Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1867)
- Date
- 1867-04-02
- Page
- Seite 275 (sequence 7)
- Language
- German
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275 e. Der teilt: in tssungs- Er bebin der th wir ) abgetcht der estimmwürde, zu eine ent an, ach be- Staaten ur Erligstens können, rtschritt )raun gestern leich er ngt ist, Sch )eutschiländer ben so »taates, Art. 3 sollen, erhält- Wis- Jncon- Preis in den hineinierren, missar och in nendegwesen aufzue weit ungen rs bei was Wort „und Staatsbürgerrecht" aufzunehmen, so ist das ein Gegenstand, den wir zur Erwägung nehmen wollen; er schneidet zu tief ein in das innere Staatsrecht der einzelnen Länder, als daß ich mich jetzt schon in der Lage befinden könnte, hierüber eine endgültige Erklärung abzngeben. Hierauf wurde das Amendement von Hammerstein angenommen. Hiermit hätte also der spätere gesetzgebende Reichstag die Competenz in Verbindung mit dem Bundesrath über das Staatsbürgerrecht auch in den einzelnen Staaten Beschluß zu fassen, welchem dann die Regierungen der einzelnen Staaten Folge zu leisten haben. Dem ungeachtet hat selbst diese Bestimmung noch zwei Stadien durchzumachen. Die gegenwärtige Debatte ist nur erst Vorberathung, welcher eine definitive Schlußberathung folgen wird. Zwischen beiden wollen die Regierungen sich über die angenommenen Amendements schlüssig machen und sich darüber vor dem Hause erklären. Es frägt sich also, ob die Regierungen mit der Aufnahme des Wortes Staatsbürgerrecht in Art. 4 sich einverstanden erklären werden. Sollten diese es 'ablehnen, so fragt es sich, ob der Reichstag dennoch bei der Aufnahme beharren werde. Die Situation, welche der Reichstag in diesem Augenblicke einnimmt, charakterisirt sich dadurch am besten, daß ein früheres Mitglied der preußischen Fortschrittspartei bei Gelegenheit eines anderen Amendement das Haus darauf aufmerksam machte, es hätte ja dasselbe bei der Vorberathung freie Hand, und wenn die Erklärungen der Regierungen dagegen ausfielen, könnte das Haus in der Schlußberathung diesen gemäß immer noch annehmen oder fallen lassen. Am diese Regierungs-Erklärung und die darauf folgende Schlußberathung wird es also auch noch für unsere Am gelegenheit ankommen. Bevor wir heute diesen Gegenstand verlassen, mache: wir uns einmal deutlich, was durch die Annahme dei Artikels 3, so wie ihn der Verfassungsentwurf gegebes hatte, für uns gewonnen worden. Die Verhältnisse bej Juden in den einzelnen Bundesstaaten sind also noch si geblieben, wie sie waren. Dagegen ist die gegenseitig Niederlassung mit vollen bürgerlichen und staatsbür^ lichen Rechten in allen den Staaten gewonnen wordn, wo diese bis jetzt den Juden zu gestanden waren, also^in Preußen nach seinem ganzen jetzigen Umfange, Brqinschweig, Oldenburg, Oberhessen, Sachsen-Weimar, Saqen- Koburg, wozu noch Altenburg und die beiden ^euß kommen, da in diesen bis jetzt Juden nicht wohnten,also auch keine Rechtsbeschränkungen vorhanden sind/ Zu diesen gesellt sich nun noch vollständig oas Königreich Sachsen, in welchem ein Unterschied zwischen den in- und ausländischen Juden bestand, der aber in Wegfall kommt. Die wesentlichste Beschränkung bleibt hier nur noch, daß durch Verordnung (also nicht Gesetz) vom 18. Mai 1862 den Gymnasial- und Realschullehrern Religionseide auf die augsburgischen Bekenntnißschriften abgefordert werden; das Herzogthum Anhalt, wo die Juden nur noch vom aktiven und passiven Wahlrecht zu den Landständen ausgeschlossen sind; Schwarzburg-Sondershausen, wo ihnen durch den im Wege der Verordnung eingeführten Diensteid der Staatsdienst verschlossen ist; Schwarzburg-Rudolstadt, wo ihnen das aktive und passive Wahlrecht fehlt; das Fürstenthum Lippe, wo die Juden von den Staatsämtern, dem Lehramte und dem Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die wesentlichsten Hindernisse bleiben also nur für Sachsen-Meiningen, wo ein großer Theil der Juden des Staatsbürgerrechtes noch nicht theilhaftig und der andere Theil an den Orten, wo noch keine Juden wohnen, sich nur nach Zustimmung der Gemeinden und der Regierung niederlassen darf, und die beiden Großherzogthümer Mecklenburg übrig, wo das völlige Mittelalter für die Juden noch herrscht. Wir wären sehr ungerecht, wenn wir vom allgemeinen Gesichtspunkte diese Errungnisse durch den norddeutschen Bund nicht schon als einen großen Fortschritt anerkennen wollten. Denn wenn auch unsere Brüder in den Ländern der Rechtsbeschräukung dadurch noch keinen Sckritt weiter gekommen sind, so ist es ihnen doch dadurch ermöglicht, diese Länder zu verlassen und sich in dem weiten Gebiete von Preußen, Sachsen u. s. w. frei niederzulassen. Auch dies ist Wohlthat genug. Lengnau (Aargau), 15. März 1867. Das Verbot des Schlichtens nach jüdischem Ritus in der Schwei;. An eingegangenen Gutachten habe ich noch zu nennen das des Herrn Chauveau, Professor der Physiologie an der K. Thierarzneischule in Lyon, durch freundliche Vermittlung des Herrn Grand- Rabbin Weinberg. Die in Rede stehende Angelegenheit wird in St. Gallen demnächst ihre Erledigung finden. Das Polizei-Departement des genannten Cantons hat den berühmten Zangger in Zürich um sein Gutachten über