Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1867)
- Date
- 1867-03-19
- Page
- Seite 230 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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280 hohen Reichstage liegt hierin die erhabene Aufgabe ob, die schon im Westphälischen Frieden durchgedrungenen Grundsätze religiöser Parität zur gänzlichen Erfüllung zu bringen. Es liegt Ihm ob, Verheißungen, welche der Art. 16 der ehemaligen deutschen Bundesakte auch für uns enthielt, an deren Verwirklichung aber der ehemalige deutsche Bundestag niemals herangetreten, wahr zu machen. Es liegt Ihm ob, die Grundrechte, welche das deutsche Parlament der Jahre 1848 und 1849 ausgesprochen, in diesem wesentlichen Momente deS modernen Geistes, des modernen Staatslebens, das ist des allgemeinen Rechtes, der wahren Religiösität und Humanität, zur That zu gestalten, nämlich in der Glaubens- und Gewissensfreiheit. In vielen Staaten des norddeutschen Bundes — wir sprechen es mit hoher Befriedigung aus — ist diese Gleichberechtigung ohne konfessionelle Ausnahmen verfassungsmäßig ausgesprochen. In mehreren Staaten desselben aber sind die Bekenner des Judenthums noch vielen, ja in einigen noch den härtesten Beschränkungen unterworfen. Nicht blos sind ihnen die staatsbürgerlichen Rechte versagt, ist ihnen jede Bahn des öffentlichen, des Staatsdienstes verschlossen, sie sind an bestimmte Wvhnplätze gebunden, von vielen Gewerben ausgeschlossen, in den ihnen erlaubten Gewerben mannichfachen Beschränkungen unterzogen. In einer ehrerbietigst Leigelegten Denkschrift sind die Belege für diese Angaben niedergelegt. Bor dem Ausspruche Eines hohen Reichstages aber werden alle diese Ausnahmegesetze, alle diese mittelalterlichen Beschränkungen, alle diese Ungerechtigkeiten schnell und mit Einem Male verschwinden, und die wahre Einheit und Einigung der Nation auch für uns sich bethätigen. Glücklicherweise stehen wir in einer Zeit, wo alte, eingewurzelte Vorurtheile aus dem Boden der civilisirten Welt herausgerissen worden. Man kann die Ansicht nicht mehr vertheidigen, als ob die Religion den Staaten gebiete, wegen Eines religiösen Bekenntnisses die Anhänger aller anderen zu beschränken und zu bedrücken, als ob die Herrlichkeit und Macht einer Confession in der Erniedrigung und Vergewaltigung aller anderen bestehe. Man kann und darf die Deutschen jüdischer Religion nicht mehr als Fremde ansehen und brandmarken wollen, sie, die bereits so viele Jahrhunderte bis in das Dunkel der Vorzeit hinein in Deutschland angesiedelt sind, und an allen Kämpfen und Geschicken den unbedingtesten Antheil, die tiefste Mitleidenschaft getragen, die insonders die schweren, verhängnißreichen sieben letzten Jahrzehende Deutschlands in völlig gleicher Betheiligung mit durchrungen, mit Blut und Gut, mit ganzem Geiste und Herzen mit durchgekämpst haben. Und noch weniger wird man mit der Behauptung aufzutreten wagen, daß wir uns zur Erfüllung irgend welcher staatsbürgerlichen und bürgerlichen Pflichten unfähig und ungewillt erwiesen hätten. Und auf diese Gründe gestützt, richten wir an Einen hohen Reichstag ehrerbietigst das Gesuch: im Artikel 3 deS „Berfaffungsentwurfes des norddeutschen Bundes" nach den Worten des zweiten Satzes „beschränkt werden" den Satz einzufügen: „Auch darf die Ausübung dieser Befugnisse in den Bundesstaaten durch das religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt werden." Denn, hoher Reichstag, es ist ersichtlich, daß ohne Hinzufügung dieser Bestimmung nicht allein überhaupt die Beschränkungen aus konfessionellen Gründen bestehen bleiben, sondern auch die Bekenner einer Confession in allen den zum Bunde gehörenden Staaten, in welchen sie Beschränkungen unterworfen sind, von denselben betroffen werden, auch wenn sie einem Staat des Bundes angehören, in welchem diese Beschränkungen längst ungesetzlich geworden, da sie „als Inländer zu betrachten sind." Eventuell aber, wenn diese Einschaltung die Billigung des hohen Reichstages nicht erlangen sollte, bitten wir ehrerbietigst bei der Begründung des norddeutschen Bundes als Gesetz auszusprechen: Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfteiheit. (§ 11 der deutschen Grundrechte.) Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. (§ >3 der deutschen Grundrechte.) Belehrt aber durch die Erfahrung, daß solchen verfassungsmäßigen Bestimmungen gegenüber die staatlichen Verwaltungsbehörden oft dennoch die Gültigkeit früherer Specialgesetze ohne deren ausdrückliche Aufhebung behaupten und damit jene Verfassungs-Bestimmungen illusorisch machen, erbitten wir den ausdrücklichen Zusatz: alle diesen Bestimmungen widersprechenden Spezialgesetze in den einzelnen Staaten sind aufgehoben. Wir sind uns bewußt, indem wir dieses Gesuch Einem hohen Reichstage ehrerbietigst unterbreiten, nicht bloß die endliche Lösung einer uns allein betreffenden