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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-22 · Heft 4 (22.1.1867) · p. Seite 63

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 4 (22.1.1867)
Date
1867-01-22
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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63 Erklärung abgeben werde. Die Commission stellte als Ausgangspunkt aller ihrer Verhandlungen die Anschauung hin, daß es sich hier nicht um eine Frage der Gesetzgebung, nicht de lege ferenda handle, sondern allein um die Frage der Anwendung des bestehenden praktischen Rechtes. Damit waren allerdings alle diejenigen Erörterungen und Ausführungen ausgeschlossen, welche in frühern Zeiten den hauptsächlichen Theil der Berathung über die sogenannte Juden -Emancipation auszumachen pflegten. Referent charakterisirt den bisherigen Verlauf der Frage. Es meldet sich zum Wort der Regierungs-Commissarius Geh. Ober-Justizrath Herzbruch: Der Herr Berichterstatter hat aus dem Gesetzentwürfe über die Anstellung der Richter aus den annectirten Provinzen hergeleitet, daß der Justiz-Minister seine frühere Ansicht habe fallen lassen, daß Juden als Richter nicht angestellt werden könnten. Ich habe zunächst zu bemerken, daß ich eine Ergänzung des Commissions-Berichtes dahin abgeben kann, daß gegen die Anstellung der Juden bei der Staatsanwaltschaft kein principielles Bedenken obwaltet, und daß auch schon einmal die Beschäftigung eines jüdischen Assessors bei der Staatsanwaltschaft vorgekommen ist; dagegen beharrt der Herr Justiz-Minister bei seinerfrüheren Meinung, daß Juden im Richteramte nicht angestellt werden könnten, weil er mit Rücksicht darauf, daß sie christliche Eide abzunehmen haben würden und er sie hierzu und zu der dazu notwendigen Verwarnung nicht für befähigt erachtet, an der Meinung festhält, daß auch in Zukunft im Richteramte jüdische Assessoren nicht anstellbar seien. Abg. Rohden: Indem ich die weiteren Ausführungen unserer Ansicht in dieser Frage meinem Nachbar (Abg. Dr. Michelis) überlasse, habe ich mich nur zu verwahren gegen eine Stelle des Commissions-Berichtes, worin gesagt ist, daß derjenige, dem der Staat ein Amt übertragen hat, auch dessen Pflichten erfüllen muß, daß diese Pflichterfüllung vorkommenden Falles durch Zwang herbeizuführen, und daß es Gewissenssache des einzelnen Beamten ist, die Erfüllung seiner Pflichten mit seinem Glauben in Einklang zu bringen. Gegen diese Anschauung, in so fern sie sich auf katholische Beamte beziehen soll, muß ich meinerseits protestiren. Ich frage den Berichterstatter, ob er es für gesetzlich gerechtfertigt hält, einen katholischen Beamten, wenn er sich weigert, an einem Feiertage Termin abzuhalten, durch die Gerichtsboten herbeiholen zu lassen und ihn zu zwingen zu agiren? Abg. Dr. Kosch: Meine Herren! Indem ich dem Herrn Berichterstatter für den so vortrefflich und lichtvoll abgefaßten Bericht meine vollste Anerkenntniß ausspreche, will ich zunächst Ihnen ans Herz legen, daß die Petition heute nicht mehr von einer einzelnen Person, von dem altbewährten Sutro ausgeht, sondern daß hier fast sämmtliche Synagogen-Gemeinden der altpreußischen Monarchie sich an Sie wenden, so wie ferner, daß die Zahl der jüdischen Staatsbürger, die von den bisher festgehaltenen Beschränkungen aufs schmerzlichste berührt werden, mit Hinzurechnung der neuen Provinzen 300,000 Seelen beträgt. Meine Herren! Der Herr Justiz-Minister beharrt in dieser Frage auf demselben Standpuncte, wie er ihn uns im Jahre 1862 bereits hier im Hause dargelegt hat. Die Aeußerung, die er damals gethan, und die im Bericht angeführt ist: „Er, der Minister, könne aus seiner Erfahrung sagen, daß in Preußen wohl kein Christ existire, der durch die Seitens eines Juden gemachte Admonition vor dem Meineide sich in seinem Gewissen gerührt finden würde", diese Aeußerung ist für mich eine durchaus unbegreifliche aus dem Munde eines Justiz-Ministers, vor allen Dingen aber auch aus dem Munde eines sittlich gebildeten und moralischen Christen. (Hört! hört!) Denken Sie doch nur, meine Herren, was diese Worte sagen. Er, der Minister, sagt Ihnen, meine Herren, nicht uns Juden, daß Sie, wenn ein jüdischer Richter, also ein befähigter, vom Staate geprüfter, vom Staate angestellter Richter Ihnen einen Eid, eine Admonition zu einem Eide Vorhalten sollte, so würden Sie sich wahrscheinlich veranlaßt fühlen können, auch einen Meineid zu schwören. (Oho! lebhafter Widerspruch rechts.) Ja, meine Herren, ich habe Ihnen ja die Aeußerung wörtlich angeführt. Das ist der schrecklichste Vorwurf, den Ihnen der Justiz-Min.ister machen konnte, das ist ein Armuths-Zeugniß für die Gewissenhaftigkeit. Ich, meine Herren, von meinem Standpunkte aus, protestire ja auf das allerentschiedenste dagegen, ich habe von der sittlichen und moralischen Bildung meiner christlichen Mitbürger, von dem Religionsuntericht, den sie durch ihre Geistlichen, durch ihre Lehrer erhalten, die innigste Ueberzeugung, daß das Motiv, welches der Justiz- Minister angeführt hat, durchaus zu verwerfen ist. Der Justiz-Minister scheint aber wirklich gar nicht beachtet zu haben, worin denn das einzige, aber auch das wirkliche Mittel liegt, um einen Meineid zu verhüten. Meine Herren, die Bürgschaft in Bezug auf den Eid liegt nun und nimmermehr in der Persönlichkeit des Richters, der den Schwur abnimmt, oder in irgend welchen Feierlich- 4*

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