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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-05-07 · Heft 19 (7.5.1867) · p. Seite 376

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 19 (7.5.1867)
Date
1867-05-07
Page
Seite 376 (sequence 8)
Language
German
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376 zu Tage. Er zeigt an, daß das in der Spandauerstraße 40 gelegene Kirchenhaus demnächst auf fünf Jahre anderweit vermielhet werden soll, und ladet zu der Licication MiethSlnstige ein „mit Ansschluß von Personen mosaischen Glaubens, an welche das Haus nach testamentarischer Bestimmung niemals vermielhet werden darf. Berlin, 12. April. (Privatmitth.) In der Verhandlung des preußischen Abgeordnetenhauses über die Petition der jüdischen Gemeinden wurde eines Erlasses deS Unterrichtsministeriums betreffs der Prüfung jüdischer SchulamtSkandidaten für höhere Lehranstalten gedacht. Es liegt uns jetzt der Wortlaut des gedachten Rescriptes vor, und zwar im Januarheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichtsvcrwaltung in Preußen" S. 15. Es wird dort „ein Reglement für die Prüfungen der Candidaten des höher» Schulamts" mitgetheilt, dessen 8 7 also lautet: „Jüdische Schulamtscandidaten, welche sich über ihre Befähigung zum höhern Lehramt das Zengniß einer wissenschaftlichen Prüfungskommission zu erwerben wünschen, können unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zur Prüfung zugelassen werden. Es ist ihnen aber zu eröffnen, daß sie durch Ablegung der Prüfung einen Anspruch auf Zulassung zum Probejahr oder auf Anstellung im Lehrfache an den dem christlichen Bekenntnisse angehörigen öffentlichen höheren Lehranstalten der Monarchie nicht erwerben. Die Religionslehre wird bei jüdischen Examinanden nicht in den Kreis der Prüfungsgegenstände gezogen." Man weiß, welche Bedeutung das gegenwärtige Unterrichtsministerium dem Ausdruck „die dem christlichen Bekenntnisse angehörigen öffentlichen höheren Lehranstalten der Monarchie" beilegt. Hannover, 18. April. (Privatmitth.) Zu der von dem hiesigen Gemeinde-Ausschüsse beabsichtigten und von uns in Nr. 10 dieser Blätter mitgetheilten Petition , in welcher bei dem Staatsministerium in Berlin nachgesucht werden soll, daß die berechtigten Eigenthümlichkeiten und Vorzüge unserer bisherigen Einrichtungen erhalten bleiben mögen, haben bisher unter 124 in unserm ehemaligen Königreiche vorhandenen Synagogengemeinden 90 ihre Zustimmung errheilt, und nur 7 dieselbe abgelehnt, während die übrigen sich noch nicht erklärt haben. Unterdeß ist in hiesigen öffentlichen Blättern von Seiten der dissentirenden Gemeinden, unter denen Göttingen, Goslar, Harburg, Hildesheim und Lüneburg sich befinden, der Inhalt jener Petition vielfach erörtert und dargcthan worden, aus welchen Gründen dieselben ihre Zustimmung verweigern zu müssen geglaubt haben. Bon einigen Gemeinden ist sogar beschlossen worden, eine Verständigung mit den übrigen dissentirenden Gemeinden anzubahnen, und, falls die Petition an das königliche Staatsministerium abgeschickt werden sollte, in Uebcreinstimmung mit jenen in Betreff einiger Anträge eine Petition im entgegengesetzten Sinne einzureichen. In Rücksicht auf einzelne Punkte wurde geltend gemacht, daß nach Einführung der preußischen Verfassung die in derselben ausgesprochene bürgerliche und politische Gleichberechtigung aller Confessionen für uns nicht weniger Geltung haben werde als für die älteren Bestandtheile des preußischen Staates, und wo sich Mängel in der factischen Ausführung zeigen, müßte die Abstellung derselben von allen und für alle Israeliten Preußens gefördert werden; besonders aber in dieser Beziehung bevorzugt zu werden, könnten wir weder erwarten noch wünschen. Daß der Eid more judaico, dessen Beseitigung in Preußen ja angebahnt werde, bei uns eingeführt werden sollte, sei nicht zu erwarten und es möchte bedenklich sein, durch einen besonderen Antrag die Vorstellung zu erwecken, als glaube man bei uns an die Möglichkeit seiner Einführung. Der Hauptwiderstand der dissentirenden Gemeinden richtete sich aber gegen das bisher hier bestehende Synagogen- und Armcwvesen, wie gegen das Institut der Landrabbiner. Die besonderen jüdischen Armenverbänve, die man bereits 1848 aufzulösen beabsichtigt habe, verhindern den Eintritt in den Communal-Armenverband und legen wie die Unterhaltung der Landrabbinerkasse den Gemeinden zu große Lasten auf, von denen diese zu befreien jetzt an der Zeit sei. Das Oberaufsichtsrecht der Landrabbiner könnten die Gemeinden wohl entbehren uud falls der Staat deren bedürfe, so wäre die Besoldung derselben aus Staatsmitteln zu bestreiten. Die Synagoge sei erst durch die vom König Georg vollzogene und von den Landrabbincrn ohne Zuziehung der Gemeinden entworfene Shnagogenordnung unter den Staat gestellt; es sei aber nicht zweckmäßig, daß die Regierung in die Interna eines Cultus andersgläubiger Staatsangehörigen eingreife, und je weniger der Staat dies thue, desto mehr nähere er sich dem Ziele moderner Staatsvcrfassung. Der Staat brauche

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