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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-22 · Heft 4 (22.1.1867) · p. Seite 64

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 4 (22.1.1867)
Date
1867-01-22
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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64 fetten und Formen, sondern einzig und allein in dem Gewissen des Menschen. (Sehr wahr! links.) Wer mit dem Gedanken vor den Richter tritt, daß er ihm erst an seiner Physiognomie ansehen will, ob er ein Christ oder ein Jude ist, und danach sich einrichten will, ob er vor Gott und vor den Menschen die Wahrheit sagen oll, wie es von ihm verlangt wird, der ist meiner Ansicht nach schon potentia ein Meineidiger und er wird sich nicht scheuen, es auch actu zu werden. (Sehr richtig! links.) Dann aber frage ich, meine Herren, ist es etwa die Aufgabe des Richters, der einen Eid abnimmt, einen religiösen Act zu vollziehen? Des Richters doch wahrlich nicht. Dieser ist nur der bekundende Beamte, der den Act feststellt und bescheinigt, er hat aber mit dem Eide des Schwörenden selbst nichts zu thun. Also, meine Herren, dieses Moment ist vollkommen hinfällig und ich gestehe Ihnen, meine Herren, ich habe in allen diesen Jahren, in denen ich mich so viel mit diesem Gegenstände beschäftigt habe, keinen einzigen Grund gehört, der wirklich auch nur mit einem Scheine von Berechtigung gegen die Uebernahme eines Richteramtes von Seiten eines Juden spricht; am wenigsten aber vermag ich einen solchen Grund aus jener Aeußerung des Justiz- Ministers herzuleiten, die ich nochmals als einen schnöden Vorwurf gegen seine christlichen Glaubensbrüder zurückweise. Eine ganz eigenthümliche Stellung, meine Herren, nehmen in dieser Frage der Herr Justiz-Minister und der Herr Cultus-Minister ein. Gerade diese beiden Branchen haben meines Erachtens die Aufgabe, Sittlichkeit, Moralität, Religiosität und Volksbildung nach jeder Richtung hin zu befördern, Vorurtheilen entgegenzutreten, nicht, sie zu hegen und zu pflegen, und gerade sie haben, während in allen anderen Ressorts bereits diese Rescripte bei Seite gelegt sind, sie festgehalten und in wunderbarer Uebereinstimmung darin gelebt, die Juden auszuschließen von dem ihnen durch die Verfassung und das Gesetz zustehenden Rechte. Von dem Herrn Cultus-Minister wird die Auffassung des Herrn Grafen v. Schwerin, der früher Cultus-Minister gewesen, daß nämlich die §§. 4 und 12 actuelle Rechte seien, anerkannt, aber nach der Ansicht des Herrn Cultus-Ministers besteht das Justizgesetz von 1847 noch in seiner vollen Kraft. Dies beruht aber auf einer vollkommen falschen und irrthümlichen Voraussetzung, und die Commission hat hinreichend nachgewiesen, daß die Art. 4 und 12 in Verbindung mit 109 dieses Gesetz durchaus aufheben. Allein man kann auch weiter zurückgehen; denn schon §. 5 des bekannten Sechsparagraphen-Gesetzes aus dem Jahre 1848 macht dem Gesetze von 1847 ein Ende. Klar genug heißt es darin: Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist fortan von dem confessionellen Bekenntnisse unabhängig. So lange aber die Aufhebung des Justizgesetzes von 1847 vom Cultus-Minister dadurch nicht anerkannt wird, so lange werden auch die verfassungsmäßigen Rechte der Juden verkümmert werden. — In der Commission hat der Herr Cultus-Minister gesagt', in Realschulen können jüdische Lehrer unbedenklich angestellt werden. Dieser Erklärung widerspricht aber vollständig der §.7 des vor vier Wochen erschienenen neuen Reglements für die Prüfung der Candidaten pro facultate docendi. (Redner verliest denselben, nach welchem jüdischen Schulamts-Candidaten zu eröffnen ist, daß sie durch Ablegung der Prüfung kein Recht auf Anstellung an christlichen Lehranstalten gewännen.) Auf diese Weise, d. h. dadurch, daß er nur christliche Directoren und Lehrer und nicht auch jüdische anstellt, gibt der Herr Minister den Schulen den christlich-confessionellen Charakter, der alsdann weiter der Anstellung von Juden widerspricht. Noch eine andere Thatsache lassen Sie mich anführen, die auch ihr Befremden erregen wird. In der Stadt Lippstadt bat der Synagogen-Vorstand das Curatorium, um vielfachen Uebelständen abzuhelfen, für die an Zahl den katholischen Schülern gleichen jüdischen Schüler, wie für jene, einen besonderen Religionslehrer anzustellen, und schlug gleichzeitig eine geeignete Persönlichkeit zu diesem Amte vor. Das Curatorium wies die Bitte an das Provinzial-Schulcollegium zu Münster, und darauf erfolgte dann ein Bescheid des Cultus-Ministerums vom 9. Mai 1866, der die Sorge für den Religions-Unterricht jüdischer Schüler auf die Eltern und die Synagogen-Vorstände überweist, und somit einen Antrag ablehnt, dem im Gesetze nichts entgegensteht und durch dessen Erfüllung das Cultus-Ministerium eine Aufgabe erfüllt hätte, die ihm gestellt ist: die Moralität, die Sittlichkeit, die religiöse Erziehung der Jugend vorzugsweise im Auge zu haben. Das sind Facta, meine Herren, die Sie überzeugen müssen, daß meine Glaubensgenossen in einem Chaos, in einem Labyrinth von gesetzlichen Bestimmungen leben, wie es für die Dauer unmöglich zu ertragen ist. Bei allen solchen Maßregeln stützt man sich hauptsächlich auf tz. 14 der Verfassung, und vergißt vollständig, daß derselbe, das bekannte Viebahn'sche Amendement, zu ganz anderem Zwecke angenommen worden, daß man dadurch nur etwaigen Forderungen entgegen-

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