Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1867)
- Date
- 1867-04-02
- Page
- Seite 271 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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271 die Bundesgesetzgebung nicht mehr unterliegen. Ich gehe nun zu den Amendemnts über, welche sich auf die religiöse Freiheit beziehen. Ich habe ein Amendement gestellt, welches fast genau den Art. 12 der preuß. Verfassung aufnimmt, und habe dasselbe außer anderen Gründen deßhalb vorgeschlagen, weil dieser Art. 12 allen denen, die sich bisher des Vorzuges erfreueten, der preuß. Verfassung theilhaftig zu sein, vollkommen klar ist, weil er sich in das Bewußtsein hinein gelebt hat, und weil volle fünf Sechstheile der Bewohner Norddeutschlands bereits praktisch der Wohlthat des Artikels 12 theilhaftig sind. Wenn ich Ihnen mein Amendement empfehle, so schicke ich voraus, daß dem, was ich vorhin ein Grundrecht nannte, eigentlich ein anderer Name gebührt. Alle Grundrechte sind Menschenwerk, sie müssen sich den gegebenen Verhältnissen anpassen; alle Grundrechte sind Monopole, so lange sie nicht durch Ausführungsgesetze ins wirkliche Leben geführt werden. Sie schneiden also nothwendig tief in die Einzelgesetzgebung ein. Das ist aber bei dem sogenannten Grundrechte auf religiöse Freiheit, bei dem Rechte, wegen seiner religiösen Meinung nicht ausgeschlossen zu sein von den Vortheilen, welche die Gesetzgebung des Einzelstaates jedem Einheimischen und Angehörigen eines solchen Einzelstaates bietet, nicht der Fall. Sie greifen nicht in die Gesetzgebung des einzelnen Staates ein, sie lösen nur die einzelnen Unterthanen des Staates von der Fessel, an die sie mn ihres Glaubens willen, um einer Idee willen gebunden sind — und das, meine Herren halte ich für das erste Grundrecht, das in die Verfassung hineinzulegen sein würde, und darum empfehleich Ihnen mein Amendement. (Beifall.) Bundes-Commissar v. S avigny: Ich erlaube mir, eine Frage, welche von dem Herrn Vorredner aufgeworfen ist, sofort zu beantworten. Sie bezieht sich auf Alinea 1 des Artikels 4, das da lautet: „Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, so weit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 erledigt sind. . ." An diesen Passus knüpfte der Herr Vorredner die Frage, ob hiermit gerade diese Gegenstände als ausgeschlossen anzusehen seien von der zukünftigen Entwickelung durch die Bundesgesetzgebung. Dies kann ich dahin beantworten, daß nach Ansicht der verbündeten Regierungen der Bundesgesetzgebung die fernere Entwickelung auch auf diesem Gebiete nicht entzogen, sondern im Gegeutheil Vorbehalten worden ist. In Beziehung auf einen anderen Punct, den der Herr Vorredner besonders betont hat, und zwar in einem Sinne, der allseitig erfreut haben dürfte, bemerke ich, daß die preußische Regierung, als sie den Verfassungs-Entwurf den verbündeten Regierungen vorlegte, das religiös-sittliche Gebiet der Autonomie der einzelnen Staaten entschieden nicht entzogen wissen wollte. (Sehr gut! im Centrum.) Wir haben int Allgemeinen nur auf den Gebieten die Gesammtkräfte der Nation zusammenzufassen gestrebt, wo sie zu ihrer Entfaltung nach innen wie nach außen in Einer Hand das Tüchtigste zu leisten vermögen auf allen älteren Gebieten dagegen haben wir die Autonomie der einzelnen Staaten möglichst wenig beschränken wollen. Die Errungenschaften aber, deren wir uns in Preußen erfreuen in Beziehung auf religiöse Toleranz und auf Gleichstellung der Bekenntnisse bei Ausübung von Rechten auf allen bürgerlichen Gebieten, diese Errungenschaften vor Allem sind dabei nicht in Frage gestellt worden, und die wollen wir auch nicht in Frage gestellt wissen. Wir wollen sie bewahren, und wir haben ein solches Vertrauen auf die Kraft, die in diesen Principien liegt, daß wir nicht daran zweifeln, sie baldmöglichst überall adoptirt zu sehen. (Sehr gut!) Uebrigens wird es künftig an Gelegenheit nicht fehlen, diese Fragen von Neuem anzuregen, wenn Jemand solcher Aufforderung nicht Nachkommen sollte. Dies bleibt eben der Legislative Vorbehalten, gerade ihrer Entfaltung auf diesem Gebiete. Ich glaube, damit einige Gründe dafür angegeben zu haben, daß wir gegenwärtig nicht weiter gehen sollen, sondern mit Dank hinnehmen, was hier in dem Art. 3 geboten wird. Abg. von Wächter (Leipzig) und Graf Bassewitz (Mecklenburg) sprechen für unbedingte Annahme des Art. 3, der letztere weil er in Mecklenburg durchaus nichts geändert wissen will. Abg. Braun (Wiesbaden) ist ebenfalls mit dem Art. nicht zufrieden, will aber keinen Antrag stellen, weil die Versammlung ihn der demnächstigen gesetzgeberischen Thätigkeit des Reichstages zuweisen würde; wenn er aber jetzt einfach abgelehnt würde, so könnte dies das Mißverständniß erzeugen, als wenn die Mehrheit dieser Versammlung gegen den Antrag wäre. Der Abg. Scherer zieht seinen Antrag zurück. Der Abg. von Mallinckrodt nimmt ihn als den seinigen wieder auf. Abg. Twesten: Anträge, die nicht unumgänglich nöthig sind und keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, 14*