Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1867)
- Date
- 1867-03-12
- Page
- Seite 213 (sequence 5)
- Language
- German
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213 hier aus auch an andere Orte des Königreichs sich zu wenden. Abgesehen hiervon geht aber die sächsische Regierung davon aus, daß der von Ihnen geäußerte Wunsch in Bezug auf das Niederlassungsrecht der ausländischen Juden voraussichtlich in nächster Zeit durch die Bundesgesetzgebung, wenigstens so weit es sich um Juden der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Länder handelt, Erledigung finden dürfte. Dresden, den 13. Februar 1867. Königl. sächsisches Ministerium des Innern, gez. v. Nostttz. Königsberg i. P., 28. Febr. (Privatmitth.) In dem großen Prozesse, welchen das wahre Recht und die echte Humanität mit der mittelalterlichen Unduldsamkeit und Verfolgungssucht zu führen hat, ist auch der kleinste Umstand nicht ohne Bedeutung, denn zuletzt sind dieselben Elemente in dem Wassertropfen wie im großen Ocean vorhanden. Besonders aber haben wir jetzt, wo sich allmälig dieser Kampf von dem eigentlichen politischen Gebiete, wo er so ziemlich entschieden ist, auf das sociale zurückzieht, jede Erscheinung zu beachten, da im socialen Leben die Dinge und die Gegner viel weniger faßbar sind, als wo es sich um formulirte Staatsgesetze handelt. Daher ist auch wohl folgende Mittheilung aus einem engeren Kreise gerechtfertigt. Hier besteht ein „Armenstift des Vereins der jungen Kaufmannschaft" (Handlungsgehülfen), das einige Abänderungen in seinem Statute beabsichtigte und nach Vorschrift die Genehmigung des Vorstehcramtes der Kaufmannschaft einholte. Dieses antwortete, nachdem es diese Abänderungen besprochen, folgendermaßen: „Bei den Erörterungen über die Revision des Stifts-Statuts hat sich übrigens mit großer Uebereinstimmung die Ansicht geltend gemacht, daß es an der Zeit wäre, die Revision endlich auch auf die Bestimmung Tit. 2 Nr. 5 auszudehnen und für die Aufnahme fähig keirdieBedingung der christlichen Religion in Fortfall zu bringen, wie solches schon seit Jahren vielfach angeregt worden ist. Dergleichen confessionelle Unterscheidungen für ein Institut, dessen Zweck die Unterstützung hülfsbedürftiger Standesgenossen ist, haben in jetziger Zeit unseres Dafürhaltens nicht nur gar keine Berechtigung, da verfassungsmäßig der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sein soll, sondern widersprechen auch dem Geiste der Humanität und Toleranz, welcher die Ausschließung von Nichtchristen bei fast allen bürgerlichen und socialen Vereinen längst beseitigt hat. Wir halten es daher für unsere Pflicht, die Herren Vorsteher dringend und ergebenst zu ersuchen, mit der Revision der bezeichneten Statutsbestimmung das Ersorderniß, den christlichen Glauben betreffend, gleichzeitig gefälligst vorzugehen, und dafür künftig wirken zu wollen, daß diese unzeitgemäße Bestimmung ausgehoben werde. Königsberg, Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft." Die junge Kaufmannschaft antwortete: „Einem Hochlöblichen Vorsteher-Amte der Kaufmannschaft theilen wir ergebenst mit, daß zur Berathung und Beschlußfassung der von Hochdemselben gewünschten Aenderungen die General-Versammlung stattgefunden hat; das Resultat derselben war, daß die Majorität der Mitglieder, die fast an Einstimmigkeit grenzte, beschloß: „Die in der General-Versammlung vom 17. November 1 865 gefaßten Beschlüsse aufrecht zu erhalten und keine Aenderungen eintreten zn lassen." Königsberg, Vorsteher-Amt des Armenstifts des Vereins der jungen Kaufmannschaft." Wir entnehmen diese Correspondenz der Wochen- ' schrift „Der Comptoirist," die in Halle als „Organ des Verbandes deutscher kaufmännischer Vereine" erscheint, uud fügen die Bemerkung hinzu, mit welcher die Redaktion dieser Wochenschrift sie begleitet. Sie sagt: Wenn je die Handlungsweise eines älteren kaufmännischen Vereins unsere vollste Billigung findet, so ist es das vorstehende Verlangen des Vorsteher-Amtes der Kaufmannschaft in Königsberg; und wenn je das Verfahren eines Brudervereines ein ungerechtfertigtes, so ist es hier das der Vorsteher des Armenstifts. Wir hätten kaum geglaubt, daß Abänderungsvorschläge, wie der berührte, in einem Vereine jüngerer Kaufleute nicht genehmigt würden; der Beweis liegt uns vor und wir können den Beschluß nur lebhaft bedauern. Der Verein der jungen Kaufmannschaft gehört unserem Verbände nicht an: sonst würde die betreffende Statutsbestimmung längst hinfällig geworden sein; wir stehen auch mit demselben nicht in Correspondenz und können deshalb nur in der öffentlichen Besprechung Ihnen das traurige Bild enthüllen, mit welchen mittelalterlichen Borurtheilen ein Theil unserer Standescollegen noch behaftet ist!