Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1867)
- Date
- 1867-04-02
- Page
- Seite 272 (sequence 4)
- Language
- German
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272 sollten wir ruhig fallen lassen und lediglich an der Vorlage festhalten. Das einzige Amendement, wofür einiger Maßen eine Ausnahme zu wachen wäre, ist das des Herrn Scherer, doch freue ich mich, daß es zurück genommen ist. Eine gewisse Berechtigung hatte die Beunruhigung der Katholiken, da ihre Rechte in der früheren Bundesaete gewährleistet waren, indessen gewährt ja doch die Erklärung des Bundes-Cowmissars Herrn v. Savigny die Beruhigung, daß solche Bestimmungen in Betreff der Religionsfreiheit und anderer staatsbürgerlichen Rechte der künftigen Gesetzgebung anheimfallen würden. Indessen in der Vorlage steht freilich davon nichts. Deßhalb haben auch meine politischen Freunde und ich zu Art. 9 einen Zusatz beantragt, daß ausdrücklich dem Bunde die Befugniß gewährt werden soll, in Bezug auf Preßfreiheit, Bereinsrecht, Versammlungsrecht, so wie überhaupt auf sonstige persönliche und staatsbürgerliche Rechte gewisse Minimal-Festsetzungeu zu treffen, welchen jeder einzelne Staat nachzukommen verpflichtet sei. Wenn Herr v. Savigny erklärte, daß künftig der Bund die Gesetzgebung in dieser Beziehung üben rnüsse, so meine ich, muß allerdings ein solcher Vorbehalt ausdrücklich ausgenommen werden; denn wäre das nicht der Fall, so könnte künftig mit einigem Rechte dem Bunde die Competeuz zu solchen Festsetzungen bestritten werden. Wenn die Regierungen selbst Vas nicht meinen, hoffe ich um so mehr, daß der Antrag angenommen werden wird. Mit Rücksicht auf solchen Vorbehalt, welcher geeignet ist, in der Folge die Frage der Grundrechte gründlich zu erledigen und sie zugleich mit den nöthigen Ausführungen in das Leben einzuführen, bitteich, von jeder Feststellung in der Verfassung selbst Abstand zu nehmen. (Beifall.) Abg. Wiggers (Berlin): Meine Herren! Ich bedaure, Ihre Zeit noch in Anspruch nehmen zu müssen. Ich meine aber, es wird nothwendig sein, da hier die Klagen verschiedener Provinzen besprochen worden sind, daß Sie auch einmal ein freies, wahres Wort aus Mecklenburg hören. Meine Herren! Es sind von mir und den Abg. Wiggers Mecklenburg) und Wachenhusen zwei Anträge gestellt worden. Was den ersten betrifft, so glaube ich, daß die gegenwärtigen Zustände in Mecklenburg es Ihnen klar machen werden, daß wenigstens einige Grundrechte in den Entwurf ausgenommen werden müssen. Ich kann Ihnen sagen, meine Herren, daß in Mecklenburg ein wahrer Nothstand herrscht in Betreff der kirchlichen und eonfessionellen Verhältnisse. - In Mecklenburg ist die reformirte Kirche eben so wie die katholische Kirche nur eine geduldete. Sowohl der öffentliche wie der private Gottesdienst hängen allein von der Genehmigung der Regierung ab. Es gibt in Mecklenburg nur zwei katholische Gemeinden, welche sich in Schwerin und Ludwigslust befinden. Dann ist es noch gestattet, meine Herren, daß einmal im Jahre in der Stadt Lützow und einmal während des Pfingstmarktes in Rostock katholischer Gottesdienst statt findet. Aber, meine Herren, die Sache geht sogar so weit, daß selbst der Privat-Gottesdienst nicht frei geübt werden kann, sondern von der Genehmigung des Großherzogs abhängt. Wir haben schon im Jahre 1852 zwei Fälle gehabt, wo dies constatirt ist. Damals hatte ein Beanlter in Bömitz zweimal durch einen katholischen Priester Messe lesen lassen. Das wurde ihm von der Regierung verboten. Dann kam der andere berühmte und bekannte Fall mit dem Kammerherrn v. Kettenburg, welcher zur katholischen Religion übergetreten war und einen Hausgeistlichen angenommen hatte. Dieser wurde darauf mit Gensd'armerie über die Grenze gebracht. Erst später, meine Herren, im Jahre 1850, nach langen Verhandlungen und unter ganz bestimmten Beschränkungen ist dem Herrn v. Kettenburg gestattet worden, einen Hausgeistlichen anzunehmen. So, meine Herren, liegen die Verhältnisse der Katholiken und eben so der Reformirten ln religiöser Beziehung. Nun ist aber nicht blos deren religiöse Freiheit beschränkt, sondenn sie sind auch in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht zurückgesetzt. Die Mitglieder des Staats-Ministeriums oder der Regierung, die Mitglieder der Gerichte mit Ausnahme des Ober-Appellationsgerichtes müssen sämmtlich dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse angehören; alle Mitglieder der Magistrale und alle Beamten, die eine irgendwie einflußreiche Stellung haben, dürfen keine Katholiken oder Reformirte sein, und es ist sogar die landesherrliche Zusicherung gemacht worden, daß dieselbe Bedingung auch für alle höheren Ofsiciere gelten solle. Endlich sind noch, wie mir das Mitglied der Ritterschaft aus Mecklenburg bezeugen kann, alle ständischen Beamtenstellen für die Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche. Das ist der Zustand in Mecklenburg in Betreff der Katholiken und Reformirten. Wie aber, meine Herren, sieht es mit dem Juden aus? Da ist der Nothschrei allgemein, wie Sie in der Adresse gelesen haben. Meine Herren! Die Juden haben, wie sie darin sagen, sich an den Reichstag gewendet aus der Tiefe ihres Elends. Die Juden, meine Herren, werden dort behandelt wie eure