Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1867)
- Date
- 1867-02-12
- Page
- Seite 130 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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130 ©amter, 29. Januar. Schriftstücke mit hebräischer Uamensunterschrift. Eine Berichtigung. In Nummer 48 und 49 des vorigen Jahrg. dieser Zeitung hat Herr Dr. jur. Carl Hilse den Nachweis geführt, daß nach § 6 des Judengesetzes vom 23. Juli 184 7 schriftliche Willenserklärungen, die entweder nur mit Handzeichen versehen sind oder die Namensunterschrift in jüdischen Schriftzeichen führen, straffällig und privatrechtlich ungültig seien. Obwohl indeß nach § 4 und 12 der Verfassungsurkunde die Strafbarkeit derartiger rechtlicher Schriftstücke fortsallen müsse, so seien sie doch privatrechtlich ungültig. Wir erlauben uns Herrn Dr. Hilfe, bezüglich der Namensunterschriften in jüdischen Schriftzeichen, dahin zu berichtigen, daß nach der vom 2 t. Juni 1855 datirenden Entscheidung des Obertribunals, die in hebräischen Lettern unter einem Wechsel geschriebene Namensunterschrift für gültig erachtet und ausgeführt worden: „Die Allg. Deutsche W.-O. macht die Gültigkeit des Wechsels nicht von dem Gebrauche einer bestimmten Sprache oder Schrift, in welcher die Namensunterschrift auszudrücken ist, abhängig. Nur Kreuze oder andere Zeichen bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung; hierunter können indeß nur willkührlich gewählte Zeichen, nicht aber Charaktere und Lettern verstanden werden, welche dem bestimmten und abgeschlossenen, alphabetischen Systeme eines anderen todten oder lebenden Sprachstalnmes angehören." Hierzu bemerkt Borchardt Erste Fortsetzung zur A. D. W.-O. S. >4: Der $ 6 I. v. 23. Juli 1847 bezieht sich nur auf das staatsbürgerliche Berhältniß der Juden und knüpft an den Gebrauch der hebräischen Unterschriften nur Geld¬ oder Gefänguißstrafe, ohne die privatrechtliche Ungültigkeit der übernommenen Berbiudlichkeit selbst auszusprechen. Es sei noch erwähnt, daß nach talmudischein Rechte, in nichthebräischer Sprache oder Schrift abgefaßte Schriftstücke und dtamensunterschriften, als vollkommen rechtsverbindlich gelten. lGittin 19, bi. Rabb. Dr. Glück. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 17. Januar sPrivatmitth.) Die Verhandlungen im Abgeordnetenhause über die Judenfrage, deren Verlaus und Erfolg haben einen sehr günstigen Eindruck gemacht und werden ganz besonders in der christlichen Welt als ein vollständiger Sieg der Versasstlngsfreunde angesehen. Sowohl die Staatsregierung als auch der Redner der konservativen Partei haben in bestimmter Weise anerkannt, daß das Specialgesetz von 1847 vor den Bestimmungen der Verfassung völlig unhaltbar und rechtsungültig geworden. Es hat dies auch einen ganz allgemeinen Werth, da hiermit eine früher oft genug betonte Theorie von der Gültigkeit von Spezialgesetzen, so lange sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind, gegenüber allgemeinen Bestimmungen der Verfassung zu Grabe getragen worden. Für die Judenfrage erfloß daraus die Nothwendigkeit, bestimmte Argumente für die noch aufrecht erhaltenen Beschränkungen aufzustellen. Es ermöglichte dies nun noch für das Richteramt und für das Lehramt. Von welchem Werche diese Argumente nun sind, ist aller Welt klar geworden. Und dies ist ein großer Gewinn. Es hat sich gezeigt, daß die Gegner in der Entwickelung des verfassungsmäßigen Lebens von Punkt zu Punkt zurückweichen mußten, und so erscheint es als zuversichtlich, daß auch die letzten Vertheidigungsposten, nachdem deren ganze Schwäche sich gezeigt hat, in nicht ferner Zeit aufgegeben werden müssen. Wir brauchen wohl nicht erst hervorzuheben, daß den Abgeordneten Leut, Ko sch, und Techow.unser ganzer Dank, unsre wärmste Anerkennung gebührt. Ich erlaube mir nun noch die Bemerkung, daß es eine erfreuliche Erscheinung ist, wie gerade ein Jude, Herr Dr. Kosch, in größter Unmnwundenheit die Verfechtung des Kommissionsantrages übernahm, und dies Seitens des Hauses, und zwar von allen Parteien als wahrhaft eorrekt angesehen wurde, also nicht etwa als eine individuelle Parteinahme, sondern vielmehr als selbstverständlich. Es kann dies als eine Folge betrachtet werden, daß gerade die Abgeordneten jüdischen Glaubens sich einer allseitigen Wirksamkeit befleißigen, und somit in dieser Angelegenheit so gut wie in jeder anderen eine Rolle über-