Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1867)
- Date
- 1867-04-02
- Page
- Seite 270 (sequence 2)
- Language
- German
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270 darum sehr bedeutend, weil einerseits die Aufnahme grundrechtlicher Bestimmungen in die deutsche Verfassung bei vielen Mitgliedern des Reichstages äußerst mißliebig war, da man den langen Verhandlungen über die deutschen Grundrechte in den Versammlungen von Frankfurt a. M. und Erfurt das Scheitern der ganzen Verfassungsversuche zuschreibt, andererseits man wegen der gespannten politischen Situation so schnell wie möglich mit der Berathung des vorliegenden Verfassungsentwurfes zu Ende kommen will, die Aufnahme grundrechtlicher Bestimmungen aber bei den einzelnen Regierungen auf die größten Schwierigkeiten stoßen würde, weil sie darin einen Eingriff in die innere Gesetzgebung jedes Einzelstaates sehen- In der Sitzung vom 19. März nun gelangte der Reichstag nach der Abstimmung über Art. 2 zur Verhandlung über Art. 3, zu welchem eine große Menge Amendements eingelaufen war. Unter Anderen hatten die Abgeordneten Wiggers und Wachenhusen die Einschaltung wörtlich wie unser Petitum lautet beantragt, der Abg. Schräder die Hinzufügung einer Reihe von Artikeln, von denen Art. 5 die Religionsfreiheit im vollen Umfange, wie sie in den deutschen Grundrechten ausgesprochen war, gewährleistet. Bevor die Verhandlungen über Art. 3 begannen, nahm der Bnndescommissar für das Großherzogthmn Hessen das Wort, und legte dar, daß dieser Art. in der Conferenz der Regierungen die größte Schwierigkeit und Umarbeitung erfahren hätte, daß jede Veränderung derselben bei den Regierungen auf die größten Schwierigkeiten stoßen würde, da sie die ganze Gesetzgebung mancher Staaten alteriren müßte. Hierauf wurde der Antrag von Schulze, den Art. 3 zur Umarbeitung in eine Commission zu verweisen, von der Mehrheit des Hauses abgelehnt. Man trat also in die Spezialdebatte ein. Abg. vr. Jaeger (Reuß) spricht für die unbedingte Annahme des Art., weil sonst die Regierungen Schwierigkeiten erheben würden, und die Grundrechte später doch nicht ausbleiben würden. Er sagt: „Auch der Art. 3 könnte besser gefaßt sein, wenn er gleichzeitig alle localen Beschränkungen, die uns vorhin der Bundes-Commissar vorgeführt hat, mit wegzuräumen im Stande gewesen wäre. Ich bescheide mich, daß da große Schwierigkeiten Vorgelegen haben müssen; wie aber der Artikel gefaßt ist, wird er die Wirkung haben, daß die Angehörigen unseres Staates, welche nicht dem christlichen Religionsbekenntnisse angehören, eine schlechtere Lage haben, als die Angehörigen von Frankreich und Italien, welche in Folge der Handelsverträge vollständig freie Niederlassung und freien Gewerbebetrieb haben, was unseren Angehörigen anderen Glaubens nicht gestattet ist. Freilich trifft dies außer Mecklenburg nur noch Reuß jüngere und ältere Linie, Altenburg, Sachsen (Stimme: Anhalt!); aber ich hoffe, daß Art. 4 die einzelnen Staaten veranlassen werde sich denjenigen Staaten anzuschließen, welche bereits weiter vorgeschritten sind, als sie selbst, noch ehe dies der Reichstag beschließt. Das Aufnehmen der Grundrechte in den Entwurf wäre eine schwierigere Arbeit gewesen, als wenn dieselben der Gesetzgebung des Reichstages selbst überlassen bleiben. Jetzt haben wir es mit 22 Regierungen zu thun, in deren Verfassungen sich die Grundrechte bereits befinden, und das ist schwierig. Sagt man, die Sache werde sich verzögern, so erinnere ich daran, daß wir in den Jahren 1848 und 1849 die Grundrechte in der Theorie gehabt haben, deren Wirkung aber sehr geringfügig war, so lange nickst Gesetze geschaffen wurden, welche die Grundrechte wirklich durchführten. Wir werden diese Grundrechte später sicherer in die Verfassung bringen, als jetzt in den Vertrags-Entwurf, und diejenigen, welche die Grundrechte noch nickst haben, können auf deren Erlangung hinarbeiten, damit sie in das Fleisch und Blut des Volkes übergehen. Das ist wirksamer als ein Machtspruch des Reichstags, und da kommt es auf eine Verzögerung von einigen Jahren nicht an." Abg. Scherer (Aachen):*) Ich bin ebenfalls der Ansicht, daß der Entwurf eine vertragsmäßige Grundlage hat und nicht wesentlich abgeändert werden kann, ich meine auch, daß mit dem Jndigenat, wie es der Art. 3 feststellt, manchen Bewohnern Norddeutschlands wenig geholfen sein wird; gleichwohl möchte ich diese Materie auch der Bundesgesetzgebung überlassen, um so mehr, als ich das Alinea 1 des Art. 3 mit Alinea 1 des Art. 4 nicht vereinbaren kann. Es heißt nämlich in Alinea 1 des Art. 3: Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern rc. „wie der Einheimische zuzulassen ist." Dagegen heißt es in Alinea 1 des Art. 4: „Die Bestimmungen rc. „so weit diese Gegenstände nicht durch Art. 3 erledigt sind u. s. w." Dann kann also Art. 3 einer ferneren Abänderung und einer Erweiterung durch *j Preußisch-ministeriell und katholisch.