Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- Seite 12 (sequence 32)
- Language
- German
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12 sämmt allen Lieben Heiligenu den Eid abgenommen hätten. Die Kommission hatte keinen Zweifel darüber, daß das gebildete Bewußtsein des denkenden und fühlenden, insbesondere des religiös fühlenden Menschen das Heilige in jeder Form ehre, welche es in der menschlichen Empfindung annehme und daß er durchdrungen sei von dem Ernste seiner Bedeutung, wenn er auch selbst das Göttliche in anderer Weise auszufassen genöthigt sei. Es wurde daran erinnert, daß in anderen Staaten, und namentlich auch in Staaten von anerkannt kirchlichem und religiösem Sinne, z. B. in England christliche Personen vor jüdischen Beamten, z. B. dem Lorbmayvr von London Eide geleistet hätten», daß in Holland ein Justiz-Minister jüdischen Glaubens gewesen sei, ohne daß irgendwie die Christen sich hierdurch'in ihrem religiösen Gefühle verletzt gefühlt hätten. Keineswegs sei aber — womit man die Heranziehung des Verfassungs-Artikels 14. ermöglichen wolle — der Eid eine „Einrichtung des Staates, die mit der Religions ü b u n g im Zusammenhänge stehewäre dies richtig, so würde daraus folgen, daß alle Eide nach christlichem Ritus geschworen werden müßten: gerade das Gegentheil sei aber der Fall, da nach den Gesetzen der Schwörende die Bekräftigungsformel seines Glaubens anzuwenden habe. Schließlich wurde aber hervorgehoben, daß selbst wenn der entgegenstehenden Ansicht der Königlichen Staats - Regierung irgend welche Bedeutung beigemessen werden könnte, dies doch immer nur eine Erwägung de lege ferenda, nämlich die Erwägung der, auch in neuester Zeit vielfach wieder angeregten Frage sei: ob nicht mit der Entführung einer allgemeinen Eidesformel möglichst schnell vorzugehen sei. Es wurde daran erinnert, daß in dem im Jahre 1864 veröffentlichten Entwürfe einer Preußischen Prozeß-Ordnung in dem §. 553. (ci'r. §.905.) eine solche allgemeine Formel bereits vorgeschlagen war, nachdem schon im Jahre 1861 ein von dem Justiz - Minister v. Bernut h angebrachter, denselben Gegenstand betreffender Gesetz-Entwurf im Abgeordnetenhause am 6. April 1861 zwar angenommen, im Herrenhause aber, da dessen wesentlicher §. 1. in der Sitzung vom 2V. April 1861 abgelehnt wurde, vom Justiz-Minister zurückgezogen worden war. (cfr. Stenographische Berichte von 1861 Abgeordnetenhaus S. 643., Herrenhaus S. 351.) Berlin, den 21. December 1866. Die Kommission hatte aber kerne Veranlassung 'auf diesen Gegenstand näher einzugehen, sowohl weil derselbe bereits die Justiz - Kommission des Abgeordnetenhauses beschäftigt, als auch weil alle solche Erwägungen de lege ferenda für die Anwendung des bestehenden Rechts ohne entscheidende Bedeutung sind. Die Kommission konnte nach Allem nur anerkennen, daß die innerhalb der Refforts des Kultus- und Unterrichts-Ministeriums sowie des Justiz-Ministeriums bestehenden in Vorstehendem als den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde zuwider laufend charakterisirten Beschränkungen in Betreff der Zulassung von Juden zu Staatsämtern der Abhülse dringend bedürftig seien. Sie glaubt, daß die Preußischen Staatsbürger jüdischen Glaubens einen Anspruch auf schleunige und gründliche Abhülfe ihrer Beschwerden um so mehr haben, als die Ereignisse des gegenwärtig seinem Abschlüsse zuneigenden Jahres wiederum Zeugnisse dafür abgelegt haben, daß die Preußischen Juden in der Erfüllung ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten hinter ihren christlichen Mitbürgern nicht zurückstehen, daß aber auch andererseits der ^taat einen Anspruch darauf habe: „von der Summe von Geist und Kräften ", — wie die P h i l i p p s o n - sche Petition sich ausdrückt — welche der Preußischen Judeuschast innewohnt, auch innerhalb der staatlichen Aemter nichts unbenutzt zu lassen. Die Kommission trägt, und zwar bezüglich des Ressorts des Kultus- und Unterrichts-Ministeriums gegen 3, bezüglich desjenigen des Justiz-Ministerium gegen 2 diffentirende Stimmen, darauf an, das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: „Die Petition des Ober-Rabbiners Sutro vom 16. Oetbr. d. I., die von dem emerit. Rabbiner Dr. Philippson Namens der 298 Spnagogen-Vorstände eingereichte Petition vom 1. November er., sowie die derselben beitretenden Petitionen der Vorstände der Synagogen - Gemeinden zu Schwerin a. W., zu Insterburg, zu Petershagen, zu Breslau , des H i l l e r st e i n und Genossen, Brück und Genossen und Frank und Genossen, soweit diese Petitionen die Refforts der Königlichen Ministerien der Justiz-, so wie des Kultus- und der Unterrichts-Angelegenheiten betreffen, der Königlichen Staats-Regierung zur Abhilfe wiederholt zu überweisen." Die Petition-Kommission. vr. Gneist (Vorsitzender). Lent. vr. Beitzke. Sachse. Larz. i!r. Wantrup. Karl, Prinz zu Hohenlohe. Qual. Gaertner. Wendisch. Zurmühlen. vr. Michelis. Thomsen. Nücker. v. Straeten. Selten. Lautz. Freiherr v. Richthofen (Äauer). Freiherr v. Hilgers. Frentzel. vr. Freiherr v. Proff- Irnich, vr. Krebs. Stock. Graf v. Kleist. Graf zu Dohna. Fubel. v. Waligorski. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. — Drnck von I. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur Vr. H. Lotze.