Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1867)
- Date
- 1867-01-22
- Page
- Seite 62 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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62 schaftscarriere schon seit Jahren den Juden zugänglich. Beharrlich verweigert es den Zutritt zu dem Richteramt, und zwar gegenwärtig nur noch wegen Abnahme von Eiden. Das Unterrichtsministerium giebt zu, daß verfassungsmäßig die Anstellungsfähigkeit als Lehrer aller Stufen den Juden nicht abgesprochen werden kann, behauptet aber, daß nicht bloß die stiftungs- und statutenmäßig christlich konfessionellen Lehrämter, sondern auch die aller Schulen, welche durch den bisherigen Lehrkörper als christlich zu bezeichnen, ihnen zu verweigern seien. Dieses Ministerium giebt zwar also auch das Gesetz von 1847 auf, stellt dagegen die Beschränkungen in weit größerem Maße, als jenes Gesetz, ja als selbst das Edikt vom 11. März 1812 verlangte, auf. Auf diesem Boden haben wir nun das Ringen nach dem endlichen Ziele fortzusetzen. Heben wir noch mit wenigen Worten die achtungsvolle Führung, den in jeder Beziehung günstigen Charakter der Verhandlungen im Plenum, selbst von Seiten der Gegner, hervor, deuten wir auf die ungemeine Schwäche in der Argumentation der Gegner hin, und wie jeder Vorwurf, jeder Tadel, jede Beleidigung oder Verdächtigung der Juden aus der Debatte fern blieb, so können wir wohl auch dieses als einen schönen Sieg des Rechtes und der Aufklärung bezeichnen. Die Verhandlungen lauten: Es folgt als nächster Gegenstand der Tagesordnung der dritte Bericht der Commission für Petitionen, und zwar zunächst über eine Gruppe von Petitionen, welche sich auf die Ausführung der Art. 4 und 12 der Verfassung, betreffend die bürgerliche Gleichstellung der Juden, beziehen. Der vom Abg. Lent unter eingehender und lichtvoller Darstellung der bisherigen Behandlung der Materie im Hause verfaßte Bericht verbreitet sich über den Inhalt der Petitionen im Allgemeinen, wie folgt: Der Ober-Rabbiner Abraham Sutro zu Münster so wie der emeritirte Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn, letzterer Namens 273 Vorständen von Synagogen-Gemeinden in Preußen, und im Anschluß an diese letztere Petition noch eine größere Anzahl von Synagogen-Gemeinden und Privatpersonen haben Petitionen eingereicht, durch welche sie die Intervention des Hauses der Abgeordneten zum Zwecke der „endlichen Verwirklichung der Art 4 und 12 der preußischen Verfassungs- Urkunde, der Ungültigkeits-Erklärung der der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der Beseitigung verfassungswidriger Ministerial-Reskripte" in Anspruch nehmen. Die Commission trägt, und zwar bezüglich des Refforts des Cultus- und Unterrichts-Ministeriums gegen 3, bezüglich desjenigen des Justiz-Ministeriums gegen 2 dissentirende Stimmen, darauf an, das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Die Petition des Ober-Rabbiners Sutro vom 16. Oktober d. I., die von dem emeritirten Rabbiner Dr. Philippson Namens der 298 Synagogen-Borstände eingereichte Petition vom 1. November v. I., so wie die derselben beitretenden Petitionen der Vorstände der Synagogen-Gemeinden zu Schwerin a. W., zu Insterburg, zu Petershagen, zu Breslau, des Hillerstein und Genossen, Bruck und Genossen und Frank und Genossen, so weit diese Petitionen die Ressorts der königlichen Ministerien der Justiz-, so wie der Cultus- und der Unterrichts-Angelegenheiten betreffen, der königlichen Staats- Regierung zur Abhülfe wiederholt zu überweisen. Es erhält das Wort der Berichterstatter Abg. Lent: Derselbe zeigt zunächst nachträglich den Hinzutritt von fünf Synagogen-Gemeinden zu den im Berichte angeführten an. Bei Behandlung der vorliegenden Frage durch die Commission habe sich herallsgestellt, daß ein wenn auch nur sehr allmählicher Fortschritt zu der von der Commission für richtig anerkannten Auffassung nicht zu verkennen sei. In dieser Beziehung ist auch der in den jüngsten Tagen vom Justiz-Minister eingebrachte Gesetzentwurf zu nennen, der darauf hinzielt, den Justiz-Beamten aus den neu erworbenen Landestheilen den Eintritt in den Justizdienst auch in den älteren Provinzen zu ermöglichen. Es befinden sich nun thatsächlich z. B. in Frankfurt a. M. Personen jüdischen Glaubens in allen Aemtern, namentlich auch in richterlichen, und der erwähnte Gesetzentwurf bestimmt, daß nicht nur den Richtern, sondern überhaupt allen Justiz-Beamten, welche in den neuerworbenen Landestheilen nach den dort bestehenden Bestimmungen die Befähigung zu einem Richteramte erlangt haben, der Uebertritt in die Aemter der Justiz-Beamten auch in den alten Landestheilen offen stehen solle. Es folgt hieraus, daß in Betreff der Anstellungsfähigkeit der Juden der Justiz-Minister diejenige Ansicht bereits wieder aufgegeben haben muß, welche er vor einiger Zeit bei Berathung in der Justiz-Commission durch seinen Commissarius ausgesprochen hat. Referent hofft, daß nach dieser Richtung hin der Commissarius des Justiz-Ministers heute über die Ansichten seines Chefs eine genügende