Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1867)
- Date
- 1867-01-22
- Page
- Seite 67 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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67 können hier in die Einzelheiten nicht eingehen, obwohl er mannichfache Materialien herbeibringt, die bisher noch nicht benutzt waren. — Längere, mit großem Fleiß und scharfer Kritik gearbeitete kritische Erörterungen schließen das Werk. So hat uns der Verfaffer die Lage unserer Glaubensgenoffen im Mittelalter nach allen Seiten hin klar und umfaffend entwickelt. Zwar bringt uns sein Buch keine deutliche Anschauung der Lage der Juden zu jeder bestimmten Zeit, da er die einzelnen Daten unter allgemeinen Rubriken zusammenfaßt; indeß ist dies ja auch nicht die Aufgabe einer systematischen Darstellung, wie er sie liefern wollte, sondern eines, den allmählichen Verlauf der Dinge aus und nach einander schildernden Geschichtsbuches. Wir sprechen also schließlich dem Herrn Verfaffer noch einmal unfern Dank für die gehaltreiche Gabe aus, mit der er die jüdische Historik bereichert. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, im Januar. Dem Glaubensbekenntnisse nach hat der Preußische Staat durch die jüngst einverleibten Staats-Gebiete einen Zuwachs an Bevölkerung von 3,685,199 evangelischen Staatsbürgern, 607,080 katholischen, 6 Griechischkatholischen «letztere in den Elbherzogthümern), 410 Mennoniten (in Homburg, Nassau und den Elbherzogthümern), 4381 Dissidenten und 52,869 Juden erhalten. Das Verhältniß in den bisherigen Preußischen Landen ist: Evangelische, 65,34, Katholische 33,08, Dissidenten 0,25, Juden 1,33. Das gesammte Preußen zählt jetzt 15,413,207 Evangelische, 7,803, 346 Katholische, 1530 Griechischkatholische, 14,196 Mennoniten, 43,032 Dissidenten, 314,797 Juden, und 41 anderer Religion. Berlin, 10. Januar. (Privatmitth.) Wie berichtet wird, ist nachträglich einer großen Zahl Einjähriger Freiwilliger jüdischen Glaubens, nachdem sie im jüngsten Kriege sich vorzüglich geführt, die Bestätigung zu Landwehroffizieren geworden. Es ist uns bekannt, daß unter dem Könige Friedrich Wilhelm IV Juden, die vom Offizierkorps der Landwehr zu Offizieren gewählt worden, die königliche Bestätigung erhielten. Dagegen scheint ihnen diese unter dem Könige Wilhelm I. bisher verweigert worden zu sein. Bekanntlich haben auch die preußischen Freimaurerlogen unter dem Protektorate desselben Monarchen den Grundsatz aufrecht erhalten, Juden den Eintritt zu verweigern und ihnen, wenn sie in auswärtige Logen ausgenommen worden, den Zutritt nur als Gästen zu gewähren. Es ist daher sehr erfreulich, daß nach dem Kriege eine andere Ansicht betreffs der Landwehroffiziere Platz gegriffen, nachdem, wie in diesem Blatte berichtet worden, auch in der Linie einige Juden zu Offizieren avancirten, einer sogar in der Garde. Da der jüngste Krieg nicht bloß für kriegerische Tapferkeit, sondern auch für die vorgeschrittene Humanität großartige Beweise geführt hat, so könnte es vielleicht kommen, daß auch die preußischen Freimaurerlogen ihre bisherige Ausschließungsmaxime aufgeben, in welcher sie doch den Logen der gesammten übrigen Welt gegenüberstehen. — Der Unterrichtsminister hat unterm 12. vor. Monats ein Reglement für die Prüfungen pro l'acultate docendi, d. h. für das Lehramt an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen und höheren Bürgerschulen erlassen. Der 8 7 dieses Reglements verfügt: Jüdische Schulamtscandidaten, welche sich über ihre Befähigung zum höhern Lehramte das Zeugniß zu erwerben wünschen, können unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zur Prüfung zugelassen werden. „Es ist ihnen aber zu eröffnen, daß sie durch Ablegung der Prüfung einen Anspruch auf Zulassung zum Probejahr oder auf Anstellung im Lehrfache an den, dem christlichen Bekenntnisse angehörigen öffentlichen höheren Lehranstalten der Monarchie nicht erwerben." Die hiesigen Blätter bemerken hierzu: „Dieser Paragraph wird, falls die bekannte Petition der jüdischen Gemeinden im Hause der Abgeordneten zur Erörterung kommt, keinesfalls mit Stillschweigen übergangen werden können, da Art 4. und 12 der Verfassungs-Urkunde mit demselben nicht wohl zu vereinbaren sind. Im Wege eines Ministerial-Reglements können Verfassungs-, also mindestens doch Gesetzesbestimmungen nicht alterirt werden." Eigenthümlich ist es, daß der diesem 8 vorangehende tz 6 auswärtigen Lehramtscandidaten die Zulassung zu den Prüfungen sowie zur Anstellung eröffnet, für letztere aber jedesmal die Zustimmung des Ministeriums erforderlich macht. Die jüdischen Schulamtscandidaten sind also als Preußen nicht einmal den auswärtigen gleichberechtigt — und doch erinnere man sich, daß es sich hierbei um Fächer handelt, welche