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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-19 · Heft 12 (19.3.1867) · p. Seite 239

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 12 (19.3.1867)
Date
1867-03-19
Page
Seite 239 (sequence 11)
Language
German
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Er hat die Resultate seiner Erfahrungen in einem besonderen Werke niedergeschrieben, das auf Kosten des St. Petersburger Ministers herausgegeben worden. Als Belohnung für diese Arbeit hat die Rostocker Universität «Mecklenburg) ihm das Doktordiplom zugeschickt. (Der Warschauer Jude.) Correspondenz. Ems, im Januar. Chronologische Llrbersicht. Vie alimälige, jedoch völligtEmansspalion der Inden und des Iudenlhums im bisherigen Herjogthmn Nassau.*) (Vom Bezirksrabbiner vr. Hochstädter.« 1) Als ich im Jahre >837 hier zu Lande angestellt wurde, befanden sich da unsere Glaubensgenossen noch im Zustande der mittelalterlichen Schutzjudenschaft; ein Veryältniß, das aus der vormaligen Kaiserlichen Kammerknechtschaft der deutschen Juden stammte. 2) Da wurden im Jahre 1840, also bald nach dem Antritte des zuletzt regierenden Herzogs — auf meinen Antrag hin — ständige deutsche Familien-Namen für die hierländischen Israeliten eingeführt, als ein, wenn auch kleiner Schritt zur Germanisirung der Landjuden. 3 Ebenso hat — zur Anbahnung der Emanzipation — schon früher und bis zum Jahre 1848 das Freiherrliche Bankhaus von Rothschild in Frankfurt a/M. aus den Zinsen seines Darlehens au den Nassauischen Staat jährlich >0 00 fl., behufs der Erlernung bürgerlicher Handwerke seitens der hierländischcn Israeliten, zur Disposition gestellt. *i Unter den politischen Schwierigkeiten, welche bei den jüngsten Annectirungen früherer selbständiger deutscher Staaten durch Preußen stattfinden, ist auch die, daß in einigen dieser Länder die Verhältnisse der Juden anders, .zum Theil günstiger waren. Eine Darstellung dieser Verhältnisse ist daher um so wichtiger, je wünschenswerther ihre Erhaltung ist. Redaktion. 4) Im Jahre 1841 (Verordnungsblatt Nr. 8) wurde das mittelalterliche „Anastasianische Gesetz" (Oonst. 22. u. 23. 6vä. mandati und R. A. v. 1551 §. 79. u. R. P. 0. v. 1577. Tit. 20. §. 4.) — wonach ein Jude seine Forderungen gegen einen Christen, bei Verlust derselben, nicht an einen anderen Christen abtreten durfte — beseitigt. 5) Im Jahre 18*2 «Regulativ der Landes-Regierung adN.R. 31,211. u. 32,520.) wurde—unter meiner Mitwirkung — das israel. Religionsschulwesen im Herzogthum geordnet und unter staatliche Oberaufsicht gestellt; so daß von da an die isr. Cultusgemeinden ihre Religionslehrer wohl erwählen, aber ohne Genehmigung der Staatsbehörde nicht mehr entlassen konnten. Zugleich wurde schon damals die Vergünstigung gewährt, daß das für den israel. Religionsunterricht nöthige Local in dem Elementarschulgebäude der Civilgemeinde einzuräumen sei. Ferner wurde die Würtemberg'sche Synagogen-Ordnung als Norm für den öffentlichen Gottesdienst der Israeliten eingeführt. 6) Hierauf wurden i. I. 1843 (Regulativ dl. R. 8,296) 4 Rabbinatsbezirke gebildet zur Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der anderweiten Cultusverhältnisse; wobei — da im Herzogthum keine Civiltrauung eingeführt — jeder Rabbiner als der allein competente Copulator für isr. Trauungen in seinem Bezirke anerkannt ist. Zugleich wurde von der Landesregierung eine Ci rcumscriptionsliste veröffentlicht über c. 230 Ortsnamen, worin die c. 7000 Israeliten im Herzogthum wohnen, welche nun c. 7 5 Synagogenbezirke bilden, und deren schulpflichtige Kinder von c. 40 Religionslehrern unterrichtet werden. Dieser Liste waren auch die Dienstinstructionen für die isr. Cultusvorsteher und Gemeinderechner beigefügt. 7) In demselben Jahre <1843) wurde auf Ministerialresolution «Regulativ N. R. 27,570.) ein bedeutender Schritt zur bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten gethan, indem sie rücksichtlich der Armenpflege gleich den christlichen Einwohnern zur Theilnahme an den Unterstützungen aus den Local- und Centralarmenfonds von nun an berechtigt sind; was bei ihrer (all 6.) vorerwähnten großen Zersteuung eine wesentliche Wohlthat für die hierländischen Israeliten ist. Denn bis dahin mußten bei Krankheits- und Berarmungsfällen einzelner Israeliten die Glaubensbrüder von ganzen « Kreisen beisteuern, indeß jetzt diese Pflicht der betreffen- 12*

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