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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-02-05 · Heft 6 (5.2.1867) · p. Seite 106

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 6 (5.2.1867)
Date
1867-02-05
Page
Seite 106 (sequence 2)
Language
German
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106 einer mehr oder weniger festen hierarischen Gliederung, oder das Land ist in gewisse Sprengel oder Bezirke eingetheilt, die einen geistlichen oder Laien-Vorstand oder beides haben. — Hieran endlich reihen sich die Staaten, in welchen das Judenthum zu einer eigentlichen staatlichen Anerkennung nicht gekommen ist. Wir heben hier Rußland, Oesterreich und Preußen hervor. Im ersteren Staate giebt es eine Commission für jüdische Angelegenheiten in Petersburg, die aber nur zur gelegentlichen Begutachtung von ihr vorgelegten Fragen berufen ist. Dagegen sind die Kahalsämter aufgehoben, also selbst den Gemeinden eine organisirte Gestalt genommen und sie den städtischen Behörden untergeordnet worden. Im österreichischen Kaiserstaate ist die alte Organisation in den einzelnen Kronländern in Verfall gerathen, ohne daß sie durch eine andere ersetzt worden. In Böhmen giebt es noch Kreisrabbinate mit einigen Vorrechten ohne innere Lebensfähigkeit. Einen eigenthümlichen Gang nahm die staatliche Berücksichtigung des Judeuthums in Preußen. Mit dem Edikte vom l I. März 1812, welches den Juden einen Anfang der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung ertheilte, ward dem Judenthume als solchem jede staatliche Anerkennung genommen. Die Gemeinden existirten nur als Privatgesellschaften, um die sich der Staat nicht kümmerte, die er nicht einmal als Vereine oder Gesellschaften erachtete; jüdische Geistliche und Lehrer kannte er gar nicht mehr. Faktisch mußte der Staat auf diesem Standpunkte mit sich selbst in Widerspruch gerathen. Er erkannte die jüdische Trauung als rechtsgültig an, gab jedoch deren Vollziehung nach dem jüdischen Ritualgesetze Jedermann frei, so daß er eigentlich Niemanden hatte, der ihm für die Beobachtung der staatsbürgerlichen Vorschriften, von der doch die bürgerliche Rechtsgültigkeit der Ehe abhängen mußte, verantwortlich war. Ebenso bedurfte er nach dem Allg. Landrechte eines Geistlichen bei Abnahme des jüdischen Eides und zur Sühne in Ehescheidungsprozeffen, und kannte doch wiederum jene gar nicht. Nach den Freiheitskriegen, als alte Provinzen wieder erobert und neue erworben waren, ließ man zum Theil die französische Consistorialverfassung bestehen und hinsiechen, zum Theil erklärte man, die königlichen Regierungen seien an die Stelle der jüdischen Consistorien getreten (!), zum Theil überwies man die Gemeinden dem anarchischen Zustande in den alten Provinzen. Von Zeit zu Zeit erkannte der Staat das Judenthum insofern an, als er sich polizeilich in dessen innere Angelegenheiten mischte und jede „Neuerung" im Gottesdienste auf polizeilichem Wege verhindern wollte. Von dem oben gezeichneten Wege ging man jedoch in Preußen 1833 für die Provinz Posen ab, in der Absicht, eine Art Erziehung aus die dortigen Juden auszuüben. Freilich konnte man sich nicht dazu bestimmen, die letzteren auch nur einen Fuß über die Grenzen der Provinz setzen zu lassen, aber man wandelte die Gemeinden in Corporationen mit exekutorischer Gewalt, gewährte den Vorständen sogar polizeiliche Aufsichtsrechte und verpflichtete sie als Organe der Regierung. So währte dies bis 1847. Mit dem bekannten Judengesetze vollendete man die Jgnorirung des Judenthums, indem man der jüdischen Trauung jede Rechtsgültigkeit entzog, und die Civilehe — nicht wie in der Rheinprovinz für alle Staatsangehörigen — sondern nur für die Juden und Dissidenten einführte. Dahingegen brachte das Gesetz die jüdischen Gemeinden als solche in völlige Abhängigkeit. Es gab ihnen Corporationsrechte, isolirte aber jede Gemeinde, verlieh ihr eine der Städteordnung analoge Organisation, wobei die Wahl der Vorstände der Bestätigung der Regierung bedarf; der Etat wurde exekutorisch erklärt, womit er aber der Bestätigung seitens der Regierung dermaßen bedürftig wurde, daß jede von der Gemeindevertretung beschlosiene Ausgabe strenger Controle unterliegt. Ueberhaupt ist das Aufsichtsrecht der Regierung ein überaus dehnbares. Die Verfassung gab nun zwar ausdrücklich den Religionsgesellschaften die völlige Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer iunern Angelegenheiten zurück; nichts destoweniger wurde jenes Gesetz mit geringer Ausnahme in allen Gemeinden Preußens eingeführt. Die Gemeinden nahmen es an ohne besondern Widerstand, um dafür die Regulirung ihres Etats und eine größere Regelmäßigkeit der Verwaltung zu erlangen. — Im Allgemeinen, gestehen wir offen, legen wir auf diese gesetzliche Anerkennung Seitens des Staates geringes Gewicht; denn hier vor allem ist der Buchstabe ohnmächtig und nur der Geist bringt schöpferisches Leben hervor. Viel bedeutender ist die Stellung des Judenthums im und zum Geiste der Zeit; aber es ist einleuchtend, daß diese nur ein Erzeugniß der iunern Entwickelung ist, auf die wir daher hier einige Blicke werfen müssen. Moses Mendelssohn hatte nach zwei Richtungen hin entscheidend gewirkt: durch die Anerkennung und Achtung, die er seinem Geiste und seinem Charakter in der nichtjüdischen Welt zu erwerben gewußt, und zweitens indem er die schlummernden Keime der Geistesbildung in

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