Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1867)
- Date
- 1867-01-29
- Page
- Seite 87 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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87 werden können. Ich glaube auch nicht, daß es dem Herrn Abgeordneten Dr. Kosch gelungen ist, in seiner etwas längeren Auseinandersetzung noch irgend einen neuen Grund, den wir nicht schon wiederholt gehört hätten, hier vor uns auseinanderzusetzen. Meine Herren! Ich stehe meinerseits auf demselben Standpunkt, auf dem ich gestanden habe, als ich meinen in dem Kommissions-Bericht erwähnten Antrag stellte» Es giebt für mich ein Gebiet, auf welchem ich den Thatsachen gar keine Rechnung trage, und das ist das Gebiet der Religion und der christlichen Kirche. Auf diesem Gebiete stehe ich fest; meine Herren, ich halte aber auch fest an der damals von mir vorgetragenen Rechtsauffassung. Es war das eine Deduktion, wo ich unter Umständen mich wohl auf die Autorität unseres höchsten Gerichtshofes beziehen kann, der bekanntlich die Frage, ob die allgemeinen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde spezielle Gesetze aufheben, mindestens als sehr kontrovers behandelt hat. Ich habe mich auch nicht zum Worte gemeldet, meine Herren, um diese Gründe noch einmal länger hier vor uns die Revue passiven zu lassen, sondern ich habe mich gemeldet, um zwei Gesichtspunkte zu widerlegen und zu beleuchten, in Bezug auf die man sich direkt und positiv an unsere Adresse gewendet hat. Ich behaupte, meine Herren, einmal, daß, wie die Verhältnisse jetzt liegen, der Bericht und alle Deduktionen, die sich daran angeschlossen haben, sich auf einer ganz falschen Basis befinden. Leider, sage ich, hat die Königliche Staats-Regierung die gesetzliche Position aufgegeben; es handelt sich gar nicht mehr um die Frage: wie stehen die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Beziehung? Die Regierung erkennt mit Ihnen ja jetzt an, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1847 gegenüber den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht mehr bestehen, und ich muß in der Konsequenz dieser Stellung ehrlich meine Meinung dahin aussprechen, daß, wenn man diese Position hat, ich ein gesetzliches Hinderniß den Juden gegenüber in unserer Verfassungs-Urkunde gewiß nicht finde, denn die Verfassungs-Urkunde soll ja eben die gesetzlichen Bestimmungen beseitigt haben, und zu sagen: das Gesetz vom Jahre 1847 besteht zwar nicht mehr, aber es sind doch noch gesetzliche Hindernisse in der Verfassung, ja, das erscheint meiner juristischen Auffassung allerdings als eine eontradietio in adjecto.* *} *) Wir nehmen mit Vergnügen, aber auch nachdrücklich davon Akt, daß unsere Gegner anerkennen: es Aber, meine Herren, gerade um deswillen liegt die Sache so, daß wir es heute mit einer reinen Verwaltungsfrage zu thun haben; wenigstens wenn ich mich in der Lage befände, die Verwaltungsnormen zu handhaben, so würde ich den Standpunkt einnehmen, daß ich Ihnen gar keine Gründe dafür angebe, warum ich eine bestimmte Person zu einem bestimmten Amte nicht "beriefe, sondern ich würde sagen: Kraft meiner Befugniß als Verwaltungschef finde ich es nicht zweckmäßig, dieser bestimmten Person diese bestimmte Stelle zu geben. Sie haben es deshalb als eine Aufmerksamkeit und als eine Kourtoisie auszulegen, wenn man Ihnen in Bezug auf bestimmte Stellen sagt: aus diesem Grunde gebe ich diesem bestimmten Manne diese bestimmte Stelle nicht.*) seien alle gesetzlichen Bestimmungen verschwunden, auf welche hin die Juden von öffentlichen Aemtern, zu denen sie sich geschickt gemacht, ausgeschlossen werden können. Wenn die diesmalige Petition und die Verhandlung über dieselbe keinen weiteren Erfolg hätte, so wäre auch dieser schon von größter Bedeutung, und kann unmöglich ein Zustand noch von langer Dauer sein, für welchen eine gesetzliche Bestimmung gänzlich und anerkannter Weise fehlt. Redaktion. *) Herr Wagener macht eine verzweifelte Anstrengung, da er im Gesetze nicht den geringsten Anhalt mehr findet, doch noch irgend eine Stütze zu finden, an die er sich gegen den Strom des Rechtes klammern könne. Aber er findet keine andere, als sich ein Recht des Berwaltungschefs zu simuliren, unbedingt für jedes bestimmte Amt einen bestimmten Mann anzustellen und alle anderen nach seinem Belieben auszuschließen. Doch jedermann sieht leicht ein, daß hiermit dem Verwaltungschef ein Recht auf unbeschränkte Willkürherrschaft zugeschrieben wird, daß durch ein solches Reckt der Verwaltungschef nicht zu einem obersten preußischen Beamten, sondern geradezu zu einem Pascha gemacht würde. Rach Herrn Wagener würde es dem Minister gegenüber gar kein Recht, gar keinen Anspruch auf Anstellung geben, ein solches Recht, ein solcher Anspruch könnten durchaus nicht erworben werden; alle zu besetzenden Aemter wären lauter individuelle Fälle, die nach dem Belieben des Ministers individuell zu behandeln, also von, ihm beliebigen Persönlichkeiten zu besetzen seien. Hiergegen sprechen aber nicht bloß der einfache Menschenverstand, sondern auch Verfassung und Gesetz. Die Verfassung sagt ausdrücklich, daß die öffentlichen Aemter für alle dazu Befähigten zugänglich sind, nach Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen. — Die Verfassung gewährt also allerdings den Befähigten ein Recht und gestattet dem Verwaltungschef keine willkürliche Auswahl. Wir erinnern an die, durch militärische Dienste zu erwerbenden