Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1867)
- Date
- 1867-01-29
- Page
- Seite 85 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226587--24627-3260092- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
85 den bemerkte, daß im Berichte von einem Zwange der Beamten zur Erfüllung ihrer Pflichten die Rede sei, so hat er wahrscheinlich übersehen, daß die Pflichten der Beamten diejenigen sind, wie sie gesetzlich bestehen, also mit den gesetzlich bestehenden Beschränkungen und Befreiungen. Indem ich noch die Erklärung des Vertreters des Herrn Cultus-Ministers, daß nicht mehr an dem bisherigen Standpuncte festgehalten werde, daß nämlich das Gesetz von 1847 und das vorhergehende Sechs- Paragraphen-Gesetz nicht beseitigt sei, dankbar als Garantie einer ähnlichen Erklärung Seitens des Justiz-Ministeriums acceptire, empfehle ich Ihnen den Antrag der Commission. Nachdem der Antrag des Abg. Rohden auf Theilung der Frage abgelehnt worden, wird zur namentlichen Abstimmung geschritten. Während der Feststellung des Resultates derselben theilt der Präsident mit, daß die nächste Sitzung Dienstag 15. Januar um 10 Uhr Statt finden werde, auf deren Tagesordnung außer der Erledigung des vorliegenden Berichtes ein mündlicher Bericht der Commission für Handel und Gewerbe über Staats- Eisenbahnen und Wahlprüfungen stehe; ferner der erste Bericht der Commission für Handel und Gewerbe, desgleichen einer der Justiz-Commission über Petitionen, die Aufhebung der Schuldhaft betreffend. Schließlich publicirt der Präsident das Resultat der Zählung, nach welchem für den Commissionsantrag 171 und dagegen 81 Stimmen abgegeben worden. Für denselben stimmten sämmtliche liberale Parteien, die Polen, Katholiken und meisten Mitglieder der conservativen Vereinigung (u. A. Graf Bethusy-Huc, Karl Prinz zu Hohenlohe, Graf Renard, Frhr. v. Unruhe Bomst); dagegen die Conservativen und der Abg. Rohden. Schluß 3 Uhr 50 Minuten. Bonn, den 20. Januar. Die Verhandlungen über die Petition der jüdischen Gemeinden im preußischen Abgeordnetenhause. ii. Aus dem stenographischen Berichte. Es liegt uns jetzt der stenographische Bericht über die 51. Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses am 12. Januar vor, und wir wollen aus demselben noch mehreres nachtragen, was uns wichtig erscheint und in dem von uns gegebenen Berichte fehlt. Am Tage der Berhaudlung war auch die Zustimmung zur Petition Seitens des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde zu Posen eingegangen. Der Berichterstatter Abg. Lent hebt u. A. hervor: „Wenn es richtig ist, daß die Treue und Gewissenhaftigkeit in der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten einen besonderen Antrieb darstellt, auch die staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren, wenn es richtig ist, wie die Petenten behaupten und wir wissen, daß die Preußen jüdischer Confession in gleicher Weise wie die Christen die Lasten und Opfer des Krieges mit getragen haben, wenn es ferner richtig ist, daß jüdische Soldaten, die als Gemeine und Unteroffiziere in den Krieg zogen, als Offiziere zurückkehrten: dann erinnern in der That nicht mit Unrecht unsere jüdischen Mitbürger uns daran, daß es wohl an der Zeit sein möchte: der Inanspruchnahme aller staatsbürgerlichen Pflichten auch die Gewährung der vollen staatsbürgerlichen Rechte, welche ihnen gesetzlich zustehen, endlich an die Seite zu setzen." — Dann betonte er ganz besonders, wie die Gegner einen Punkt nach dem anderen, ein Argument nach dem anderen haben aufgeben müssen. Er sagt hierüber: „Die Commission stellte als Ausgangspunkt ihrer Verhandlungen die Anschauung hin, daß es sich nicht handle um eine Frage der Gesetzgebung, de lege ferenda, sondern allem um die Auslegung und Anw end ung des bestehenden Gesetzes. Hiermit war allerdings die Erörterung aller jener Ausführungen ausgeschlossen, welche in früheren Zeiten den hauptsächlichsten Inhalt der Berathungen über die sogenannte Judenemancipation anszumachen pflegten; es waren also alle jene Erörterungen abgeschnitten, welche zwar oft interessant und reich an historischen, rechts- und culturhistorischen, antiquarischen und sogar naturgeschichtlichen Zitaten und Reminiszenzen, sowohl in diesem Hause, mehr aber noch in dem anderen Hause, oft bei den Freunden Bewunderung, bei allen anderen aber Verwunderung erregten, für die Entscheidung der Sache aber wenig erheblich waren. Diesem ersten Stadium, in welchem man mit legislatorischen Wünschen und Befürchtungen bestehendes Recht anzuwenden oder auszuschließen gedachte, eine Meinung, mit welcher schlechthin wahre Rechtspflege unvereinbar ist, folgte als zweites Entwicklungsstadium jenes, in welchem man auf die Frage des geltenden Rechts näher eingehend, den Grundsatz an die Spitze stellte, daß durch die Verfassungs-Urkunde die