Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-04-02 · Heft 14 (2.4.1867) · p. Seite 274

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 14 (2.4.1867)
Date
1867-04-02
Page
Seite 274 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226581-3226596--24827-3260301
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

274 aber die praktische Consequenz anbelangt, die der Herr- Vorredner seiner Darstellung der mecklenburgischen Verhältnisse gegeben hat, so geht dieselbe auf nichts Geringeres als dahin, daß durch einen Beschluß dieser Versammlung der in Mecklenburg bestehende Rechtszustand mit einem Schlage aufgehoben werden soll; denn nichts Anderes als dieses bedeutet es, wenn an die Stelle der in Mecklenburg bestehenden ständischen Institutionen mit Einem Male gesetzt werden soll eine aus Volkswahlen hervorgegangene Ständeversammlung, ohne deren Mitwirkung keine Steuern sollen bewilligt und kein Gesetz soll erlassen werden. Nun ist dieser Reichstag berufen, eine Verfassung für den norddeutschen Bund zu berathen, nicht aber dazu, die Verfassungen der einzelnen Bundesländer wesentlichen Veränderungen zu unterwerfen. Keine Verfassung des Norddeutschen Bundes wird unberührt bleiben von den Einwirkungen der Bestimmungen, welche in die Bundesverfassung, so wie sie zunächst liegt, ausgenommen worden sind, aber dazu kann ich diese hohe Versammlung nicht für competent halten, daß sie ihrerseits in einer so tief schneidenden Weise und in einer so unmittelbaren Weise eingreife in die Verfassungen der Staaten des Norddeutschen Bundes. Denn eben nur auf ein einzelnes Land bezieht sich namentlich der letzte der von dem Herrn Vorredner besprochenen Anträge, auf kein anderes Land als eben aus Mecklenburg, und Sie werden es mir, der ich die Ehre habe, die mecklenburgische Negierung hier zu vertreten, nicht verübeln, wenn ich an Sie die Bitte richte, einen solchen Antrag abzulehnen. (Lebhafter Beifall rechts.) Man kommt zur Abstimmung über Art. 3. Zunächst werden eventuell die einzelnen Absätze des Artikels angenommen. Die Abgeordneten Kitz, Baumstarck, Freytag ziehen, da sie nicht zum Worte zur Verteidigung ihrer Anträge gekommen, dieselben zurück. Die übrigen Amendements werden abgelehnt. Der folgende Antrag des Abg. Schräder und Genossen kommt zur namentlichen Abstimmung und wird mit 189 gegen 65 Stimmen verworfen. Hierauf wird der ganze Artikel 3 nach der Regierungs-Borlage mit großer Majorität angenommen. Hiermit ist es auch gewiß, daß unser Petitum eine Aufnahme in die Verfassung nicht finden wird. Es fragt sich also, ob die Competenz der Bundesgesetzgebung auch auf die staatsbürgerlichen Rechte ausgedehnt würde. In der Sitzung vom 20. März, in welcher über Art. 4, die Competenz der Bundesgesetzgebung, verhandelt wurde, kam dies zur Sprache. Der Abg. v. Hammerstein hatte das Amendement gestellt: in Nr. 1 des Artikels 4 hinter dem Worte „Niederlassungsverhältnisse" einzufügen „Staatsbürgerrechte". Er begründet sein Amendement folgendermaßen: „Ich bin der festen Ueberzeugung, das Jndigenat, dessen Werth wir nicht unterschätzen dürfen, würde sehr erheblich abgeschwächt und eingeschränkt werden, wenn wir nicht der Competenz der Bundesgesetzgebung auch die Bestimmungen über das Staatsbürgerrecht hinzufügten. Es würde, wenn das nicht geschähe, das Jndigenat geradezu eine leere Form bleiben. Nehmen wir das Amendement an, so erreichen wir damit, daß diejenigen mannigfach beschränkenden Bestimmungen, die in den einzelnen Staaten noch jetzt in Beziehung auf die Bedingungen zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes bestehen, wenigstens durch die Bundesgesetzgebung beseitigt werden können, und das, meine Herren, wäre ein wahrhafter Fortschritt und von der höchsten Wichtigkeit. Der Abg. Braun (Wiesbaden) hat sich in dieser Beziehung schon gestern sehr kräftig ausgesprochen und er wird, wenn gleich er zu einem Anträge in dieser Richtung nicht gelangt ist, gewiß mit diesem Amendement einverstanden sein. Ich erinnere Sie daran, meine Herren, daß es in Deutschland Staaten giebt, wo selbst nicht einmal alle Inländer zum Staatsbürgerrechte gelangen können und eben so wenig also auch die Angehörigen eines anderen Staates, wenn sie auch nach dem jetzigen Wortlaute des Art. 3 in diesem Staate als Inländer betrachtet werden sollen. Ich verweise Sie auf die gestern geschilderten Verhältnisse der Juden in Mecklenburg, insbesondere in Wismar und Rostock. Meine Herren! Das sind Jncongmenzen und Juconvenienzen, die wir um keinen Preis dadurch gleichsam sanctioniren dürfen, daß wir in den Entwurf den einzigen Weg, sie abzustellen, nicht hineinlringen. Darum bitte ich Sie dringend, meine Herren, diesem Verbesserungsantrage zuzustiwmen. Vor der Abstimmung nimmt der Bundes-Comwissar v. Savigny das Wort und sagt: Ich will mir noch in Betreff der von den Vorrednern befürworteten Amenderrbnts zu bemerken erlauben, daß wir das Paßwesen uiter die Gegenstände der Bundesgesetzgebung aufzunchmen keinen Anstand nehmen würden. In wie weit di^ indeß auszudehnen sein wird auf die Bestimmungen ixbk Fremdenpolizei, das glaube ich, ist besser uns bei derAusführung der Gesetzgebung zu überlassen; was denUntrag betrifft, hinter „Niederlassung" das Wort!.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.