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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-19 · Heft 12 (19.3.1867) · p. Seite 240

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 12 (19.3.1867)
Date
1867-03-19
Page
Seite 240 (sequence 12)
Language
German
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240 den, beinahe aus lauter christlichen Einwohnern bestehenden Civilgemeinde allein obliegt. 8) Seit dem Jahre 1840 hatte ich schon einzelne begabte Jünglinge privatim zu israelitischen Religionslehrern herangebildet. Als jedoch das Bedürfniß nach israelitischen Lehrern immer fühlbarer wurde, in der Regel sich aber nur unbemittelte Jünglinge diesem in pekuniärer Beziehung keineswegs reizenden Berufe widmen, erhob die Staatsregierung im Jahre 1847 die Lehranstalt — in Verbindung mit der von den Zöglingen mit zu frequentirenden Realschule — zu einem öffentlichen isr. Religionslehrer-Seminar; welches seitdem, gleich den christlichen Clericalseminarien, jährlich mit 50 0 fl. behufs der Beköstigung armer Zöglinge aus den Landesstudienfonds subventionirt wird. Ueber 30 Lehrer sind bis jetzt aus dieser Anstalt hervorgegangen, von welcher Anzahl 2/3 im Jnlande angestellt sind, indeß die Uebrigen meistens auch als isr. Elementarlehrer im Auslande fungiren. 9) In dem bekannten Märzmonat des Jahres 1848 erhielten die Juden Nassaus die volle staatsbürgerliche und gemeindebürgerliche Gleichstellung mit allen übrigen Einwohnern des Landes. Bon nun an konnten sie zu Deputirten und Geschworenen erwählt werden, und wurde bald darauf (1818), behufs des hierzu erforderlichen Verpflichtungseides sowie des Zeugmeides in Strafsachen, die Eidesleistung in die für alle Bekenntnisse verbindliche Schlußformel „So wahr mir Gott helfe!" vereinfacht. (Strafgesetzbuch 1849. Art. 131. u. 138.). Nur hinsichtlich des Schieds- oder Parteien-Eides blieb für die Israeliten noch die alte Formel bestehen, weil schlaue Advokaten für christliche Gegner hier und da auf einen solchen für Juden erschwerten Eid bestanden. — Seit jener Emancipation wurden auch jüdische Aerzte öffentlich angestellt und vom Staate besoldet, deßgleichen israelitische Procuratoren bei verschiedenen Gerichten ernannt; zum Richteramte selbst fand aber bisjetzt keine Anmeldung, folglich auch keine Anstellung seitens israelitischer Juristen statt. 10) Im Jahre 1852 wurden die bisherigen Cultnsordnungen (s. ob. acl 5. u. 6.) im herzoglichen Verordnungsblatt (No. 1.) veröffentlicht; wodurch nicht nur wie bisher die Juden den christlichen Bewohnern des Landes, sondern auch das Judenthum den andern Confessionen gleichgestellt und die Rabbiner wie die christlichen Geistlichen vom Staate anerkannt sind. 11) Im Jahre 1868 wurde die Reduction der bisherigen 4 Rabbinatsbezirke (s. ob. 6.) auf drei ebenfalls durch das Verordnungsblatt bekannt gemacht, und für die Correspondenz in israelitischen Seminarangelegenheiten Portofreiheit gewährt. 12) Nachdem wir volle 12 Jahre hindurch mittelst Gutachten und Petitionen an die hohen Staatsbehörden u. an die jährlichen Ständeversammlungen bestrebt waren, den letzten Ueberrest des mittelalterlichen More judaico zu entfernen, wurde endlich der im Jahre 1861 von der Staatsregierung den beiden Kammern vorgelegte Gesetzentwurf zur gänzlichen Abschaffung des sogenannten Juden eides einstimmig zum Gesetze erhoben, welches lautet: §. 1. Die Eidesformel für die Juden soll künftig lauten: „So wahr mir Gott Helfe!" — §.2. Die von den allgemeinen Vorschriften abweichenden ältern Gesetze, Verordnungen und Gerichtsbräuche bei der Vereidigung der Juden sind aufgehoben. — $ 3. Die Bestimmung in pos. 6 des § 48. der Prozeßordnung vom 23. April (1849) jwonach ein Jude für einen andern Inden und gegen einen Christen kein vollgültiger Zeuge sein soll) ist gleichfalls aufgehoben. — Weder die Rabbiner noch deren Substituten, die israel. Religionslehrer, brauchen seitdem der Eidesleistung eines Israeliten zu assistiren; und nur, wo das Gericht auf einen erschwerten Eid erkennt, hat der zu beeidigende, wie bei den Christen, von Seiten seines Geistlichen ein Zeugniß beizubringeu, daß ihm die Wichtigkeit eines Eides voraus erklärt worden sei. Aber nie mehr braucht ein Eid in der Synagoge oder unter besonderu Formalitäten stattzufinden, und war überhaupt die Eidesformel im Nassauischen von jeher allgemein und für jedes Bekenntniß bindend: „So wahr mir Gott helfe!" — Schließlich waren bei jener landständischen Verhandlung besonders anerkennenswerth die ebenso humanen als loyalen Aeußerungen der ersten, sogenannten Herrenkammer, welche sich von dem Judenhasse der Kreuzzeitungsleute und Consorten ganz frei gehalten hatte. Die weiteren, nach dieser völligen Gleichstellung der Juden und des Judenthums von der Landesregierung erfolgten Regulative über jüdische Cultusangelegenheiten sind minder wichtig und betreffen hauptsächlich a) die Besetzung israelitischer Lehrer- und Vorsängerstellen (Reg. v. I. 1865 N. R. 17, 609.) und b) die Regulirung der Ferien in den israel. Religionsschulen (Reg. v. I. 1865 N. R. 32, 522).

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