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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 7 (sequence 27)
Language
German
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7 Stimmrecht der jüdischen Rittergutsbesitzer auf den Kreistagen, nachdem der Minister des Innern durch seinen Erlaß vom 16. Februar 1859 ausgesprochen hatte, daß in Folge der durch die Kreis- und Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850 erfolgten Beseitigung des ftüheren Erforverdniffes der christlichen Religion den jüdischen Rittergutsbesitzern jenes Stimmrecht allerdings Anstelle. Das Herrenhaus beschloß dem Anträge seiner Kommission gemäß, „die Petitionen der Staats-Regierung zur Abhülfe zu überweisen, weil der Inhalt des Reskripts vom 16. Februar 185i> mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch stehe." Im Laufe der Berathungen hatte die Staats-Regierung die im Reskripte vom 16. Februar 1859 ausgesprochene Ansicht wiederholt vcrtheidigt. Ihre Ausführungen lassen sich in die beiden Sätze zusammenfassen: 1) daß durch Artikel 66. der Kreis-Ordnnug vom!l. März 1850 sämmtliche Gesetze über die Kreis- und Provinzialstände aufgehoben und 2) daß sie durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 nur mit der Einschränkung, „soweit sie mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht in Widerspruch flehen und durch die früheren Gesetze (vom 11. März 1850) bereits beseitigt sind," wieder in Kraft gesetzt seien. »Stenographischer Bericht S. 286 ff., S. 310 ff.» Kommissions-Bericht ilstss. 421. 7) Unter dem 6. Februar 1^60 wiederholte der Ober-Rabbiner Sutro seine frühere Petition, da dieselbe trotz der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses kein praktisches Resnltat gehabt hätte. Unmittelbar zuvor war, nachdem in Preußen ein Ministerwechsel stattgefunden hatte, die oben unter 11, Nr. 9. ausgeführte allgemeine Verfügung des Ministers des Innern ergangen. Seitens der Königlichen Staats-Regierung wurden bei der Berathung dieser erneuten Sutroschen Petition die Grundsätze, nach welchen die Staats-Regierung verfahren», in den Kommissions-Berathungen und im Plenum folgendermaßen angegeben: a> Seitens des Mini st e r i u rn s des Innern: nach eingehender Erwägung werde von der Staats Regierung anerkannt, daß die in dem Gesetze vom 23. Juli 1847 verordneten Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung jüdischer Staatsangehörigen zu öffentlichen Aemtern, als den Art. 4. und 12. der Verfassungs- Urkunde zuwiderlausend, durch die letztere, gemäß Art. 109 unmittelbar außer Kraft gesetzt seien, soweit sie nicht anderweitig, wie namentlich im Art. 14., eine verfassungsmäßige Begründung fänden. Die Beurtheilung, wie unter Festhaltung dieses Prinzips die Anftellungsfähigkeit der Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtern sich gestalte, sei zunächst dem betreffenden Herrn Ressort-Minister überlassen geblieben. Im Ressort des Ministeriums des Innern habe der obige Grundsatz bereits durch den Zirkular-Erlaß vom 3. Februar 1860 eine praktische Vermittelung gefunden. Es sei in denselben als verfassungsmäßig unzulässig bezeichnet, von der persönlichen Verwaltung der ortsobrigkeitlichen Polizei und des Dorfschulzen-Amts dazu^sonst qualisizirle jüdische Glaubensgenossen um des Bekenntnipes wissen auszuschließcn. In Bezug auf andere dem Ressort des Ministeriums des Innern angehörige Gattungen von Aemtern werde von demselben Grundsatz ausgegangen werden, sobald sich ein praktischer Anlaß zu Weisungen an die Behörden ergeben sollte. Das durch das Justi z-Ministerial-Reskript von» 10 Juli 1857, welches jüdischen Rechtskandidaten indirekt auch die höhere Verwaltungs-Laufbahn versperre, geschaffene Hinderniß liege nicht auf dein Gebiete des adininiftrativen Staatsdienstes, und stehe vom Standpunkt des letzteren der Behebung jenes Hindernisses nichts im Wege. (Kom»nisfionsbericht, Drucksachen von 1860 Nr. 160., S. 2—3; Stenographische Berichte S. 864.» b) Im Aufträge des H an de ls -.Ministers ist erklärt, daß das Reskript vom 6. Oktober 1852 (oben II. Nr. 5.) zurückgcnommen sei, und daß der in dem Reskripte vorn Jahre 1853 (II. Nr. 6.» ausgesprochene Grundsatz keineswegs als ei»» allgemeiner anerkannt werde. (Stenographische Berichte S. 878.) c» Seitens des Justiz- M i n i st e r s: daß das Reskript vorn 9. Oktober 1851 auf Grund des Art. 4. der Verfassung aufrecht erhalten werden müsse, weil die Juden nicht im Stande feiert, alle ihnen als Richter obliegenden Pflichten zu erfüllen, namentlich christliche Eide abzunehmen und an Sabbathen und Feiertagen Arbeiten vorzunehmen. In erster Beziehung werde darauf Hingelviesen, daß der christliche Eid zu den christlichen Einrichtungen gehöre und unter die Geltung des Art. 14. der Verfassungs-Urkunde falle; in Beziehung auf die Sabbathheiligung sei nach den Grundsätzen des Mosaischei» Rechts, insbesondere nach Vers 14—16., Kap. 31, 2. Buch Mosts, die Entheiligung des Sabbats durch Voruah»»»e irgend einer Arbeit oder eines Geschäftes mit Todesstrafe belegt; allerdings sei diese Vorschrift altmälig dahin allsgelegt, daß mit dieser Strafandrohung nur die freventliche und offenkundige Verletzung der Vorschriften über die Sabbathsheiligung verpönt sei, die neuere Auffassung aber unter den Stammeögenoffen sei ihm, dem Justiz-Minister, nicht bekannt. Die beschränkte Möglichkeit der Anstellung jüdischer Richter- Aspiranten erfordere die fernere Aufrechterhaltung des Reskriptes vorn 10. Juli 1857. (Ko»»l»»»issionsbericht S. 3.; Stenographische Berichte S. 867 ff, 877.) 4) Seiterts des Unterrichts-Minister in »ns: J»n Bereiche der Unterrichts-Verwaltung werde die Anstcllilug von Juden als Lehrer an öffentlichen Schulen und anderen Unterrichts-Anstalten bei nachgcwiesener Befähigung nicht beanstandet werden, sofern nicht der christlich konfessionelle Charakter der betreffenden Anstalt, welcher durch den Direktor und das Lehrer-Kollegium repräseiltirt werde, entgegenstehe. Mit der hierdurch bedingten, sich von selbst rechtfertigenden Beschränkung würden Jllden auch zur Absolvirung des sogenannten Probejahres, womit die a»»»tliche Lehrtätigkeit beginne, zugelassen werden. Im Bereich der Medizinal-Verwaltung werde bei Anftelsslngen ein prinzipieller Unterschied zwischen Jllden und Christen überall nicht gemacht. D aS Reffort der b e i d e n g e i st l i ch e n A b t h e i l u n g e n des Ministeriums werde durch die angeregte Frage nicht berührt. (Kouunisstonsbericht, S. 3—4.) In der Plenarverhandlnng vorn 25. April 1860 sprach der Kultus-Minister v. Betb»nann-Hollweg seine Grundsätze über die Anftellungsfähigkeit der Juden als Lehrer dahin aus: In den Schillcn handle' es sich nicht blos um den Unterricht, sondern auch um die Erziehung, die einen religiösen Charakter an sich trage und in unseren» Staate eine christliche sein »nüffe. Dies Moment der Erziehung trete a»n entschiedensten hervor in der E l e »n e n t a r s ch u l e, einbegriffen die Stadt- und Rektoratschule und das Scbullehrer-Seininar. Hier sei daher der konfessionelle Charakter gemäß Art. 24 der Verfassungs-Urkunde festzuhalten; Jllden könnten also weder als Lehrer an solchen Schulen noch als Aufseher über dieselben angestellt werden. Den reine»» Gege»»satz zur Elementarschule bilde in Beziehung auf das Verhältniß von Schule und Erziehung die Un i v e r si t ä t. Eine Reihe von Universitäten hätten nach ihren Statuten einen bestimmten konfessionellen, eine »die zu Bonn» einen entschieden ausgesprochenen paritätischen Charakter; ot)»»e konfessionellen Charakter seien die Universitäten zu Berlin u»»d Breslau, aber auch hier ko»nme das Lehrfach in Betracht. Unbedenklich sei die Zulassung der Juden zu den Lehrfächern der Mathematik und der Naturwiss enschasten. Die G»)»»»n a si en »»nd R e a l sch u l en sollen die höheren Klassen der Nation zur »vissenschafrlichen Bildung vorbereiten, und deßhalb sei man geneigt, auch hier die einzelnen Lehrfächer zu unterscheiden. Allein die Gvmnasien sollen mcht blos unterrichten, sondcnn auch erziehen; sie seien wesentlich zugleich auch Erziehungsanstalten. Deßhalb seien sie zum großen Theile nach ihren Statuten konfessioneller Natur: andere hätten d u v ch das H e r ko mmen, welches ein admi»»istratives Recht bilde, einen beftimmt ausgeprägten konfessionellen Charakter erhalten. Allerdings sei dieses Herkonrmen kein ganz konstantes gewesen. Die Beibehaltung des christlichen Charakters unserer Gvmnasien rechtfertige sich aber durch den Art. 14. der Verfassungs-Urkunde, da hier eine Einrichtung in Frage stehe, die mit der Religions-

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