Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-26 · Heft 13 (26.3.1867) · p. Seite 260

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 13 (26.3.1867)
Date
1867-03-26
Page
Seite 260 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226581-3226595--24810-3260283
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

260 beruht, dann wäre der Staat in Wahrheit zu beklagen und man müßte die größten Befürchtungen für seinen Einsturz hegen. Der geehrte Redner, wacher die Behauptung aufgestellt, hat sicher selbst nicht so genau geglaubt, was er geäußert; vermuthlich hatte er die Absicht zu sagen, daß (was Jeder weiß) in Schweden eine lutherische Staatskirche besteht und daß «was Mancher aus gutem Grunde bezweifelt) des Staates Wohl erfordert, diese Staatskirche mit allen ihren Privilegien zu erhalten, sollten auch diese Privilegien einzelnen Personen zum Nachtheil gereichen und den Staat verhindern seine Hauptaufgabe zu lösen: die Verwirklichung des Rechts. Ein Denker äußerte, daß des Staates drei Wächter, auf deren Existenz und Lebenskraft des Staates eigene Existenz und Lebenskraft beruhen, sind: Gerechtigkeit und Rechtssinn bei dem Volke, Gerechtigkeit und Recht in den Institutionen, Gerechtigkeit und Ehrlichkeit bei den Beamten. Ist diese Aeußerung richtig und gilt sie dann auch für Schweden — und wir wissen nicht, weshalb in dieser Hinsicht eine Ausnahme gemacht werden sollte, selbst wenn es unserer Staatskirche zum Vortheil gereichte — so würde es — mindestens — zweifelhaft sein, ob eine Institution dem Staate Gewinn bringt, welche nicht bestehen kann, ohne das Rechtsbewußtsein der Nation durch unbillige Gesetze zu kränken, welche gute Bürger, nur ihres Glaubens wegen, zu einer Art Parias der Gesellschaft machen, unwürdig in Aemtern zu sungiren, welche zu bekleiden andernfalls Anlage und Einsicht sie berechtigen würden. Die Erfahrung lehrt, daß jemehr sich Staaten zu Rechtsstaaten entwickelt haben, desto mehr von den ausschließlichen Privilegien fallen mußten, welche die eine oder andere Glaubenslehre schützten, und daß es dem Staate wie der Kirche zum Vortheil gereichte. Selbst wo, wie in England, eine Staatskirche noch besteht, ohne die Religionsfreiheit zu behindern, zeigt sich diese bloße Existenz als privilegirte Institution, als unerschöpfliche Quelle von Schwierigkeiten für eine gesunde Gesetzgebung zum Nachtheil für die Kirche selbst. Nirgends aber hat man die Erfahrung gemacht, daß staats kirchliche Institutionen dem Staate die Aufgabe erleichtert, das Recht zu verwirklichen und Humanität zu entwickeln. Die Länder, in denen, wie in Spanien und dem Kirchenstaate, noch Staats- und Kirchen-Angelegenheiten eng verbunden sind, bieten kein erbauliches Schauspiel. Derselbe Redner, welcher in der Augsburg'schen Consession die Grundlage des schwedischen Staats sah, brachte noch ein anderes, scheinbar plausibeleres Argument vor. Er äußerte: „Der Staat hat das Recht von seinen Beamten eine Garantie dafür zu verlangen, daß ihre religiöse Ueberzeugung eine gute sei, und es ist klar, daß die Garantie, welche darin liegt, daß die Beamten der Staatsreligion angehören, die beste Sicherheit ist für ihr Mitwirken an der Erreich - ur:g der Staatszwecke." Glaubt der Herr Bischof wirklich, daß der Staat der kompetenteste Beurtheiler der relativen Güte verschiedener Glaubenslehren ist? Ist der Staat der Religionsphilosoph, welcher entgültig entscheidet, welches der vielen Religionsshsteme der ewigen Wahrheit am nächsten kommt? Wir möchten glauben, daß der Hccr Bischof bei einigem Nachdenken im eigenen Interesse anstehen wird, diese Frage bejahend zu beantworten. — Aber wenn der Staat nicht der Theoretiker ist, welcher über solche Fragen entscheidet, so besitzt er vielleicht das Vermögen, welches den einzelnen Sterblichen versagt ist, die Güte der religiösen Ueberzeugung in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ihre Aufrichtigkeit, Wärme, Festigkeit, ihre Kraft gute Lebensfrüchte hervorzubringen? Auch in dieser Beziehung dürfte der Staat nicht der kompetente Richter sein. Die Garantieen, welche er von seinen Dienern vernünftiger Weise fordern kann, sind ein vorwurfsfreier Lebenswandel und die Fähigkeiten, welche ihr Beruf erfordert, und kann er die Beamten bestrafen und absetzen, welche ihre Pflichten verletzen und so den Staatszwecken entgegen arbeiten. Wären außerdem noch Garantieen erforderlich und möglich, so müßte in erster Reihe die Forderung gestellt werden, daß Jeder der „sogenannten" fremden Religionsbekenner, welcher so geringe Charakterstärke gezeigt, so geringe Anhänglichkeit an Alles, was nach seiner eigenen Ueberzeugung wahr und heilig, daß er seinen Glauben aufgab, um einen weltlichen Vortheil zu erlangen oder um dem „leichten Drucke" zu entgehen, welchen der Herr Bischof für so nützlich hält, — daß Jeder dieser Abtrünnigen nicht würdig gehalten werde, ein Amt zu bekleiden. Wir sind überzeugt, daß das allgemeine Rechtsgefühl dieses memento billigen wird, welches wir an Diejenigen gerichtet, die im Interesse des Staates und der Religion zn handeln glauben, wenn sie mit allem Eifer einen solchen „Druck" ausüben. Leopold Sander.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.