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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-19 · Heft 12 (19.3.1867) · p. Seite 232

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 12 (19.3.1867)
Date
1867-03-19
Page
Seite 232 (sequence 4)
Language
German
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232 in Dresden und Leipzig gestaltet werden, an anderen Orten nur auf 4 Wochen; längerer Aufenthalt unterliegt kreisdirektioneller Genehmigung. ä. Reisende und wandernde ausländische Juden unterliegen besonderer polizeilicher Aufsicht. B., Die Niederlassung nichtsächsischer Juden in Sachsen kann nur in Dresden oder Leipzig erfolgen. Die Aufnahme jüdischer und christlicher Nichtsachsen als sächsische Staatsangehörige unterscheidet sich in Folgendem: a., Christen können sich überall im Lande aufnehmen lassen, wo die Gemeindeobrigkeit (Stadtrath und Stadtverordnete in Städten, Gerichtsamt und Gemeindevorstand auf dem Lande) die Aufnahme bewilligt, beziehentlich in Verweigerungsfällen das Ministerium des Innern auf eingewendeten Recurs die Aufnahme anordnet. d., Juden können nur in Dresden oder Leipzig zur Aufnahme kommen, wenn die städtischen Behörden sie aufnehmen wollen und das Ministerium des Innern die Aufnahme genehmigt. Letzteres kann also bei Juden auch da nein sagen, wo die städtischen Behörden ja sagten, es darf aber umgekehrt deren nein bei Juden nicht — wie bei Christen — in ja umwandeln. HI. Herzogthum Sachsen-Meiningen. Die maßgebenden Bestimmungen über die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten Meiningens sind in dem Gesetze vom 22. Mai 1856 enthalten. Der Art. l dieses Gesetzes lautet: „Die im Herzogthume als Unterthanen vorhandenen Juden sind den christlichen Unterthanen in ihren allgemeinen Rechten und Pflichten gleichgestellt, soweit das gegenwärtige Gesetz keine ausdrücklichen Ausnahmen und Beschränkungen enthält." Der weitere wesentliche Inhalt des Gesetzes bringt die Israeliten Meiningens in 2 Klassen, in solche, die das Staatsbürgerrecht erworben, und in -solche, die es nicht erworben haben, resp. vermöge ihres gewählten Erwerbszweiges nicht erwerben können. Der Art. 5 des genannten Gesetzes besagt: „Die Juden erwerben das Staatsbürgerrecht nur auf vorgängiges Nachsuchen durch Ertheilung der Staatsregierung." (Also nicht wie jeder andere Unterthan durch Geburt, sondern durch vorgängiges Nachsuchen.) Art. 6 lautet: „Jeder heimische Jude erhält das Staatsbürgerrecht, wenn er a. die Großjährigkeit erlangt hat, b. Zeugnisie über sein Wohlverhalten beibringt, c. einen gesicherten Nahrungszweig nachweist, d. sich von keinem der Art. 9 erwähnten, oder denselben gleichzuachtenden Gewerbe nährt." Der Art. 9 lautet: „Dem Schacherhandel ist gleichgeachtet : a. das Leihen auf Faustpfänder, b. der gewerbmäßige Betrieb der Geld- und anderen Mäkelei, c. der Betrieb des Kaufmannsgeschäftes ohne ordnungsmäßige Führung von Handelsbüchern." Als Hausirhandel wird in Art. 8 bezeichnet: „Die sogenannten Schachergewerbe, als da sind: Hausir- und Trödelhandel, Viehhandel im Umherziehen und das Schinusergeschäft." In Art. 10 ist der Trödelhandel in seinen einzelnen Theilen genauer bestimmt. Aus dein Angeführten geht hervor, daß ein beträchtlicher Theil der Israeliten Meiningens das Staatsbürgerrecht nicht leicht, oder gar nicht erwerben können, somit aller jener Rechte verlustig gehen, die das Staatsbürgerrecht znr Voraussetzung oder Bedingung haben. Für diejenigen Israeliten, die das Staatsbürgerrecht besitzen, sind folgende Beschränkungen in dem erwähnten Gesetze enthalten. >. Da, wo noch keine Juden heimathsberechtigt sind, kann von Seiten der christlichen Gemeinde das Gemeinderecht versagt werden, und findet kein Recurs dagegen statt; die Ertheilung des Gemeinderechts bedarf aber in jedem Falle der Bestätigung der Staatsregierung. (Art. 3 des erwähnten Gesetzes.) 2. So lange Juden Güter besitzen, mit welchen Patronatsrechte verbunden sind, ruhen diese Rechte, jedoch nicht die hierin begründeten Gegenverbindlichkeiten. (Art. 13.) 3. Ehen zwischen Juden und Christen sind erlaubt, jedoch sind die Kinder einer solchen Ehe in der christlichen Religion zu erziehen. (Art. 15.) IV. Die beiden Fürstenthümer Schwarzburg. Die Verfassung des Füstenthums Schwarzburg-Sondershausen sichert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte zu. Jndeß ist auf dein Wege der Verordnung für Alle, die in den Staatsdienst eintreten, ein Diensteid festgestellt worden, der es den Juden unmöglich macht, in den Staatsdienst einzutreteu. — Im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt ist den Juden das passive und aktive Wahlrecht zum Landtage noch vorenthalten.

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