Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1867)
- Date
- 1867-03-05
- Page
- Seite 190 (sequence 6)
- Language
- German
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190 viel Juden wohnen, schreien die Christen Ach und Weh!" Schrecklich, wenn man sich dächte, die Juden kauften allmählich ganz Ritteburg aus! Was sollte da aus dem Herrn Pastor werden? Uebrigens sind die Juden ein dummes Volk, denn „sie haben noch nie etwas erfunden." Und so weiter. Was mag wohl der Herr Kriegsminister v. Rovn dazu sagen, wenn er von solchen Jüngern empfohlen wird? Den Herrn Pastor dürfen wir wohl daran erinnern, daß der, den er als Heiland bekennt, doch jedenfalls ein Jude war, und nach Ev. Joh. 4, 22 sogar gesagt hat: „das Heil kommt von den Juden!" Den Herrn Wähler Weilep möchten wir doch daran erinnern, daß er, wenn er das Volk politisch belehren will, zuvor sich wenigstens darum bekümmere, was die preußische Verfassung als Recht und Pflicht jedes Bürgers lehrt, dann würde er wissen Art. 12: „die Freiheit des religiösen Bekenntnisses-ist gewährleistet -der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnisse" u. s. w. Was sagten denn aber die Leutchen in Ritteburg dazu? Das weiß ich nicht, ich kann mirs aber denken, denn 57 wählten — Jüngken und 17 Herrn v. Roon! —. Am 18. d. M. fand die feierliche Einweihung des neuen Anstalts-Gebäudes der Baruch-Auerbach'- schen Waisenerziehungs-Anstalten für jüdische Knaben und Mädchen statt. Zur Feier des Tages war das ganze Vorderhaus mit Fahnen und Guirlanden reich geschmückt, der Flur des Hauses und der ganze Weg bis zum neuen Hause mit blühenden Gewächsen bestellt rc. Unter der zahlreichen Fest-Versammlung bemerkte man den Minister des Innern, den Minister der geistlichen Angelegenheiten, den Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, den Geheimen Ober-Regiernngsrath Lüdemann, den Direktor und Räthe des königl. Schul-Kollegiums, Deputationen des Magistrats, der Stadtverordneten, der städtischen Schul-Deputation, der jüdischen Gemeinde rc. Nachdem um 1 Uhr der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin eingetreten waren, begann die Feier mit einem Fcstliede, das der Gesanglehrer der Anstalt Herr I. Rosenfcld komponirt hatte, worauf der Direktor Dr. Auerbach die Festrede hielt, welche mit einem dreimaligen Hoch auf die Protektoren schloß. Nach dem Gebete für das Königshaus und das neuerrichtete Gebäude schloß die Feier mit Gesang. Nach der Feier ließen Ihre Königliche Hoheiten sich die Vorsteher und Ehrenmütter vorstellen, nahmen die ganze Anstalt in allen Theilen auf das Eingehendste in Augenschein un^ wohnten der darauf folgenden festlichen Speisung der Kinder bei. Bonn, den 21. Febr. lPrivatmitth.» Der von den Regierungen vereinbarte „Entwurf der Verfassung des norddeutschen Bundes" ist veröffentlicht. Aus diesem Entwürfe interessirt an dieser Stelle besonders der Artikel 3. Wir führen ihu daher wörtlich an: „Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger» eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zuin Genüsse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundes-Angehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zudem Heimath Stau de wird im Wege der Gesetzgebung das Nöthige geordnet werden. Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz." Was geht hieraus hervor? Im Allgemeinen allerdings, daß der Artikel keinen Unterschied aus consessionellen Rücksichten kennt, also auch die Juden irgend eines der Bundesstaaten in dem anderen als „Inländer"' betrachtet und behandelt werden müssen. Dagegen besagen die Worte „unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische", daß in den Staaten, wo die Juden noch Beschränkungen unterliegen, diese