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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-04-02 · Heft 14 (2.4.1867) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 14 (2.4.1867)
Date
1867-04-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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3i. 3chrgm,. Allgemeine M Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 2. April 1867. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 2 bis 2i/a Lwgen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2Thlr. Vierteljährig I Thlr. Inserate werden Mit llj2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Leitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel r Die Verhandlungen im norddeutschen Reichstage über die Gleichberechtigung. — Das Verbot des Schächtens nach jüdischem Ritus in der Schweiz. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Bonn. Oesterreichischer Kaiserstaat: Przemysl. Fr ankreich: Paris. Italien: Vom Po, Aus Oberitalien. Feuilleton-Beilage: Verschenkt! — Verkauft! (Forts.) Correspondenz. — Kuriosum. — Notitz. Leitende Artikel. Bonn, 24. März. Die Verhandlungen im norddeutschen Reichstage über die Gleichberechtigung. Eine Stunde vor dem Beginne der Specialdebatten über den Art. 3 des Berfassungsentwurfes für den norddeutschen Bund schrieb uns ein hervorragendes Mitglied des Reichstages: „Die Petitionen wegen der Religionsfreiheit finden hier von allen Seilen den wärmsten Anklang und viele darauf gerichtete Anträge gehen ein; heute wird die Angelegenheit zur Discussion kommen. Wir haben einen Rückhalt an der in manchen Staaten beschränkten Stellung der Katholiken erlangt. Die Sache der Religionsfreiheit ist nun wohlgeborgen." ' Ob nun die Abstimmungen dieser zuversichtlichen Hoffnung entsprochen haben, wird sich ans dem folgenden Bericht ergeben. Bevor wir jedoch zu den Verhandlungen selbst kommen, müssen wir noch einige allgemeine Gesichtspunkte erörtern. Wir haben es schon in früheren Artikeln ausgesprochen, daß das wesentliche Motiv für die Einreichung unsrer Petition das war, daß nach dem Verfassungseutwurfe die späteren Reichstage gar nicht die Competenz haben würden, über die Gleichberechtigung ohne Rücksicht auf Confession wie überhaupt über die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Staatsangehörigen in den Bundesstaaten Beschlüsse zu fassen. Würde also zur Abänderung des vorgelegten Entwurfes nach dieser Richtung hin jetzt nichts geschehen, so würde für die Beseitigung der Rechtsbeschränkungen im Allgemeinen, wie betreffs der Juden von Seiten des Bundes niemals was geschehen können. Unser Bestreben ging daher dahin, in erster Stelle die Ertheilung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ohne konfessionelle Berücksichtigung geradezu in der Verfassung ausgesprochen zu sehen, was entweder durch ein Amendement zu Art. 3, wo allen Staatsangehörigen der Bundesländer das Jndigenat in allen Bundesländern zuertheilt wird, oder durch sonstige Aufnahme eines solchen Artikels in die Verfassung geschehen konnte. War dies nicht zu erlangen, so mußte in Art. 4 die Competenz der Bundesgesetzgebung auf diesen Rechtsgegenstand durch ausdrückliche Benennung ausgedehnt werden. Erlangen wir dies letztere, so ist, wenn auch etwas später, der Sieg gewiß, da nach Feststellung der Verfassung der einzelne Staat der Bnndesgesetzgebung einen Widerstand nicht mehr leisten darf. Judeß war die Schwierigkeit

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