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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-04-23 · Heft 17 (23.4.1867) · p. Seite 333

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 17 (23.4.1867)
Date
1867-04-23
Page
Seite 333 (sequence 5)
Language
German
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333 Die Iudenfragc in Ungarn. Diese Ueberschrift figurirte in Wiener und Pester Blättern wieder einmal vor ungefähr vierzehn Tagen, und da nach kurzer Regung diese Frage wieder zum Stillstand gekommen, ist es für uns an der Zeit, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Es weht uns sehr kühl an, sobald wir die drei österreichischen Kronländer: das Erzherzogthum, Böhmen und Mähren, in welchen die bürgerliche Gleichstellung der Inden mit Ausnahme der Beschränkungen im Staatsdienste durchgeführt ist, hinter uns haben. Da kommt uns aus Serbien der Nothschrei unserer in mehr als mittelalterlicher Weise bedrückten Glaubensgenossen, da starren die Trümmer der im vorigen Jahre zerstörten Synagoge in Bukarest, da suchen die Polen in Galizien die Juden, denen sie das Wahlrecht und den Eintritt in den Landtag nicht mehr verwehren können, in den Städten rechts- und eigenthumslos zu machen, und noch immer ist das Gesetz, welches den Erwerb von Grundbesitz an besondere Bedingungen knüpft, nicht aufgehoben. Aber die Magyaren? Diese „edle, hochherzige, ritterliche Nation?" Sie, die soeben die Selbständigkeit und constitutivnelle Freiheit als Nation errungen hat, und dem Kaiser, der sie bereits seit fast neunzehn Jahren regiert, als ihrem Könige die ungarische Krone aufsetzt? Sie wird sich doch beeilen, an den Gütern, die sie eben durch ihre Ausdauer und Beharrlichkeit, aber nicht minder durch die Gunst des Geschickes erlangt hat, alle Kinder ihres Vaterlandes theilnehmen zu lassen? Sie wird doch innerhalb ihres Nationalstaates in dem, was Recht und Gesetz ist, nationale und confessionelle Unterschiede Glicht mehr bestehen lassen, und das allen Angehörigen des Staates gleichmäßig zukommende Recht, nicht in Stücke und Brosamen zerbrechen? Das Nationalitätsprinzip, welches in Europa seit zwei Jahrzehenden wieder eme so große Rolle spielt, läßt sich theoretisch begründen, und hat faktisch seine Kraft siegreich erwiesen. ^Daß also eine Nation, einen selbständigen Staat zu bilden, das Recht habe, ist anerkannt und zur Thatsache geworden. Aber Niemand wird diesem Prinzipe d i e Ausdehnung zugestehen, daß in einem solchen Staate die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sich auf die Nationalität beschränken dürfen. Die Nation hat das Recht, einen Staat zu bilden, aber der der Vernunft und dem Rechte entsprechende Staat kann innerhalb seiner nicht an die Nationalität gebunden sein. Wollte er dennoch dies, so müßte er sich mit chinesischen Mauern umgeben, sich und sein Gebiet vom Berkehre mit allen anderen Nationen abschließen, und wird dann in jenen Zustand verfallen, der es anderen Menschen durchaus nicht wünschenswerth macht, in seinen Grenzen zu weilen oder gar zu wohnen, wie es in solchen Beispielen auch in Europa nicht fehlt. Aber die meisten solcher nationalen Staaten vermögen ein so beschränkendes Prinzip schon darum nicht aufrecht zu erhalten, weil von vornherein ihr Gebiet nicht, blos von einer, sondern von mehreren Nationalitäten bewohnt ist. Die beiden pyrenäischen Staaten, Italien, Holland, die drei skandinavischen und die kleineren deutschen Staaten werden von einer Nationalität ausgefüllt, aber Großbrittanien besteht aus drei 'Nationen, ebenso die Schweiz, Frankreich umschließt auch Deutsche und Italiener, das jetzige Preußen Polen und Dänen, Oesterreich und Rußland befassen ein große Zahl von Völkerschaften und hierzu gesellt sich nun Ungarn, in welchem Magyaren, Deutsche und Slaven sehr gemischt unter einander wohnen. Eine Rechtsvertheilung nach den Nationalitäten wäre hier wie in den anderen genannten Staaten ein Unrecht und ein Unsinn zugleich, der den Ruin dieser Staaten unzweifelhaft nach sich ziehen müßte. Wenn aber dieses schon, so kann in dem neueren Staate die Confession noch weniger einen Grund ausmachen. Wollte sich Ungarn nach den von ihm errungenen glücklichen Erfolgen Spanien, dem Kirchenstaate, Tyrol und Mecklenburg anschließen? Dann würde sicherlich seine staatliche Epistenz nur eine sehr flüchtige sein, und seine Bewohner würden sich bald wieder ebenso aus ihm herauswünschen, wie sie die Neugestaltung kräftig erstrebt haben. Darüber kann aber kein Zweifel mehr sein, daß es irrelevant ist, ob eine einzige oder zwei Coufessionen mit Ausschluß aller anderen im Staate berechtigt sind. Das Recht läßt sich nicht theilen, ohne zum Unrecht zu werden, die Religionsfreiheit läßt sich nicht auf diesen oder jenen Theil begrenzen, ohne für Alle Unfreiheit zu werden. Was haben nun die Magyaren für ihre israelitischen Mitbürger gethan? Wenn diese jetzt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit sowie das Recht, Grundbesitz zu erwerben, so weit diese überhaupt in Ungarn bestehen, besitzen, so haben sie diese, wenn wir nicht ganz irren, nicht aus der Hand der ungarischen Gesetzgebung, sondern aus derbes Kaiserstaates erhalten. Der ungarische Landtag hat immer und immer wieder die Rechtsansprüche der jüdischen

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