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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-29 · Heft 5 (29.1.1867) · p. Seite 82

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 5 (29.1.1867)
Date
1867-01-29
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
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82 verhandelt werden kann. Ob der confessionelle Charakter der Anstalt die Anstellung der Juden an derselben gestattet, ist eine rein tatsächliche Frage. Bei den Realschulen wird der confessionelle Charakter seltener anzutreffen sein, als bei den Gymnasien; aber von diesem Moment wird auch bei den Realschulen die Entscheidung der Frage immer abhängig gemacht werden müssen. Was endlich den Fall anbetrifft, welcher aus Lippstadt von dem Herrn Vorredner hier erwähnt worden ist in Beziehung auf die dortige Realschule I. Classe, so sind mir die Thatsachen, welche er erwähnt hat, nicht bekannt, ich glaube aber, daß dieselben mit der gegenwärtigen Verhandlung in keiner Verbindung stehen; denn hier handelt es sich um die staatsbürgerlichen Rechte der Juden in Beziehung auf ihre Anstellung als Lehrer an öffentlichen Unterrichts-Anstalten, während ich aus dem Vortrage des Herrn Vorredners entnommen habe, daß es sich in dem von ihm erwähnten Falle um Beschaffung des Religionsunterrichtes für die dortigen jüdischen Schüler handelt; ich glaube nicht, daß genügende Veranlassung vorliegt, bei der jetzigen Gelegenheit auf den lippstädter Fall näher einzugehen. Abg. Wagen er: Es ist beinahe unmöglich, noch ein neues Motiv beizubringeu, um den Gegner zu überzeugen. Auch Herrn Kosch ist es nicht gelungen, uns zu überzeugen. Ich stehe auf demselben Standpunkte, den ich eingenommen, als ich damals meinen Antrag stellte. Es gibt für mich ein Gebiet, auf welchem ich den Thatsachen gar keine Rechnung trage, und das ist das Gebiet der Religion und der christlichen Kirche. Redner meint, leider habe die Regierung die gesetzliche Position aufgegeben, indem sie anerkenne, daß das Gesetz von 1847 der Verfassung gegenüber nicht mehr zu Recht bestehe. In Consequenz dessen sei ein gesetzliches Hinderniß den Juden gegenüber in unserer Verfassung nicht mehr zu finden, und wir haben es nunmehr nur noch mit einer reinen Berwaltungsfrage zu thun. Hätte ich da die Verwaltungsnormen zu handhaben, so würde ich Ihnen gar keine Gründe dafür angeben, wenn ich eine bestimmte Person zu einem bestimmten Amte nicht beriefe, sondern ich würde mich auf meine Befugniß als Verwaltungschef berufen und einfach sagen, ich finde es nicht für zweckmäßig, dieser bestimmten Person diese bestimmte Stelle zu geben. Was aber im Uebrigen seine Gründe angeht, so will Redner nicht, daß ihm in einem christ- 'lichen Staate ein Eid abgenommen werde vor dem Crucifix von Jemandem, der das Crucifix als einen Spott und als Hohn ansehen muß. Und wenn man frage, warum denn der Christ dem Juden den Eid abnehmen kann, so antworte er: weil die christliche Religion die höhere Form des Judenthums ist, weil wir dasselbe glauben, was die Juden glauben; wir glauben aber mehr. (Gelächter.) Ich bedaure, daß Sie darüber lachen, es handelt sich um die ernsthaftesten Dinge in der Welt. (Unterbrechung in der katholischen Fraction des Centrums.) Mit Ihnen discntire ich überhaupt nicht. (Gelächter.) Ich werde also in der vollen Consequenz meiner bisherigen Auffassung gegen den Commissions - Antrag stimmen. Abg. Techow will nur Herrn Abg. Wagener Einiges erwidern. Wenn der Staat in nicht zu ferner Zeit doch die Juden zu Richtern mache, so werden dies nicht nur wissenschaftlich, sondern auch sittlich zu diesem Amte befähigte Männer sein, und — ein sittlich gebildeter Mann, er möge Jude oder Christ sein, wird das nicht für eine Schnurrpfeiferei halten, was einem seiner Mitbürger ein Heiligthum ist. Redner protestirt gegen die Auffassung des Abg. Wagener, und möchte nicht, daß es den Anschein gewinne, als werde sie irgendwo gebilligt. Redner findet doch in den Auslassungen des Herrn Reg.-Commissars immer noch einige Bedenken. Früher sagte der Cultus-Minister v. Bethmaun-Hollweg, daß er die Juden an allen denjenigen Schulen anzuftellen geneigt sei, in denen nicht entweder durch Statut oder durch Herkommen die Anstellung der Juden ausgeschlossen sei. In bem §. 7 des neuen Prüfungs-Reglements steht nun aber ausdrücklich, daß die Juden nicht angestellt werden sollen an den „christlichem Bekenntnisse angehörigen öffentlichen Lehranstalten." Das erscheint als eine rückläufige und nicht als eine vorschreitende Bewegung. Der Minister v. Bethmann-Hollweg hat früher ausdrücklich erklärt, daß er weniger Bedenken haben würde, die Anstellung der Juden an Realschulen zuzulassen, weil diese einen weniger confessionellen Charakter haben. Nun möchte er den Herrn Reg.-Commissar fragen, wie die Anschauungen des jetzigen Cultus-Ministers sich in dieser Beziehung gestaltet haben. Ich weiß, daß an der Realschule erster Classe in Posen der Dr. Jutrozcinsky in die zweite ordentliche Lehrerstelle aufgerückt ist. Der Magistrat, Patron dieser Anstalt, hat ihn definitiv gewählt und ihm auch die Pensionsberechtigung zugesprochen, der Minister hat aber die Bestätigung versagt, aber gestattet, daß Dr. Jutroczinsky die Stelle einstweilen verwalte.

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