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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 11

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 11 (sequence 31)
Language
German
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11 wurde allerseits als richtig anerkannt; in eine Erforschung der Ursachen dieser Erscheinung einzugehen, liegt für die Kommission keine Veranlassung vor. 6. in Betreff des Ressorts des Kultus- und Un te r r i ch t s - Min i ste r i u m s. Die von dem Regierungs-Kommissar in der Kommission abgegebene, Ln ihrem ersten Satze der Ansicht der Petenten günstig klingende Erklärung rcduzirt sich, wie die Kommission annehmen zu müssen glaubt, so lange, als nicht ausdrücklich Seitens der Königlichen Staats - Regierung die Erklärung abgegeben wird: daß sie die fortdauernde Gültigkeit der Bestimmungen des Zusatzes vom 23, Juli 1847 nicht ferner behauptet, im Wesentlichen auf dasselbe, was Seitens dieses Ministeriums im Jahre 1862 und später erklärt worden ist. Hiernach nimmt dasselbe zwar auch die immittelbar wirkende Kraft der Verfassungs-Artikel 4. und 12. an-, es folgert aber aus Art. 112., daß auf dem Gebiete des Unterrichtswesens bis zum Erlaß des seit 18 Jahren in Aussicht gestellten Unterrichts- Gesetzes alle bisher für dieses Gebiet bestandenen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich also das Gesetz vom 23. Juli 1847 in Kraft geblieben seien, daß außerdem aber die Vorschrift des Verfassungs-Artikels 14. die Berücksichtigung des konfessionellen Zweckes der einzelnen Lehr - Anstalten fordere. (cfr. Stenographischer Bericht der Plenarsitzung vorn 18. Aug. 1862 S. 1287.) Die Kommission vermochte diese früher ausdrücklich geltend gemachte und bis jetzt nicht zurückgmommene Ansicht der Staats- Regierung nicht zu theilen. Darüber war zwar Einverständniß vorhanden, daß, wo Sta^ tuten und Stiftungen oder der hierauf beruhende konfessionelle Charakter der Lehranstalt die Zulassung von Juden ausschließe, diese Ausschließung allerdings gerechtfertigt und geboten sei: allein abgesehen von diesen für den einzelnen konkreten Fall zu prüfenden Verhältnissen müsse an der, früher vom Abgeordnetenhause wiederholt ausgesprochenen Recbtsansicht festgehalten werden: daß Art. 112., wie sich aus dessen Vergleichung mit Art. 109. ergebe, sich nur auf die Art. 20—26. beziehe, daß dadurch eine Suspension der Art. 4. und 12. für das spezielle Gebiet des Unterrichtswesens habe weder erfolgen sollen noch erfolgen können, daß vielmehr diese grundrechtlicben Bestimmungen der Art. 4. und 12. unter alten Umständen und auf allen Gebieten der Staatsverwaltung sofort in „aktuelle" Gültigkeit getreten, mithin die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1847 aufgehoben seien, und es wurde hervorgehoben, daß sogar das verheißene Unterrichts-Gesetz, wenn es erscheinen werde, immer aus die grundrechtlichen Bestimmungen der Art. 4. und 12. sich zu gründen haben werde Selbstverständlich werde die nach Art. 14. angeordnete Berücksichtigung der christlichen Religion bei den mit der R e l i g i o n s ü bu n g ' im Zusammenhänge stehenden Einrichtungen des Staats überall da einzutreten haben, wo es sich um solche Einrichtungen handle. Der Berufung des Regierungskommiffars auf Art. 24. der Verfassung wurde entgegengesetzt, daß derselbe seinem Inhalte nach für die vorliegende Frage nichts entscheide, übrigens zu denjenigen Artikeln gehöre, deren Geltung auch nach der Auffassung der Staats-Regierung durch Artikel 112. suspendirt sei. C. in Betreff des Ressortes des Justiz- Ministeriums. Für dieses Ressort war es in den letzten Jahren wesentlich ein Grund, welcher gegen die Zulassung von Juden zum Richteramt geltend gemacht wurde. Von dem unbestritten richtigen Grundsätze ausgehend, daß nur derjenige als „befähigt" zur Nebernahme eines Amtes erachtet werden könne, welcher sä m m tlieben Pflichten des Amtes zu genügen im Stande sei, wurde hervorgehoben, daß das bei den Juden in zweifacher Richtung nicht der Fall sei; denn dieselben seien: 1) nicht in der Lage, an den jüdischen Sabbat hen und Festtagen ihre Amtspflichten zu verrichten, und sie seien 2) überhaupt nicht befähigt, christlichen Personen einen Eid abznnehmen. Der erstere Grund ist offenbar nicht zutreffend. Abgesehen nänllich davon, daß dieser Grund weit über die Grenzen der Justizverwaltung hinausgehend, alle Staats- und Kommunal Aemter umfaßt, weil bei keinem der Sonnabend von der Vornahme von Amtshandlungen ausgeschlossen ist, so daß also, wenn dieser Grund zutreffend wäre, ein Jude überhaupt gar kein Amt übernehmen könnte, und abgesehen davon, daß nach den von den Obergerichten erstatteten Berichten — (cfr. Stenographischer Bericht über die Plenar-Sitzung vom 1. Juli 1862 S 447.) und nacl) der, von verschiedenen Kommissivns - Mitgliedern bezeugten täglichen Erfahrung die jüdischen Auskultatoren, Referendarien und Assessoren auch an den Sabbathen ihre Amtspflichten erfüllen: so widerspricht jener Grund sowohl dem ausdrücklichen Staats-Gesetze, als den Elementen aller Rechtsordnung. Nach Art. 12. darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheiten kein Abbruch geschehen. In dem Wesen der staatlichen Rechtsordnung aber ist es begründet, daß Derjenige, dem der Staat ein Amt übertragen hat, dessen Pflichten erfüllen muß, daß diese Pflichterfüllung vorkommendenfalts durch Zwang luwbeiznführen und daß es Gewissenssache des einzelnen Beamten ist, die Erfüllung seiner Pflichten mit seinem Glauben in Einklang zu bringen. Es wurde daraufhingewiesen, daß der Staat jüdischen Soldaten gegenüber aus der Sabbathheiligung auch keineswegs einen Grund entnommen habe, sie nicht Soldat werden zu lassen. Es scheint auch, als wenn die Staats-Regierung diesen ersteren auf der Sabbathheiligung beruhenden Grund in neuerer Zeit nicht weiter aufrecht erhalten wolle, er ist wenigstens seit dem Jahre 1862 nicht wieder ausdrücklich geltend gemacht. Aber auch die zweite, die E i d e s a b n a h m e betreffende Ausführung der Staats-Regierung erschien der Kommission als keineswegs zutreffend. Zunächst findet dieselbe für andere Aemter der Justiz-Verwaltung, außer den Richterstellen, überhaupt keine Anwendung. S t a a t s - A n w a l te, Rechts - Anwälte und Notare kommen nicht in die Lage, Eide abzunehmen; in den letzteren Aemtern sind nun zwar Juden vielfach angestellt; als Staats - Anwälte haben aber, soviel bekannt, Juden keine Anstellung erhalten; ob jüdischen Referendarim oder Assessoren ihres Glaubens wegen die Anstellung in der Staats-Anwaltschaft versagt ist, ist nicht bekannt, auch nicht Gegenstand der Petitionsbeschwerden. In Betreff des Richteramtes ist zunächst hervorgehoben, daß es das christlich religiöse Gefühl verletze, wenn ein jüdischer Richter einem Christen einen Eid abnehme. Diese lediglich subjektive Auffassung vermochte die Kommission nicht zu theilen; sie war vielmehr der Ansicht, daß die Abnahme des Eides durch einen, als Vertreter -er Staatsordnung auftretenden Richter, wenn sie in würdiger Weise erfolge, ein Akt sei, der für das sittliche und religiöse Gefühl eines Jeden, welchem Glauben er auch immer angehöre, nicht verletzend, sondern erhebend und die Gewissenhaftigkeit anstrengend , wirke. Dasselbe gelte von der, der Eidesleistung vorhergehenden Admonition. Auf den religiösen Glauben des Richters — nahm die Kommission ferner an — kommt es auch nicht an; es sei weder in den Gesetzen vorgeschrieben, daß der Richter und Eidesleistende immer derselben Konfession angehören müßten, noch werde dies durch die rechtliche Natur der Eidesleistung und die Qualität der Amtsfunktion des Richters bedingt, insofern, wie in früheren Jahren namentlich von den Abgeordneten W.en tz e l, v. Vincke, S im f o n und Anderen überzeugend nachgewiesen sei, die amtliche Tbätigfett des Richters bei der Eidesleistung wesentlich eine amtliche Beurkundung sei. Ganz zutreffend sei darauf hingewiesen, daß noch heut evangelische und katholische Richter promisnie, katholischen, evangelischen oder dissidentischen Parteien Eide abnähmen, daß bis zum Erlasse des Gesetzes vom 9. August 1835 evangelische Richter den katholischen Parteien in der Formel: „so wahr mir Gott helfe , die Jungfrau und Mutter Gottes Maria

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