Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1867)
- Date
- 1867-01-29
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
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früher geltenden Bestimmungen nicht aufgehoben seien, daß vielmehr die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht unmittelbar wirkendes Gesetz, sondern nur eine Richtschnur für spätere Gesetzgebung seien. Diesen Grundsatz suchte man vorzugsweise durch die unrichtige Anwendung der an sich richtigen Regel zu begründen, daß die spätere lex generalis der früheren lex speeialiZ nicht derogire. An dieses zweite Stadium schloß sich dann das dritte an, dessen wesentliches Kennzeichen es ist, daß man die unmittelbare aktuelle Geltung der Verfassungs-Bestimmungen zwar anerkannte, aber Beschränkungen hinzufügte, welche theils aus Einzelbestimmungen der Verfassung, theils aus der Dienstpragmatik, theils aus der durch konfessionelle Gründe angeblich gegebenen Unmöglichkeit der Ausführung hergeleitet wurden. In dieses Stadium gehören die Deduktionen: daß nach Art. 1 l 2. der Verfassung bis zum Erlaß des Unterrichtsgesetzes das Judengesetz vom 23. Juli 1847 gelte, daß der confessionelle Charakter der Lehranstalten die jüdischen Lehrer ausschließe, daß der jüdische Beamte am Sabbath seine Amtspflichten zu erfüllen nicht im Stande sei, und daß Art. 14. der Verfassung die Abnahme eines christlichen Eides durch einen Juden unmöglich und demzufolge die Uebernahme richterlicher Funktionen durch Juden unstatthaft mache. Diesem dritten Stadium folgt das vierte, dasjenige, in welchem wir uns jetzt befinden. Es wird durch die Erklärungen charakterisirt, welche die Staats-Regierung bei den diesmaligen Verhandlungen ihrer Commission abgegeben hat und welche in dem Commissionsberichte niedergelegt sind." Aus der beredten und eindrucksvollen Rede des Dr. Kosch haben wir nur weniges nachzutragen, da wir die Worte unseres verehrten Glaubensgenossen fast schon ganz wiedergegeben haben. Sehr schlagend ist folgende Bemerkung: „Ich möchte aber noch einmal fragen: hat denn der Herr Justiz-Minister nicht auch den Artikel der Verfassung im Gedächtniß, wonach es heißt, daß zu einem Richter nur der bestellt werden kann, der sich dazu fähig gemacht hat? Nun, meine Herren, der sich dazu fähig gemacht hat; das schließt doch wohl nicht ein, daß er sich etwa auch durch einen Uebergang zum Christenthum dazu fähig gemacht haben, daß er getauft sein muß. Der Artikel bestimmt nur, daß er die Anforderungen, die der Staat an den Richter stellt in Bezug auf seinen moralischen, auf seinen sittlichen Charakter, auf seine geistige Begabung, auch wirklich erfüllt hat. Dann ist er aber auch fähig." Ferner: „Während in allen anderen Ressorts der Staats-Regierung die früheren Reskripte und deren Berücksichtigung bereits bei Seite gelegt sind, werden sie in diesen beiden Ressorts in wunderbarer Weise festgehalten. Was der Eine behauptet, dem widerspricht mindestens stillschweigend die Auffassung des Anderen. Der Herr Kultus-Minister entnimmt die Waffen seiner Argumentation aus dem Arsenal des Justiz-Ministers und der Herr Justiz-Minister entnimmt die seinigen aus dem des Kultus-Ministers, so daß sie, obgleich sie gewissermaßen im Widerspruch zu einander stehen, doch gemeinschaftlich den Erfolg herbeiführen, die Juden auszuschließen von den ihnen durch die Verfassung und das Gesetz zustehenden Rechten." Endlich: „Ich mache Sie ferner noch auf die ganz eigenthümliche Weise aufmerksam, nach welcher der konfessionelle Charakter einer Schule bestimmt wird. Der frühere Herr Kultus-Minister v. Bethmann-Hvllweg hat hierüber eine Erklärung gegeben, welche auch jetzt noch festgehalten wird. Sie finden dieselbe Seite 17 des Berichts angeführt: „Die Anstellung von Juden als Lehrer u. s. w. werde nicht beanstandet werden, sofern nicht der christlich-konfessionelle Charakter der Anstalt, welcher durch den Direktor und das Lehrerkollegium repräsentirt werde, entgegenstehe." Also der Direktor und das Lehrerkollegium bestimmen den konfessionellen Charakter der Schule. Wer stellt denn nun den Direktor und die Lehrer an? Der Minister. Er stellt nur Christen an der Schule an als Direktor und Lehrer, und daraus, weil er sie anstellt und nicht Juden, beweist er den christlich-konfessionellen Charakter der Schule. Ja von einer solchen Argumentation im Kreise herum weiß man wirklich nicht, was man denken soll." — Nachdem der Regierungs-Kommissarius de la Croix die von uns gegebene Erklärung ausgesprochen, erhob sich der Abg. Wag euer gegen den Kommissionsantrag. Wir geben die Rede dieses Gegners wörtlich getreu nach dem stenographischen Berichte, weil gerade aus den Einwänden dieses Redners, des einzigen aus der konservativen Partei, dre Hinfälligkeit der vorgebrachten Argumente am klarsten hervorgeht. Wir begleiten die Rede mit einigen Bemerkungen: „Abgeordneter W a g e n e r: Meine Herren! Es war von Hause aus nicht meine Absicht, über diese Frage noch einmal das Wort zu ergreifen. Dieselbe ist schon so oft von so vielen Seiten und so gründlich hier erörtert worden, daß ich nicht glaube, daß von irgend einer Seite noch ein neues Motiv oder ein neues Moment zur Ueberzeugung des Gegners wird herbeigeschafft