Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1867)
- Date
- 1867-03-19
- Page
- Seite 234 (sequence 6)
- Language
- German
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m hörigen, welchen die betreffende Erlaubniß von ihren Ortsbehörden wird. Dem concessionirten Juden wird überdies von der Landesregierung eine früher an die Großherzogliche Finanzbehörde, seit dem Jahre 1847 an die betreffende jüdische Gemeinde zu zahlende Recognition — früher Schutzgeld — anferlegt. Zur ärztlichen Praxis und Advokatur werden Juden zugelassen, auch zum Notariat. Daß die Juden an keinem landständischen Rechte participiren, versteht sich hiernach von selbst. — VII. Das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Auch in Mecklenburg Schwerin ist der Erbvergleich von 1755 noch maßgebend. Derselbe besagt in § 377: „In Ansehung der Aufnahme der Juden versprechen wir unfern Städten dergestalt Maaße zu halten, daß sie keine Ursache über deren garzu große Anzahl zu klagen haben sollen. Wie denn auch den Juden hiermit untersagt sein soll, liegende Gründe eigenthümlich an sich zu bringen." Allerdings wurde am 22. Februar 1813 eine freisinnigere „Constitution" zur Verbefferung der Verhältnisse der Juden erlaffen, dieselbe aber auf Andringen der Landstände am I I. Sept. 1817 wieder aufgehoben. Ebenso wurde bei Publikation der deutschen Grundrechte und im mecklenburgischen Staatsgrundgesetz vom ID. Oktober 1849 die völlige Gleichstellung ausgesprochen. Aber beide wurden 1850 wieder aufgehoben. Die Juden sind daher noch heute vom Bürgerrecht ausgeschloffen, die jüdischen Kaufleute bedürfen zu ihrer Niederlaffung einer Concession vom Ministerium gegen hohe Gebühren, nur auf Dispens seitens des Ministeriums kann ein Jude ein städtisches Grundstück erwerben; die Städte Rostock und Wismar sind den Juden verschloffen. Erst 1847 wurde den Juden das jährliche Schutzgeld erlassen. Der Zutritt zur Advokatur wurde gestattet, jedoch nicht zum Notariat. Von allen Staatsämtern und landständischen Rechten sind fie ausgeschlossen. Fremden Juden ist die Niederlaffung verboten, selbst den einheimischen Juden das Halten ausländiscker jüdischer Diener. (14. Aug. 1810. 21. Juni 1814. 11. Sept. 1817. 25. Juli 1843. S. Raabe, Gesetzs. f. d. Mecklenb.-Schwerinschen Lande B. IV. S. 183 ff. Band V. S. 1096 ff. u. a. O.) In den übrigen Staaten des norddeutschen Bundes ist die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen ohne Berücksichtigung der Confessio» gesetzlich und thatsächlich durchgeführt. _ Lengnau (Aargau), 3. März 1867. Das verbot des Schächtens der Thiere nach jüdischem Nitus in der Schwei;. Seit meinem jüngsten Berichte sind noch an Gutachten eingegangen: von Herrn H. Bo ule y, Ober-Jnspector der K. Veterinäranstalten in Frankreich, Mitglied der K. medicinischen Akademie in Paris (durch freundliche Vermittlung des Herrn Rabb. LeonNordmann, Sekretär t>. Alliance Isradlite Universelle in Paris); von Herrn Prof. vr. Virchow in Berlin (durch Vermittlung des Herrn vr. Steinschneiders; von Herrn Prof. vr. Gurl t, Geh. Med. Rath und Direktor derKönigl. Thierarzneischule in Berlin; von Herrn Medicinalrath und Profeffor Fuchs in Karlsruhe (durch Herrn. Rabb. Willst älter); von den Herren Prof. Lundberg und Kinberg in Stockholm «durch Hrn. Rabb. vr. Löwysohn); von den Herren Profes. vv. Hammrer, Panum, Steenstrup Bagge in Copenhagen «durch Herrn Oberrabbiner vr. A. A. Wolfs); von dem Herrn Grafen G. B. Ercolani in Bologna. Dieser berühmte Fachmann sagt in dem das Gutachten begleitenden Schreiben an den gelehrten Herrn Pros. Dell« Dorre, der dieses Gutachten einzuholen die Freundlichkeit hatte: „Ich danke Ihnen für Ihre Güte, meine Meinung über einen in der That sicher wichtigen Gegenstand vernehmen zu wollen, denn, wie Sie treffend bemerken, ist die Gewissensfreiheit, die erste aller Freiheiten, damit im Spiele. Ich wäre sehr verlegen gewesen und hätte nicht geantwortet, hätte ich nicht auf mein Gewissen behaupten können, was ich geschrieben." Meine Schrift: „Die rituale Schlachtfrage (nicht Schächterfrage» oder ist Schächten Thierquälerei?" befindet sich unter der Presse, und dürfte in e. 14 Tagen gedruckt sein. Nach dem Erscheinen soll sie sowohl der Regierung des Aargau's als auch denen der größeren Kantone wie Zürich, wo die jüngsten Begehren der Thierschutzvereine keine weiteren Folgen hatten, St. Gallen, dessen Juden noch immer an der Fleischsperre zu leiden haben, Bern, Basel, Luzern, Genf u. a., dem BundeSrathe und dann auch den einzelnen Mitgliedern des Aargauischen Großen Raths zugestellt werden. _ Kayserling.