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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-02-05 · Heft 6 (5.2.1867) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 6 (5.2.1867)
Date
1867-02-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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31. Jahrgang. M 8. Allgemeine Zeitung -es ZudcnthumS. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 5. Februar 1867. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 2 bis 2^ Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mit llj2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raunr berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Dreißig Jahre, (Forts.) — Die Petition an das norddeutsche Parlament. — Zerstreute Bemerkungen. — Polemisches: II. Die neuen Romanciers und die Juden. (Schluß.) — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Königsberg, Berlin. Donaufnrstenthümer: Bukarest. Frankreich: Paris. Italien: Aus Oberitalien. Türkei: Konstantinopel. Feuilleton-Beilage: Verschenkt! Verkauft! (Forts.) — Ueber Erziehung. — Kurioium. Leitende Artikel. Bonn, den 13. Januar 1867. Dreißig Jahre. (Fortsetzung.) Auch die Stellung des Judenthmns bietet zwei Seiten der Betrachtung dar, die eine die gesetzlich staatliche, die andere im Geiste der Zeitgenossen. In Nordamerika sind bekanntlich Staat und Kirche gänzlich von einander getrennt, und die Gleichberechtigung der Kulte als solcher ist daher entschieden, weil keiner derselben eine staatliche Berücksichtigung findet. Der einzige Punkt, der hier zu erwähnen, ist, daß nach dem Herkommen jede Session des Congresscs durch das Gebet eines Geistlichen eingeleitet werden muß. Es sind daher auch schon mehrere Male jüdische Geistliche zur Abhaltung dieses Gebetes berufen worden. — In Frankreich bildete die Berufung eines Sanhedrins durch Napoleon I. und die Beantwortung der jenem vorgelegten Fragen den entscheidenden Wendepunkt, mit welchem die Synagoge mit gleicher Anerkennung der katholischen und evangelischen Kirche an die Seite gesetzt wurde. Unter der Restauration aus dieser Stellung wieder in Etwas zurückgedrängt, nahm das Judenthum den bezeichneten Platz mit der Julirevolution (1830) völlig ein. Es erhielt eine hierarchische Organisation mit mehrmals umgestaltetem Reglement; alle Kosten des Kultus werden aus der Staatskasse im wachsenden Maße bestritten; selbst zur Erbauung neuer und zur Restauration alter Synagogen haben der Staat und die städtische Commune einen großen Theil des Kostenaufwandes zu decken. Wir haben hier die Vor- und Nachtheile einer solchen Synagoge als Staatsinstituts nicht'zu besprechen; konstatirt ist nur, daß sie in dieser Stellung jeder inneren Entwickelung entbehrt, und das Interesse ihrer Angehörigen in einem allzubescheidenen Maße rege erhält. Ganz gleich verhält es sich mit der Synagoge in Belgien. — Neben diesen Staaten giebt es nun eine ganze Reihe solcher, in welchen zwar der Staat nur einen Theil, oft nur einen geringen Zuschuß der Kultuskosten hergiebt, das Judenthum jedoch eine vom Staate ausgegangene Organisation erhalten hat. Wir nennen hier Holland, Baden, Württemberg, zum Theil auch Hannover, das ehemalige Kurhessen und Naffau, selbst Bayern. Die Organisation ist eine verschiedene; entweder es existirt eine vom Staate eingesetzte Oberbehörde mit

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