Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1867)
- Date
- 1867-04-30
- Page
- Seite 352 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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852 überhaupt. Doch nein! Darum, weil es der Vernunft des Menschen nicht gegeben ist, den letzten Urgrund der Dinge so zu verstehen und zu beweisen, daß gar l'eine Frage darüber hinaus möglich sei, daß also die Gotteslehre ebenso wie jedes Philosophem von einer gewissen Voraussetzung ausgehen muß, ist seinem weiteren Denken die Vernuuftgemäßheit nicht abzusprechen. Zuerst wird es daraus ankommen, ob jene höchste Voraussetzung vernünftig oder vernunftwidrig ist, d. h. eine logische Schlußfolgerung für sich hat oder nicht. Und da wird kein Vorauseingenommener läugnen, daß die göttliche Weltschöpfung vernünftig ist, während der Materialismus und Pantheismus des Vernunstwidrigen viel mehr enthalten. Alsdann kommt es darauf an, ob von dieser höchsten Voraussetzung aus über das göttliche Wesen, die Welt und den Menschen eine vernunftgemäße, logische Entwickelung der ganzen Lehre stattfindet — und diese ist es, die das Judenthum gegenüber den anderen Religionen für sich in Anspruch nimmt. Wie es also mit dem absprechenden Urtheil des Redakteurs der „B. 9)?." über die Vernunftgemäßheit des Judenthums aussieht, erkennt man hieraus leicht. Ein Beweis hierfür liegt auch darin, daß wir derselben Art Entgegnung überall begegnen, wo man von den Gesichtspunkten des gegenwärtigen Judenthums, aus denselben Richtungen Kenntniß ninnnt. Derselbe Skeptizismus begreift da die Grundlehren dieses Judentums als seinen eigentlichen Gegner. In Frankreich und Belgien nahm man aus der französischen Uebersetzung unserer Vorlesungen „über die Entwickelung der religiösen Idee" seit 1856 Kenntniß von der gegenwärtigen Auffassung des Mosaismus iw Judenthume, und der französische und belgische Skeptizismus stellt sich seitdem das Judenthum in dieser Auffassung als seinen Gegner- Hin, ganz mit ähnlicher Argumentation wie der Redakteur der B. M. Wir haben z. B. die neueste Nummer des in Paris erscheinenden Journals ,,la solidnriie** vor uns. Es läuft hier auf dasselbe hinaus. Nur daß der Deutsche von dem Franzosen lernen könnte, wie uran den Gegner zu achten und nicht „vom hohen Olymp herab" zu behandeln hat. Der Franzose glaubt nicht mit dem Worte „Reformjudeuthum" den Gegensatz abgethan und mit einer hingeworfenen Formel beseitigt zu haben. Doch dies nur beiläufig. Das Resultat ist, daß das Judenthum mit dem Lehrsatz der göttlichen Weltschöpfung sich ein festes, vernunftgemäßes Fundament geschaffen hat, und nun hierauf vernunftgemäß seine Lehre über Gott, Welt und Mensch aufbaut. Es verargt dem zum Fragen bestimmten Menschengeist durchaus nicht, noch darüber hinauszugehen, denn alle Kraft, die Gott dem Geiste gegeben, muß entfaltet und geübt werden. Aber es spricht allen diesen Versuchen den Erfolg und eine größere Vernunftgemäßheit ab, und hierbei kann es sich auf die Geschichte der Philosophie und des menschlichen Denkens überhaupt bis auf den heutigen Tag berufen. Um so leichter wird es sein, die Frage: ist das gegenwärtige Judenthum, das man reformistisch nennt, mit dem christlichen Rationalismus wirklich Eines? zu beantworten. (Fortsetzung folgt.) Die Petition der 416 Gemeinden und der norddeutsche Reichstag. Der constituirende Reichstag des norddeutschen Bundes ist geschlossen, der von ihm amendirte Verfassungsentwurf der verbündeten Regierungen ist von diesen angenommen. Es bedarf also nur noch der Zustimmung der Landtage in den einzelnen Bundesstaaten, um vollständige Gesetzeskraft zu haben. Es ist hier nicht der Ort, aus einem allgemeinen oder Parteistandpunkte diese Verfassung einer Kritik zu unterwerfen, einer Beurtheilung zu unterziehen. Wir unsererseits hatten versucht, auf die Gestaltung des Entwurfes insofern einzuwirken, als durch die Petition der 416 jüdischen Gemeinden auf die Aufnahme eines die Gleichberechtigung ohne confessionelle Rücksichten sichernden Artikels gedrungen werde. Wir waren dadurch gewiß, daß die Sache wenigstens zur Sprache komme. Der Erfolg konnte dann ein zwiefacher sein; entweder ein solcher Paragraph würde wirklich angenommen, oder aber die Competenz der zukünftigen gesetzgebenden Reichstage würde auf diesen Gegenstand ausgedehnt. Beides fehlte in der Regierunsvorlage. Denn in deren drittem Artikel wurden nur allen Angehörigen der Bundesstaaten alle Rechte des Jndigenats nach den in den einzelnen Staaten bestehenden Gesetzen zugesichert, wonach alle Rechtsbeschränkungen in den einzelnen Staaten aufrecht erhalten blieben. Im Artikel 4 aber, wo die Competenz des Reichstages festgestellt war, fehlte jede Bestimmung über die staatsbürgerlichen Rechte, so daß also die einzelnen Bundesstaaten in diesem Punkte völlig souverän blieben, obschon alle