Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1867)
- Date
- 1867-03-05
- Page
- Seite 191 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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191 nicht allein für die Einheimischen, sondern auch für die Juden der anderen Bundesstaaten bestehen bleiben.. Geht zum Beispiel ein Glaubensgenosse aus Mecklenburg nach Preußen, so wird er sofort der Stellung eines preußischen Juden theilhaftig. Kommt aber ein preußischer Jude nach Mecklenburg, jso wird er keiner anderen Stellung theilhaftig, als der Jude in Mecklenburg bis jetzt einnimmt. Die Verhältnisse der Bürger jüdischen Glaubens werden also durch den Artikel 3 nur insofern berührt, als ihnen die Freizügigkeit u. s. w. durch den ganzen Bundesstaat unbeschränkt ist, jedoch nur unter Uebernahme der größeren oder geringeren Beschränkungen, denen sie bis jetzt in den einzelnen Staaten unterlagen. Bortheilhaft ist dies nur für die jüdischen Staatsangehörigen der Länder, in welchen sie bis jetzt von Ausnahmegesetzen bedrückt sind, denn diese können nunmehr frei aus diesen Ländern nach den Bundesstaaten ziehen, in welchen sie besser situirt sind. Das Gegentheil wird Niemand wollen. Um so nothwendiger ist es, womöglich einen Beschluß des Reichstages zu bewirken, durch welchen auch die confessionelle Gleichberechtigung hergestellt würde. Breslau, den 20. Febr. Geehrter Herr Redakteur, gestatten Sie Ihrem Correspondenten eine kleine Berichtigung aus der Correspondenz von Breslau in Nr. 7 Ihrer Zeitung. Es ist daselbst angegeben, daß vr. Rosin im jüd-theol. Seminar den nach Bonn berufenen Prof. Bernahs ersetze. Das ist in so fern ungenau, als auch vr. Freudenthal in vollständiger Parität mit vr. Rosin die Lehrgegenstände leitet. Beide sind seit Abgang des Pros. Bernahs als ordentliche Lehrer am Seminar angestellt. Hannover, 14. Februar. (Privatmitth.). Herr Landrabbiner vr. Mayer Hierselbst, welcher, wie wir früher berichtet, gegen die ihm vom hiesigen Amtsgerichte auferlegte Verpflichtung, einem mors judaico auszuschwörenden Eide zu assistiren, protestirt und Recurs an das hiesige Obergericht genommen hatte, ist auch von diesem mit seinem Proteste abgewiesen und zu der gedachten Verpflichtung verurtheilt worden, so daß derselbe nunmehr eintretenden Falles auf Requisition des Gerichtes einem solchen Eide zu assistiren gezwungen sein wird. Außer den früher vom Amtsgerichte geltend gemachten und von uns bereits mitgetheilten Gründen hat das Obergericht auch auf die allen in dem Cartelvertrage stehenden Gerichten obliegende Verpflichtung, sich gegenseitig in dem Rechtsverfahren zu unterstützen, hingcwiesen, aus welcher folge, daß, wenn ein Jude aus Altpreußen auf Ersuchen eines preußischen Gerichts hier einen Eid abzulegen habe, dies auch unter den in Altpreußcn üblichen Formalitäten geschehen uud daß demnach auch der Rabbiner assistiren und die Eidesvermahnung ertheilen müsse. Der hiesige Gemeinde-Ausschuß hat vor Kurzem an die Vorsteher sämmtlicher Shnagogenmeinden unsers ehemaligen Königreichs ein Schreiben erlassen, in welchem derselbe darauf hinweist, wie nothwendig es sei, die nach der erfolgten Einverleibung unseres Landes in den preußischen Staat dadurch bedingte Gestaltung der jüdischen Verhältnisse ins Auge zu fassen und durch alle gesetzlichen Mittel dahin zu streben, daß die berechtigten Eigenthümlichkeiten und Vorzüge unserer bisherigen Einrichtungen uns erhalten bleiben, etwaige Mängel aber abgestellt werden. Zu diesem Behufe soll eine Gesammtpetition an das Königl. Staatsministerium in Berlin, eventuell an Se. Majestät den König selbst, gerichtet und beantragt werden: 1) Daß die verfassungsmäßige Gleichberechtigung, deren faktische Ausführung hier nie angezweifelt worden ist, uns in allen ihren Conscquenzen erhalten bleibe und factisch durchgeführt werde. 2) Daß auch im besonderen Armenwesen der Juden wie in den Beiträgen derselben zu den christlichen Schul- und Kirchenlasten, wo sich hier noch einzelne Abweichungen vom Principe der Gleichberechtigung sin - den, die letztere factisch herbeigeführt werde. 3) Daß die innere Organisation unseres jüdischen Synagogen- und Schulwesens, welches bisher der staatlichen Anerkennung sich erfreute und eine altbewährte, historisch gegliederte, sämmtliche Gemeinden umfassende Ordnung unter Leitung der Behörden, bez. der Landrabbiner aufzuweisen hat, als berechtigte Eigenthümlichkeit der hannoverschen Juden uns unter staatlicher Leitung und Anerkennung erhalten bleiben möge. 4) Daß mindestens die nach Beschluß der vorigen Regierung und der Stände zur Hebung des jüdischen Synagogen- und Schulwesens auf 5000 Thlr. jährlich erhöhete Summe als Beihilfe aus Staatsmitteln, welche insbesondere für die kleineren Gemeinden von höchster Wichtigkeit ist, uns auch ferner zu diesem Zwecke bewilligt iverden möchte. 5) Daß die für das jüdische Schul- und Gemeindewesen so wichtige Bildungsanstalt für jüdische