Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1867)
- Date
- 1867-03-19
- Page
- Seite 231 (sequence 3)
- Language
- German
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L31 Frage anzustreben, sondern daß in ihr ebenso eine allgemeine, alle Interessen der Gesellschaft berührende Angelegenheit enthalten ist und vereinigen uns in dem heißen Wunsche aller Patrioten, daß das Werk deS hohen Reichstages für Norddeutschland und dereinst unter dem Segen der göttlichen Vorsehung für das gesammte Deutschland im vollen Umfange gelinge! Denkschrift über die Rechtsbeschränkungen der Juden in verschiedenen Ländern des norddeutschen Bundes. I. Im Königreiche Preußen sind die Juden durch Art. 4 und 1 l der Verfassung vom 3l. Januar 1850 in allen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten und Rechten den übrigen Staatsangehörigen völlig gleich gestellt worden. Insbesondere ist jüngst in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 12. Januar c. ss. stenographischen Bericht S. 1449 ff.) auch von der königlichen Staatsregierung erklärt worden, daß alle früheren, die Verhältnisse der Juden betreffenden Gesetze, namentlich das vom 13. Juni 1847 durch die gedachten Bestimmungen der Verfassung aufgehoben seien. Die Preußen jüdischer Religion befinden sich daher auch im Genüsse aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, mit Ausnahme, a) daß das Justizministerium die Anstellung von Juden als Richter aus dem Grunde verweigert, weil es die Abnahme christlicher Eide Richtern jüdischen Bekenntnisses nicht überlasten will; d) das Unterrichtsministerium Lehrer jüdischen Bekenntnisses an Unterrichtsanstalten die stiftungsstatutenmäßig oder durch das Herkommen einen christlich konfessionellen Charakter haben, nicht anstellen will. Da nun die sämurtlichen annektirten Länder mit dem 1. Oktober 1867 in die preußische Verfassung, also auch unter die Rechtsgültigkeit der Art. 4 und >2 derselben eintreten, so ist die Betrachtnahme der bisherigen Rechtsverhältnisse der Juden in diesen Ländern an dieser Stelle überflüssig. II. DaS Königreich Sachsen. Die Juden in Sachsen sind durch die mit Verordnung vom 2. Marz 1849 als Landesgesetz publizirten Grundrechte gesetzlich vollständig emancipirt. Dieser Punkt der Grundrechte ist auch bei deren Aufhebung durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 aufrecht erhalten worden, jedoch nur „hinsichtlich derjenigen Juden, welche sächsische Unterthanen sind." und nur „zur Zeit und bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben". Hiernach wird unterschieden 1) zwischen sächsischen nnd nichtsächsischen Juden, jene sind gleichgestellt, diese nicht; 2, wie denn auch die Gleichstellung der sächsischen Juden verfassungsmäßig zur Zeit nicht garantirt und als Provisorium anzusehen ist; 3) als Ausnahmen sind noch hervorzuheben: a. Jüdischen Notaren verbietet die Ausführungsverordnung zur Notariats-Ordnung vom 3. Juni 1859 § 7. die Verpflichtung eines Christen mittelst Eides. Auf demselben Grunde beruht es, wenn thatsächlich, nicht gesetzlich, Juden nicht zu Richtern ernannt werden; b. Daß gerichtsgebräuchlich jüdische Advocaten nicht in Eheproceffe christlicher Parteien zugelaffen werden; e. Eine bloße Verordnung vom 18. Mai 1862 fordert Gymnasial- und Realschullehrern ReligionSeide; auf die augsburgischen Bekenntnißschriften ab und schließt damit indirekt die Juden aus. Rücksichtlich der nichtsächsischen Juden hat es bei dem Gesetz vom 16. August 1838 und der Verordnung vom 6. Mai 1839. noch immer sein Bewenden. Hiernach gilt A., rücksichtlich des vorübergehenden Aufenhaltes nichtsächsischer Israeliten in Sachsen Folgendes: a. Ausländischen Handlungsdienern und Apothekergehilfen jüdischer Confcssion ist der Aufenthalt außerhalb Dresdens und Leipzigs nur auf ein halbes Jahr ohne Genehmigung der Kreisdirektion gestattet; b. Ausländischen jüdischen Dienstboten ist der Aufenthalt in Sachsen gänzlich untersagt und nur aus besonders erheblichen Gründen vom Ministerium des Innern zu gestatten. c. Ausländischen Juden, die in Familienangelegenheiten, ihrer Gesundheit wegen, zum Vergnügen, oder aus anderer unverdächtiger, auf Handel und Gewerbe nicht Bezug habender Absicht reisen, und sich darüber genügend ausweisen, kann der zeitweilige Aufenthalt 12*