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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-19 · Heft 12 (19.3.1867) · p. Seite 233

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 12 (19.3.1867)
Date
1867-03-19
Page
Seite 233 (sequence 5)
Language
German
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233 Y. Das Fürstenthum Lippe. Hier sind die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden durch das Gesetz vom 30. Juni 1858 (s. Gesetz-Sammlung 1858 Nr. 11 S. 47 ff.) festgestellt. § 2 »dieses Gesetzes schreibt folgende Beschränkungen vor: „Die Juden werden nur zu solchen Staats- und Gemeindeämtern zugelassen, mit welchen nicht die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder epecutiven Gewalt verbunden ist. Sie sind von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Cultus- und Unterrichtsanstalten ausgeschlossen. Als Lehrer werden sie, mit Ausnahme von Gewerbe- und Handelsschulen, auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt. Sie können endlich nicht Landes-Abgeordneter oder deren Stellvertreter sein, auch nicht an den Wahlen derselben Theil nehmen." VI. Das Herzogthmn Anhalt. Unter dem 18. Juli 1859 wurde für ganz Anhalt die Landschaftsordnung publicirt, welche 161 Jahre nicht in Anwendung gekommen war. Die anhaltische Gesammtverfassung enthält daher die Bestimmungen: „An der Wahl können nur diejenigen Familienglieder männlichen Geschlechts Theil nehmen, welche die Volljährigkeit erreicht haben, sich zur christlichen Religion bekennen rc. § 6 und „Landstandsfähig sind nur Männer, welche das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, sich zur christlichen Religion bekennen" (tz 14.) rc. VH. Das Großherzögthum Mecklenburg-Strelitz. Maaßgebend für die staatliche Stellung der Israeliten in Mecklenburg-Strelitz ist, der bis kürzlich bestandenen Bundesakte und der (hier unausgeführt verbliebenen) Grundrechte ungeachtet, bis heute noch der Landgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 verblieben. Nach demselben dürfen überhaupt nur Individuen christlichen Glaubens Grundbesitz erlangen. Rittergüter können Israeliten nicht erwerben. Durch den erwähnten L. G. E. V. und dessen Erläuterungen haben die Magistrate sich gesichert, daß die Regierung ihnen nicht zu viel Juden aufbürde. — In allen Städten haben diese die Concession zum Ankauf eines Hauses bei der Landesregierung nachzusuchen, welche nach eingegangenem Bericht des Magistrats, diese nach Befinden unter der Bedingung ertheilt, daß dasselbe einem Juden weder verkauft, noch vererbt werden dürfe, daß der Letztere nicht durch Verfügungen auf immer es den Christen entziehe. — Einem Juden, der kürzlich dispensando die Erlaubniß erhielt, eine Krugwirthschaft rc. im Domanium — dem platten Lande, im Gegensatz zu den Rittergütern — zu kaufen, ist diese nur gewährt worden unter der Verpflichtung, daß er dieselbe binnen 10 Jahren wieder veräußere, daß er sein Grundstück weder selbst bewohne, noch bewirthschafte, daß, wenn er inzwischen verstürbe, dasselbe aus seinem Nachlasse verkauft werden müsse u. s. w. Daß unter diesen Verhältnissen Juden zu öffentlichen Aemtern nicht zugelassen werden, ist begreiflich. Seit dem Jahre 1848 werden sie zum Militär herangezogen. Selbst von dem Dienst bei der Feuerspritze sind sie in Altstrelitz ausgeschlossen, zahlen aber für diese sog. Entfreiung bei ihrer Concessionirung 10 Thlr. Seit dem Jahre 1852 ist die Verwaltung des jüdischen Kultus rc. — Gemeindevorstand — statt der früheren directen Beaufsichtigung durch die Landesregierung, noch überdies den betreffenden Gerichten unterstellt worden, während die größte Gemeinde — Altstrelitz — für Finanzsachen außerdem einen christlichen Beamten zum Vorsitzenden hat, der aus der Gemeindecasse eine Remuneration erhält. Der Gemeindecasse zu Altstrelitz werden noch an Sonderabgaben alljährlich entnommen je zehn Thlr. für den Bürgermeister und Stadtrichter; ferner nach Aufhebung der bis zum Jahre 1851 bestandenen jüdischen Schule für die Erlaubniß die städtische Bürgerschule besuchen zu dürfen, den jüdischen Religionsunterricht in derselben ertheilen zu lassen, und gegen das Zugeständniß von 5 jüdischen Freischülern, ein von früher 110 Thlr. später, nach Abgang einer verhältnißmäßigen Schülerzahl, auf 75 Thlr. abgeminderter Beitrag. Uebrigens zahlen die jüdischen Schüler das Schulgeld wie die anderen, und gilt für sie der gleiche Schulzwang. In Fürstenberg hat die Gemeindecasse zum Gehalte des Bürgermeisters 100 Thlr. beizusteuern. Unter dem Einflüsse der bezeichneten Gesetzgebung sind die Bekenner des mosaischen Glaubens von jedem Betriebe eines Handwerks ausgeschlossen; doch hat die Landesregierung, so oft darum nachgesucht worden, im Wege des Privilegs die Ausübung gestattet. So ist den Juden im Allgemeinen noch heute gesetzlich nur der Handel gestattet auf von der Landesregierung erbetene Concession, im Gegensatz zu den anderen Staatsange-

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