Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1867)
- Date
- 1867-01-22
- Page
- Seite 66 (sequence 6)
- Language
- German
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66 Ihigle, sondern sich auch in Kunst und Literatur verewigte. Spottlieder wurden auf die Juden gesungen, man verhöhnte sie in den Spielen, Bilder und Skulpturen, die ihnen zur Schande gereichen oder doch sie lächerlich machen sollten, wurden öffentlich ausgestellt. Vor keiner Gewaltsamkeit schreckte man zurück um sie zu bekehren. Andererseits wurde der Uebertritt vom Christenthum zum Judenthum von der Kirche für ein todwürdiges Verbrechen erklärt: so mahnten die Kirche und demgemäß auch die bürgerlichen Gesetzbücher zwar davon ab, die Juden zur Taufe zu zwingen, war dieselbe aber einmal an ihnen vollzogen, so mußten sie nach dem ebenangeführten Grundsatz Christen bleibW. Bekanntlich hat die römische Kirche diese Anschauung bis auf den heutigen Tag festgehalten. Die Geistlichen, noch weitergehend, als die päpstlichen Dekretalien, suchten den Juden die kleinen Kinder zu stehlen und sie zu taufen. Außer durch diese geheimen Mittel suchte man die Juden durch Missions- Predigten herüberzuziehen, zu deren Anhörung man sie freilich gewaltsam in die Kirchen trieb. Dennoch war die Lage der übergetretenen Juden eine sehr traurige; zuerst meinte man sogar, ein solcher Konvertit müsse sein ganzes bisheriges Vermögen aufgeben, um sich so von allem frei zu machen, was an ihm als Juden gehaftet; als die Kirche dies verhinderte, sahen sich doch die Konvertiten von ihren neuen wie von ihren ehemaligen Glaubensgenossen gleich verachtet und gehaßt. Zwar war den geduldeten Judengemeinden regelmäßig das Recht freier" Religiousübung und der Besitz einer Synagoge gestattet; zwar wurden sie in der ungestörten Abhaltung ihres Gottesdienstes durch die Privilegien geistlicher und weltlicher Fürsten geschützt: aber doch erlaubten sich der Fanatismus und die Habgier des vornehmen und geringen Pöbels häufig genug Excesse gegen die Kostbarkeiten in den Synagogen oder gegen diese selbst. Auf Verletzung der jüdischen Friedhöfe stand an manchen Orten sogar Todesstrafe, und dennoch wurden dieselben nur zu häufig verwüstet, ihre Steine zu profanen Zwecken benutzt u. s. w. Gegen die Gebräuche der christlichen Kirche wurde den Juden die strengste Bescheidenheit und Zurückhaltung vorgeschrieben. Von der Person der Christen selbst suchte man die Juden durch die mannichfaltigsten Vorschriften fern zuhalten, wie z. B. durch das Verbot gemeinsamer Mahlzeiten, des Haltens christlicher Dienstboten durch Juden u. s. w. Uebrigens wurde das letztere kirchliche Gesetz bis in das 15. Jahrhundert nie befolgt, selbst Bischöfe erlaubten bisweilen den Juden, dasselbe zu verletzen. Die drückendste und .die Juden am tiefsten erniedrigende Vorschrift war aber, daß sie an ihrer Kleidung besondere Zeichen tragen sollten; sie war darauf berechnet, jene Tendenz der Absonderung der Juden von der christlichen Gemeinschaft auch praktisch durchzuführen, und bildete gewissermaßen den Schlußstein für die ganze Gesetzgebung. Im Abendlande war es zuerst Papst Innozenz III. auf dem vierten lateranischen Konzil i. I. 1215, der eine ähnliche Verfügung erließ. Die traurigen Folgen dieses entehrenden Abzeichens für die äußere und innere Verfassung der Juden hat schon Grätz (VII, 24) mit beredten Worten geschildert. Doch dauerte es lange, bis diese päpstliche, von den Nachfolgern Innozenz' immer wieder von neuem eingeschärfte Verordnung wirklich überall zur Geltung kam; und selbst im 16. und 17. Jahrhundert, den Zeiten wo die Juden social am übelsten gestellt waren, kamen häufig genug Ausnahmen vor, die oft von den geldbedürftigsten Fürsten gesetzlich für Einzelne oder Gemeinden sanktionirt waren. Die Absonderung der Juden in besondere Viertel geschah sicher weniger aus der Absicht, sie so wirksamer gegen freventliche Angriffe schützen zu können, als um die christliche Bürgerschaft von der Berührung mit ihnen möglichst fern zu halten. Doch war wohl an wenigen Orten das Viertel so strenge gesondert, daß nicht auch einzelne Christen in demselben und Juden außerhalb desselben gewohnt hätten. An ihren Häusern im Judenviertel hatten die Juden volles Eigenthumsrecht; im Beginne des Mittelalters hatten sie auch Landgüter besessen, aber das Recht hierzu wurde ihnen in den spätern Jahrhunderten jener Epoche immer mehr genommen. Natürlich wurden die Juden von allen bürgerlichen und staatlichen Aemtern streng ausgeschlossen, nur zu Finanzbeamten wurden sie oft von den Fürsten und Kommunen, freilich nie ohne den Protest der Geistlichkeit, ernannt. Auch die Ausübung ärztlicher Praxis unter den Christen suchte die Kirche den Juden zu nehmen: aber ihre Befehle wurden in dieser Hinsicht wenig beachtet, da die Juden während des ganzen Mittelalters die geschicktesten Aerzte waren. Vorn Volke wurden sie ebenso zu Rache gezogen, wie von den Fürsten; ja selbst den Prälaten lag häufig ihr Leibeswohl so sehr am Herzen, daß sie mit Uebertretung der kirchlichen Gesetze Juden zu ihren Leibärzten ernannten. Nun bespricht der Verf. kurz die hauptsächlichsten Judenverfolgungen in Deutschland und ihre Motive. Wir