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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 9

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 9 (sequence 29)
Language
German
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9 welcher einer ankern Religion, als derjenigen des Schwörenden angehöre; er, der Minister, könne aus seiner Erfahrung^sagen, daß in Preußen wohl kein Christ eristire, der durch die seitens eines Juden gemachte Avmonition vor dem Meineide, sich in seinem Gewissen gerührt finden würde. Hiernach sei ein Richter jüdischen Bekenntnisses nicht befähigt, alle einem Richter obliegenden Funktionen auözuüben. Es sei also auch die Verfügung vom Jahre 1851 nicht verfassungswidrig, zudem stehe sie mit den Bedürfnissen des Landes im Großen und Ganzen im Einklänge. (Stenographischer Bericht 1862 S. 450.) 1») Der Vertreter des Unterrichts-Ministeriums hatte in der ersten Kommlssions -Berathung auf die früheren, für dieses Ressort abgegebenen Erklärungen Bezug nehmend, zu ihrer Ergänzung hingefügt: daß auch die Realschule nach rhrer historischen Entwickelung einen bestimmten konfessionellen Charakter- Habe, nämlich einen evangelischen, oder katholischen, oder simultanen; eine vierte Kategorie, bet welcher auch die jüdische Konfession zu gleichem Rechte komme, eine religiös-indifferente Schule, eristire in Preußen noch nicht: dieser letztere indifferente Charakter könne auch nur durch bei der Stiftung einer Lehranstalt ausdrücklich und von vornherein abgegebene ausdrückliche Erklärung begründet werden. (Kommissions-Bericht Nr. 57. S. 6.) In der Plenarsitzung vom 4. März 1862 beschränkte sich der Kultus - Minister v. B e t h m a n n - H o l l w e g darauf, auszuführen, daß nach seiner Ueberzeugung die Realschule zn Posen stiftungsmäßig einen bestimmten konfessionellen Charakter habe. (Stenographischer Bericht S. 268.) Nachdem bei den Kommissions- Berathungen über die erneuerte Petition die früher geltend gemachte Ausführung des Kultus-Ministeriums wiederholt vertheidigt war — Kommissions- Bericht Nr. 57. S. 26. — gab der Ressort - Chef Herr Mmister v. Mühl er in den Plenarsitzungen vom I.Juli und 18. August 1862 nachstehende bestimmt präzisirte Erklärungen ab: Das durch die Verfassung den Juden beigelegte Recht, öffentliche Aemter zu erlangen, insofern sie die dazu erforderliche Befähigung besitzen, bedürfe zu seiner Anerkennung nicht erst einer Spezial- Gesetzgebung, sondern trete unmittelbar in Kraft, insofern nicht bestehende Rechtsverhältnisse ihm absolut entgegenstehen. Letzteres sei aber nach Art. 112. der Verfassung in Bezug auf Schulen wirklich der Fall, da bis zum Erlaß des neuen Unterrichts- Gesetzes alle bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich also auch das Gesetz vom 23. Juli 1847, in Kraft erhalten seien. Die Bestimmungen dieses Gesetzes seien vollkommen klar und bestimmt, sie seien gewissenhaft befolgt. Daß man dem Art. 4. der Verfassungs-Urkunde nicht die weite Ausdehnung geben könne, wie die Petenten es verlangen, folge auch aus der Erwägung, daß bisher noch Niemand behauptet habe, daß, wie jüdische Lehrer an christlichen Schulen, so auch umgekehrt christ» liche Lehrer an jüdischen Schulen Anstellung finden müßten. (Stenographischer Bericht S. 451 ff., 1287 ff.) Nachdem in den Berathungen des Hauses die einander gegenüberstehendcn Ansichten mit den früheren Argumenten vertheidigt waren, beschloß das Haus den Kommissions-Anträgen gemäß in den Plenarsitzungen vom I.Juli und 18.August 1862, die Petitionen des Rabbiners Sutro und der Assessoren Behrend und Genossen der Königlichen Staats-Regierung zur Abhülfe und in der Erwartung zu überweisen, daß die rm Report des Kultus - und des Justiz-Ministerii noch aufrecht erhaltenen verfassungswidrigen Beschränkungen der Anstellungsfähigkeit der Juden endlich beseitigt werden, sowie: die Petition des Magistrats und der Stadtverordneten zu Posen dem Staats-Ministerium zur Berücksichtigung zu überweisen. (Stenographischer Bericht S. 454. und 1294.) 15) In der Plenarsitzung vom 14. März 1863 beschloß das Haus der Abgeordneten, die wiederum erneuerte Petition des Ober-Rabbiners Sutro: „in Anerkennung der fortdauernden Beschränkungen der Anstellungsfähigkeit der Juden in den Ressorts des Justiz- und Kultus-Ministerii als verfasiungswidrig der Königlichen Staats-Regierung wiederholt zur Äbhülse zu überweisen." Bei den Berathungen sowohl in der Kommission als im Plenum fanden die entgegenstehenden verschiedenen Auffassungen wiederum ihren Ausdruck und die Staats-Regierung erklärte ihr Beharren auf dem bisherigen Standpunkte. (Kommissions-Bericht Nr. 48. von 1863 II.) (Stenographischer Bericht S. 594.) 16} In der Plenarsitzung vom 17. Juni 1865 nahm das Abgeordnetenhaus bezüglich der wiederum au das Haus gebrachten Sutro'schen Petition den Kommissions-Antrag dahin an: „diese Petition der Staats-Regierung mit der Erklärung zu überweisen, daß die darin gerügte Praxis der Staats-Regierung bezüglich der Ausschließung der Juden von öffentlichen Aemtern die Art. 4. und 12. der Verfassung verletze." Seitens der betreffenden Reffort-Minister waren wiederum lediglich die früheren Erklärungen wiederholt worden. (Kommissions-Bericht Nr. 120. Stenographischer Bericht S. 2242.) Außer den vorstehend hervorgehobenen Petitionen und Anträgen sind zwar noch andere, dieselbe Angelegenheit betreffende Petitionen an die Landesvertretung gelangt, indem z. B. der evangelische Pfarrer Skubich und drei Genossen unter dem 19. Januar 1861 beantragten, vor der Anstellung von Richtern die stimmfähigen Gerichtseinsassm darüber abstimmen zu lassen, ob sie einen christlichen oder nichtchriftlichen Richter wünschten, (Kommissions-Bericht Nr. 128. von 1861 S. 5.) oder indem der Steuerrezcptor Kapitzke am 26. Juni 1862 dem Abgeordnetenhause anzeigte, „daß er zwar den Juden ihr täglich Brod und, soweit sie Soldat gewesen, auch Anstellung im Staatsdienste gönne, daß er sie aber als Richter nicht angestellt sehen wolle": (otr. Akten des Abgeordnetenhauses betreffend Petition in Religionssachen Vol. II. Fol. 79.) — allein wegen des offenbar bedeutungslosen Inhalts dieser Erpektorationeu ist ein näheres Eingehen mindestens überflüssig. Die Kommission erachtete es dagegen für angemessen, sich auch des Standes der Gesetzgebung über die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte der Juden in den im Jahr 1866 neu erworbenen L and es th ei len zu erinnern. а) Für Hannover hat §. 0. des insoweit bestehen gebliebenen Gesetzes vom 5. September 1845 bestimmt: Jeder Landeseinwohner genießt völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit und ist zur Religionsübung mit den Genügen in seinem Hause berechtigt. Die Ausübung der politischen und bürgerlichen Rechte ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig. Jedoch kann sich Niemand durch Berufung auf Glaubenssätze seinen staatsbürgerlichen Pflichten entziehen. Nach dem insoweit wieder hergestellten Landesverfassungs- Gesetze von 1840 tz. 93. setzt die Thcilnahme an der Stänve- Bersammlung die Mitgliedschaft der drei anerkannten christlichen Kirchen voraus und dasselbe gilt von den meisten Provinüallandschaften. б) Für Kurhessen bestimmte zwar noch der §. 29. der Versassungs-Urkunde von 1831: „Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß." Indessen besagt schon ein Nachsatz zu diesem §. 29: „Die den Israeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schutz der Verfapung gestellt sein und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geregelt sein." Dieses Gesetz erschien denn auch unterm 29. Oktober 1833. Dasselbe ordnet die Verhältnisse der Juden umfassend; im tz. 1. wird die Gleichheit mit den Christen im Prinzip,

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