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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 10

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 10 (sequence 30)
Language
German
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iö sowohl bezüglich der Rechte als der Pflichten ausgesprochen und werden alle früheren Beschränkungen der Juden, soweit sie in diesem Gesetz nicht neuerdings bestätigt worden, aufgehoben. Die einzige wesentliche aber selbstverständliche Beschränkung wird nur im §. 5. ausgesprochen: Von den Befugnissen, welche Israeliten des Kurstaates erwerben können, sind allein ausgeschlossen: 1) das Patronatrecht über geistliche Kirchen; 2) die Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christlichen Religion. Außerdem wird noch von der vollständigen Gleichstellung der Juden mit den Christen eine Ausnahne im §. 6. bezüglich derjenigen Israeliten gemacht, welche den Nothhandel als Haupterwerb betreiben. Dazu gehört Viehmäkelei, das kleine Leihgeschäft auf Pfänder, Trödel, Hausirhandel. Selbige sind von der Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern, sowie von der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zum Landtag, desgleichen vom Erwerbe des Drtsbürgerrcchts ausgeschlossen. Sobald der Verwaltungsbehörde der Nachweis geliefert wird, daß die betreffenden Personen seit wenigstens einem Jahr ein anderes bürgerliches Gewerbe ergriffen haben, werden sie in alle Rechte des vollen Staatsbürgers, den oben citirten §. 5. natürlich ausgenommen, eingesetzt. # c) In Nassau sind gesetzlich die Juden vollständig emanzipirt. Namentlich ist mit ausdrücklichen Worten festgestellt, daß sie Gemeinde-Aemter bekleiden, Abgeordnete und Geschworne werden können. Eine ausdrückliche Vorschrift derart besteht für Staats-Aemter nicht. Aber auch ebensowenig ein Verbot. Faktisch haben auch bereits Juden Staats-Aemter bekleidet, jedoch noch nicht ein eigentliches Richteramt. Seit 1848 sind die Juden Gemeinde-Bürger, seit 1861 ist der Judencid abgeschafft. d) In Frankfurt a. M. besteht rechtlich und tatsächlich keinerlei Unterschied zwischen Juden und Christen in Betreff der Uebernahme jedes öffentlichen Amtes. Bei der diesmaligen Berathung der zu Eingang genannten Petitionen wurden Seitens der Kommissionen der Königlichen Staats-Regierung nachstehende Erklärungen abgegeben: 1) Für das Justiz-Ministerium: „daß der Herr Justiz-Minister an der früheren, insbesondere in der Plenarsitzung vom 1. Juli 1862 vcrtheidigten Ansicht festhalte, daß ein Jude nicht Richter- Werden könne, weil er nicht fähig sei, einen christlichen Eid abzunehmen." Die an den Herrn Kommiffarius gerichtete Frage: ob Juden als Staats-Anwalte Anstellung fänden; wurde von ihm dahin beantwortet: „daß bis jetzt Juden als Staats-Anwalte nicht angestellt seien, daß eine weitere Erklärung abzugeben er heut nicht in der Lage sei." 2) Für das Kultus - und Unterrichts-Ministerium: „daß der Anstellung von Juden im Unterrichts- und Medizinalwesen überall ein prinzipielles Bedenken nicht entgegenstehe. Es komme darauf an, ob die Unterrichts- Anstalt einen konfessionellen Charakter habe; ob dieser Charakter stiftungsmäßig oder auch durch Observanz begründet werden könne, darüber könne er — der Kommiffarius — Mangels ausdrücklicher Instruktion sich nicht auslaffen; an Realschulen würden Juden unbedenklich angestellt werden können, was die Universitäten betreffe, so sei die Anstellung von Juden in Breslau, Berlin, Greifswald und Bonn zulässig, in Königsberg schwebten noch Verhandlungen; rücksichtlich der Volksschulen müsse noch auf Art. 24. der Verfassung verwiesen werden/' 3) Für das Ministerium des Innern: „Es sei eine Aenderung in den Grundsätzen, welche der frühere Minister Graf Schwerin ausgestellt habe, nicht eingetreten, und es sei keine Beschwerde über Zurückweisung eines Juden bekannt geworden." Die Kommission war zunächst übereinstimmend der Ueberzeugung, daß alle diejenigen Argumentationen von dem Kreise der vorliegenden Erörterung auszuschließen seien, welche wesentlich legislatorischer Natur und nicht auf die Entscheidung der vorliegenden Fragen lediglich vom Gesichtspunkte des geltenden Rechtes gerichtet seien. Zu diesen, nicht zu berücksichtigenden Ausführungen, sowohl der den Petenten günstigen, als ihnen widersprechenden Auffassungen, wurden bezahlt die Hinweisungen darauf, daß die Juden eine fremde Nation, eine besondere Race, und in Preußen nur als Gäste anzusehen seien; daß durch die Zulassung der Juden *zu alten Aemtern der christliche Staat entchristlicht zu werden Gefahr laufe; daß die Juden nach einzelnen ihrer Religions-Grundsätze oder Gebräuche sich feindselig gegenüber den Christen hinstellen und dergleichen. Ebenso übereinstimmend war die Kommission der Neberzeugung, daß die Frage des geltenden Rechtes durch die Verfassungs-Urkunde ihre unmittelbare Entscheidung gesunden habe, daß die Verfapungs-Artikel 4. und 12. nicht Verheißungen zukünftiger Gesetze, nicht eine bloße Richtschnur für die spätere Gesetzgebung enthalten, sondern daß sie in Verbindung mit Art. 109. alle früheren der Verfassung zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben habe, daß unzweifelhaft die Vorschriften des Juden - Gesetzes vom 23. Juli 1847 in ihren ^.2. und 3. mit der Verfassung in Widerspruch stehen, also mit aufgehoben seien. Daß dies auch in der That die Absicht der Gesetzgebung gewesen sei, dafür glaubte die Kommission in den oben ad HI. Nr. 2. mitgetheilten, vom Abgeordneten v. Gerlach erstatteten Berichten ein nicht zu verwerfendes Zeugniß zu erkennen. Man konstatirte mit Befriedigung , daß die entgegenstehende Auffassung, welche den Verfassungs-Bestimmungen diese unmittelbar derogirende Bedeutung nicht beilegen wollte, und ursprünglich von der Königlichen Staats-Regierung in allen Ressorts lebhaft geltend gemacht und vertheidigt war, in neuerer Zeit, namentlich seit dem Eintritte der Minister Fürst Hohenzollern und Gras Schwerin, zuletzt auch Seitens des damaligen Kultus-Miniters (cfr. stenographischer Bericht der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 1. Juli 1862 S. 451.» ausdrücklich aufgegeben worden ist. Diese Ansicht kann, abgesehen von der unter ad 6. zu besprechenden, vom Kultus-Ministerium geltend gemachten Richtung, nach der Meinung der Kommission als eine überhaupt beseitigte angesehen werden. Was nun die einzelnen Ressorts betrifft, so war: A. in Betre ff des Ministeriums des Innern die Kommission übereinstimmend der Ansicht, daß die von dessen Vertreter abgegebene Erklärung als eine dem Rechtsstande völlig entsprechende zu erachten sei. Indem die Kommission in Betreff der Zulassung der jüdischen Staatsbürger zur Kreisstandschaft und zu obrigkeitlichen Aemtern den Ausführungen beistimmt, welche das Ministerium Graf Schwerin auf die Kreis - und Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850, die hierdurch erfolgte Beseitigung der früheren Bestimmungen und deren bei Wiederaufhebung der Kreis-Ordnung vom 11. März 1850 nicht wiederhergestellte Gültigkeit, gegründet und wiederholt vertheidigt hatte/wurde darauf hingewiesen, daß in den vorliegenden Petitionen keine Thatsachen angeführt seien, welche nach dieser Richtung oder in irgend einem anderen, dem Reffort des Ministeriums des Innern unterstellten Amte eine Zurückweisung jüdischer Beamten, lediglich ihres Glaubens wegen konstatire? Da nach der Erklärung des Regierungs- Kommissars ein in der Konfession begründetes Hinderniß für die Besetzung der Aemter seines Refforts nicht besteht, so war für die Kommission keine Veranlassung vorhanden, in dieser Beziehung irgend welche Anträge an die Königliche Staats-Regierung zu stellen. Die Thatsache, daß Juden in staatlichenVerwaltungs-Aemtern seither nicht angcsttltt seien,

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