauptet wurde, sondern durchschnittlich kaum fünf pCt. Ueber Ansichten und Meinungen wolle der Ausschuß nicht streiten. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Gemeinden, worunter viele der größten und intelligentesten, trete mit Wärme für Erhaltung des Bestehenden auf, eine Thatsache, die schwerer wiege, als die siibjective Ansicht Einzelner. Glauben Gemeinden wie Lüneburg und Goslar, mit etwa 15 resp. 10 Mitgliedern, aller religiösen Leitung entbehren zu können, so sei das ein Standpunkt, zu dem man sich hier noch nicht habe erheben können. Ebenso wenig könne man um einzelner Mängel willen und hochtönenden Stichworten zu lieb die Erhaltung des Judenthums, das Schicksal der kleineren Gemeinden, die Bildung tüchtiger Lehrer und die Achtung gegen verdiente Männer ganz außer Augen lassen. Auf weitere Erörterungen könne und werde sich der Ausschuß nicht einlassen. Nachdem hierauf aus Burgdorf, Bodenwerder und Lüneburg selbst Zuschriften erlassen worden waren, welche sich unseres Ausschusses annehmen und den Widerstrebenden mit Lebhaftigkeit entgegcntreten, veröffentlichte der Gcsammtvorstand der Shnagogengemeinde zu Hildesheim seine einstiiilmig beschlossene Erwiderung an den hiesigen Ausschuß, weßhalb er der von diesem beabsichtigten Petition nicht beitreten könne, in welcher er hervorhebt, daß er die vorwiegcndsten Bedenken gegen Nr. 3 der beregten Anträge habe. Er verkenne nicht das Gute, welches die in unserm Lande bestehenden Einrichtungen für die jüdischen Gemeinden geschaffen haben, allein schon die Entstehung und mehr noch die Einführung vieler unserer Institutionen hätten in flagrantester Weise die Selbstständigkeit und die Selbstregierung der Gemeinden arg geschädigt, was die größeren und zugleich die intelligenteren unter denselben am tiefsten empfunden hätten. Er erinnere z. B. an die Entstehung der allgemeinen Synagogenordnung vorn 31. December 1860, die wie die meisten unserer Einrichtungen ohne alles Zuthun der Gemeinden beschlossen und eingeführt ward, wie an die §$ 23 und 27 des Gesetzes vom 30. September 1830, die den Landrabbinern das unvereinbare Amt von Kläger uud Richter überweisen — wahrlich nicht zur Vermehrung ihres Ansehens und ihrer Würde bei den Gemeinden! Diese 19