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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 8

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 8 (sequence 28)
Language
German
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8 ütung im Zusammenhänge stehe. Danach müßte sich die Anstellung eines besonderen Religionslehrers, die gemeinsamen Religionsübungen, die Disziplin und die Art des Unterrichts richten. Bei den Gymnasien seien demzufolge Juden weder als Lehrer noch als Schulamts-Kandidaten zuzulassen. Die Realschule habe es gleichfalls mit christlicher Bildung zu thun, sie sei eine christliche Anstalt. Sie habe jedoch noch keinen ausgeprägten konfessionellen Charakter angenommen; es werde in dieser Beziehung auf ihre fernere Entwicklung ankomm eu. Endlich die eigentlichen F a ch sch u len, als Kunst-, Bau-, Gewerbe-, Navigations-Schulen, bei denen die Erziehung wegfalle, batten schlechthin keinen konfessionellen Ehgrakter. (Stenographische Berichte S. 878 ff.) Der Antrag der Petitions-Kommission, die Sutro sche Petition dem Königlichen Staats-Ministerium abermals zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde in der Plenarsitzung vom 25. April 1860, bei namentlicher Abstimmung lüber die vom Abgeordneten Wag euer beantragte Tageö-Ordnung) mit 169 gegen 107 Stimmen angenommen. 8) Einige Tage später, nämlich am 10. Mai 1860, verhandelte das Abgeordnetenhaus, über eine Petition des Iw. A r n h e i m, welcher sich darüber beschwerte, daß er, weil er Jude sei, zur Abhaltung des Probejahres an einem Gymnasium oder einer Realschule nicht zugelassen würde. Nachdem bei den Berathungen sowohl innerhalb der Unterrichts-Kommission als im Plenum die vorstehend ad 6. hervorgehobenen verschiedenen Ansiclcken wiederum ihre Vertreter gefunden hatten, wurde in der Plenarsitzung vom 10. Mai 1860 der Antrag der Kommission: die Petition der Staats-Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, angenommen. (Stenograph. Bericht 1860 S. 1015 ff. Kommissions- Bericht Nr. 189. ad g.) 9) Fast gleichzeitig waren im Herren Hause ähnliche Petitionen zur'Verhandlung gelangt. Eine Petition des Grafen v. Blumenth al - S uckow und Genossen führte dort zur Erörterung der Frage: ob die Juden zur Kreisstandschaft und zur Uebernahme obrigkeitlicher Aemter befähigt und berechtigt seien. Die Kommission des Herrenhauses hatte diese Fragen verneint. Im Anschlüsse hieran hat das.Herrenhaus in der Plenarsitzung vom 24. März 1860 beschlossen, die Petition der Regierung zur Abhülfe zu überweisen, mit dem ausdrücklichen Zusatze: daß sich die Staats-Regierung in dieser Angelegenheit mit den bestehenden Gesetzen fortgesetzt in Widerspruch befinde. Die Minister des Innern, der Justiz und der landwirthschastlichen Angelegenheiten hatten wiederholt die entgegengesetzte Ansicht vertheidigt. Von beiden sich gegenüberstehenden Ansichten waren verschiedene Erkenntnisse des Königlichen Ober-Tribunals beigebracht, welche über die derogatorische Bedeutung der Verfassungs-Artikel 4. und 12. gerade nach entgegengesetzten Richtungen hin sich aussprachen. (Stenograph. Bericht S. 265, 297.) 10) Im Jahre 1861 hatte der Schulze Bölke'für sich und im Namen der Gemeinde Löblau eine Petition an das Herrenhaus gerichtet, in welcher er ausführt, daß ein Jude nicht Schulze sein kann, weil er in letzterer Eigenschaft Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sei, was' gesetzlich unstatthaft sei. In der Plenarsitzung des Herrenhauses vom 11. April 1861 wurde zunächst Seitens der Staats-Negierung ein Schreiben sämmtlicher Hofbesitzer der Gemeinde Löblau mitgetheilt, in welchem dieselben erklären: „es sei eine offene Lüge, wenn gesagt sei: die Gemeinde führe Beschwerde; im Gcgentheil hätten sämmtliche Hofbesitzer bei dem Landrath beantragt, dem Petenten Bö lke das Schulzenamt, welches ihm an Stelle des jüdischen Erbschulzen Lewy vom Landrath übertragen worden sei, wieder abzunehmen und dem Lewy zu übergeben, da ihm sein Glaubensbekenntniß kein Hinderniß sein könne." Entgegen dem Anträge und den Ausführungen der Staats- Regierung beschloß das Herrenhaus, die Petition der Staats- Regierung zur Abhülfe zu überweisen. Neue Gründe wurden auf beiden Seiten nicht angebracht. (Stenographischer Bericht 1861 S. 283—293.) 11) Unter dem 24. Januar 1861 wiederholte der Ober-Rabbiner Sutro bei dem Abgeordnetenhause seine frühere, nunmehr aus die Ressorts des Justiz- und des Unterrichts-Ministeriums beschränkte Petition. Bei den Kommissions-Berathungen wurde Seitens des Justiz-Ministeriums mitgetheilt, daß dasselbe die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 1857 (cfr. ad II. Nr. 7.) und die Wiederzulaffung der Juden zur Auskultatur beabsichtige, daß dagegen die Berathungen über die Ansteltungsfähigkeit derselben im Richteramte noch nicht zum Abschlüsse gediehen sei, und daß hierbei namentlich der Gesichtspunkt zu erörtern sei, wie weit der jüdische Beamte durch den Sabbath und die jüdischen Festtage in der vollen Erfüllung seiner Dienstpflicht verhindert werde; nach Eingang der hierüber von den Gerichten erforderten Berichte werde die Frage nochmals erörtert werden. Der Vertreter des Unterrichts-Ministeriums wiederholte lediglich die für dieses Ressort früher abgegebenen Erklärungen, welcbe vorstehend unter No. 6. mitgetheilt sind. Die Kommission stellte den Antrag, die Petition dem Staats- Ministerium wiederholt zur Berücksichtigung zu überweisen. Zur Berathung im Plenum gelangte die Petition nicht wegen Schließung der Session. (Kommissions-Bericht No. 219. von 1861.) 12) In einer Petition d. d. 15. Januar 1862 beschweren sich Magistrat und Stadtverordnete zu Posen darüber, daß die definitive Anstellung des Di'. Iutroßinski an der Realschule zu Posen vom Ministerium deshalb, weil er Jude sei, verweigert werde. 13) Gleichfalls an demselben Tage, dem 15. Januar 1862 erneuerte auch der Ober-Rabbiner Sutro seine frühere Petition. Beide Petitionen wurden in den Kommissionen vorbcrathen, und dieselben als begründet befürwortet, es wurde auch in der Plenar-Sitzung vom 4. März 1862 die Berathung der ersteren begonnen; wegen der am 11. März 1862 erfolgten Auflösung des Hauses gelangten aber beide Petitionen zu keiner Beschlußfassung im Plenum. (Kommissions-Bericht No. 57. und 80. von 1862. (I) (Stenographischer Bericht S. 261.) Es wurden aber 14) Beide vorbczeichneten Petitionen (ad 11. und 12.), nachdem das neugewählte Abgeordnetenhaus zusammengetreten war, unter dem 22. Mai und 1. Juni 1862 wieder erneuert. Gleichzeitig mit ihnen wurde eine vom Gerichts-Assessor B e hrendt und 16 anderen Assessoren am 22. Mai 1862 eingereichte, die Zulassung der Juden zum Richteramte beantragende Petition erörtert. Die in diesen wiederholten Berathungen Seitens der Königlichen Staatsregierung abgegebenen Erklärungen lassen sich in Folgendem zusammenfassen: a) Seitens des Justiz-Ministeriums, welches durch Reskript vom 21. Mai 1861 die allgemeine Verfügung vom 10. Juni 1857 inzwischen aufgehoben, also die Nichtzulassung der Juden zur Auskultatur wieder beseitigt hatte, wurde in der ersten K o m m i ssio n s - B ex a th u n g eine nähere Erklärung für ein späteres Stadium Vorbehalten, da zur Zeit noch neue Ermittlungen und Erwägungen stattfanden. «Kommissions-Bericht No. 80. S. 3.) Bei der zweiten Kommissions-Berathung, nach erfolgter Neuwahl des Abgeordnetenhauses wurde erklärt, daß der Justiz-Minister die Verfügung vom 9. Oktober 1851 aufrechterhalte, und deren Verfassungswidrigkeit nicht anerkenne. (Kommissions-Bericht No. 57. S. 22.) In der Plenar-Sitzung vom 1. Juli 1862 führt der Justiz- Minister Herr Graf zur Lippe diese Ansicht weiter aus. Nach Art. 4 der Verfassung sollen die Aemter Jedem dazu Befähigten verliehen werden; als befähigt könne nur derjenige gelten, welcher Alles dasjenige vorzunehmeu befähigt sei, was vermöge des Amtes von ihm gefordert werde. Für den Richter gehöre hierzu die Eidesabnah'me und die derselben vorangehende Verwarnung vor dem Meineide; der Eid sei zwar kein Akt derRcligionsübung, aber er sei ein religiöser Akt. Die Eidesabnahme und jene Verwarnung könne aber derjenige nicht vornehmen,

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