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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 6

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 6 (sequence 26)
Language
German
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6 durch neuere allgemeine Gesetze nicht ohne Weiteres aufgehoben, wenn nicht ihre Aufhebung in dem neueren allgemeinen Gesetze d e u t.l i ch verordnet sei. Da nun die Verfassungs-Urkunde in ihren Art. 3. und 4, also in derselben Sphäre, in Beziehung auf die staatsbürgerlichen Rechte ausdrücklich auf die konkurrirende Gültigkeit der Gesetze neben der Verfassungs-Urkunde verweise, und da der Art. 14. der Verfassungs-Urkunde, welcher die christliche Religion als Grundlage bei allen denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, anerkenne, ganz gleichberechtigt mit dem Art. 12. sei: so habe die Regierung bisher eine zu weit greifende, den christlichen Eharalter des Staates verletzende Anwendung des fraglichen Satzes des Art. 12. nicht Platz greifen lassen, namentlich nicht eine solche Auslegung, welche die Zulassung von Nichtchristen oder von Archangern irreligiöser Sekten zu richterlichen, obrigkeitlichen oder solchen Aemtern, welche mit der christlichen Endbeftimmung des Staates in wesentlicher Beziehung stehen, statuiren würde. Die Regierung sehe hinsichtlich der Zuden die Spezial-Bestimmungen der §$. 2. und 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 noch immer als maßgebend an. 3) Eine Petition der Juden der Städte Eleve, Kalter u. s. w. vom 21. Januar 1854, welche die Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847, als der Verfassung zuwiderlaufend, für unstatthaft erklärte, ist, weil sie formell nicht für begründet erachtet wurde, auch der Jnstanzenzug nicht eingehalten worden war, nach dem Anträge der Petitions-Kommission vom 17. März 1854 'durch Uebergang zur Tages-Ordnung beseitigt. (Drucksachen des Jahres 1854, Nr. 175.) 4) Unter dem 15. Februar 1859 reichte der Ober-Rabbiner S utro wiederum eine Petition an das Abgeordnetenhaus ein, in welcher er über die oben unter II. Nr. 4., 7., 5. und 6. aufgeführten Reskripte, sowie über die Nichtanstellung der Juden als Lehrer an den Gymnasien Beschwerde führte und beantragte, daß das Abgeordnetenhaus mit allen Kräften dahin wirken möge, daß der Art. 12. der Verfassungs-Urkunde ohne irgend welche Beschränkung zur vollsten Anwendung gebracht werde, und daß die gedachten Ministerial-Erlasse aufgehoben würden. Seitens der Königlichen Staats-Regierung wurden nachstehende Erklärungen abgegeben: 9) Seitens des Justiz-Ministeriums: Die Fähigkeit der Juden, Staatsämter zu erwerben, sei zwar anerkannt, den verschiedenen Verwaltungschefs sei die Entscheidung, in welcher Stellung sie anzustellen, Vorbehalten, Richterämter seien aber? den Juden nicht zu übertragen. Diese in der Kommission znnächst abgegebene Erklärung von 1859 (Drucksachen Nr. 68. S. 28.) wurde in der Plenarsitzung vom 23. März 1859 Seitens des Justiz-Ministers Simons ausführlich vertheidigt. Nach einerkurzen Hinweisung aus die Grundsätze des Römischen, Deutschen und Preußischen Rechts und unter Allegirung der L. 19. C. de Judaeis, und nachdem als Veranlassung für den Erlaß der „allgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1857" die „wohlwollende Absicht angegeben war, die jüdischen Aspiranten vor dem Zudrange zur juristischen Laufbahn und vor einer Täuschung und vor der Wahl eines verfehlten Lebensweges zu bewahren", hob der Mirnster als Gründe der von ihm ausgestellten Grundsätze die beiden nachstehenden ausdrücklich hervor: daß erstens die Juden nicht für fähig erachtet werden könnten, christliche Eide abzunehmen, und daß zweitens die Juden nicht für fähig erachtet werden könnten, alle Pflichten des Richteramtes zu erfüllen. Außerdem aber sei in Beziehung auf die Rechtsfrage seine, des Ministers, Ueberzeugung die: daß durch die allgemeinen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde spezielle, besonders organische gesetzliche Bestimmungen, nicht aufgehoben seien und nlcht hätten aufgehoben werden können; durch die sogenannten grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde hätten nicht die Gesetze, sondern die Gesetzgebung für die Zukunft geregelt werden sollen. Hiernach sei die fortdauernde Gültigkeit der früheren Spezial- Gesetze, namentlich des $. 2. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 anzunehmen. ^Stenographische Berichte von 1859 S. 481 ff., 488, 493.) b) Seitens des M in isters des Innern v. Flottwell wurde in derselben Sitzung vom 23. März 1859 erklärt, daß er im Anschluß an die Ausführungen des Justiz-Ministers sein ernstes Bedenken darüber äußern müsse, daß die Staats-Regierung zu dem Beschluß der „unbedingten Befolgung des Art. 12. der Verfassungs-Urkunde" gedrängt werde. Es sei dies ein Beschluß, dessen Tragweite nicht zu übersehen sei. (Stenographische Berichte S. 485.) c) Der Handels - M i n i st e r v. d. Heydt beschränkte sich darauf, die Authentizität der oben unter II. bei Nr-. 5. und 6. ausgeführten Reskripte anzuerkennen und bezüglich des letzteren zu bemerken, daß dasselbe nur für einen einzelnen Fall, nrcht aber als normale Bestimmung erlassen sei. (Stenographische Berichte S. 485.) d) Seitens des Vertreters des K u l t u s- und Unterrichts- Ministeriums war in der Kommission bemerkt worden, daß „den früheren Anordnungen insoweit keine Folge zu geben, als.die Anstellungsfähigkeit der Juden anzuerkennen sei." (Kommissions-Bericht S. 28.) In der Plenarsitzung vom 23. März 1859 hob der Kultus- Minister v. B e th m a n n - H o l l w e g die Tragweite der vorliegenden Frage nach der Richtung hervor, daß es gerathcn sei, dieselbe noch ferner in altseitige Erwägung zu nehmen; in Beziehung auf die Gymnasien sei zu bemerken, daß sämmtliche Gymnasien des Preußischen Staates einen bestimmten konfessionellen Charakter haben, und daß nur zwei eine Ausnahme davon machten, die paritätischer Natur seien. Es sei nun zu fragen, ob auf Grund der Verfassungs-Artikel 12. und 4. von der Berücksichtigung dieses Charakters ohne Weiteres abgegangen werden solle; als Hülfslehrer hätten die Juden auch seither Anstellung gefunden, und es werde dies, wo ihr persönlicher Charakter und ihre Tüchtigkeit es räthlich mache, auch ferner geschehen. Vei der Berathnng im Plenum wurde von dem Abgeordneten v. Blankenburg die Ansicht vertheidigt, daß durch die Verfassung als lex generalis den früheren Spezial-Gesetzen nicht derogirt sei, daß der zweifelhaften Bestimmung des Art. 12. gegenüber eine Aenderung auf dem Wege der Gesetzgebung allerdings angezeigt sei, daß aber nach der Natur des jüdischen Volkes, zu dessen Charakterisirung Tacitus und das Buch Esther zitirt wurden,^ jedenfalls die Juden vom Richteramte ausgeschlossen bleiben müssen. (Stenographische Berichte S. 474, 489.) Der Abgeordnete v. M a l l i n ck r o d t hob hervor, daß zwar allerdings lediglich die in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen geltendes Gesetz seien, daß jedoch mit Rücksicht auf die Art. 4. und 14. der Verfassung, eine unbeschränkte Anwendung des Art. 12. eine vorgängige Äendcrung der bisherigen Gesetzgebung in Beziehung auf die Abnahme von Eiden erfordere. (Stenographische Berichte S. 494.) Die Abgeordneten W e n tz e l, v. V in cke und S i m so n hoben in ausführlicher Bekämpfung der Seitens der Königlichen Staats- Regierung ausgesprochenen Ansichten hervor, daß der Art. 12. der Versaffungs-Urkunde geltendes Recht sei, daß die Gegengründe, welche aus der Form der Eidesabnahme oder aus der Sabbaths- Heiligung hergenommen feien, thatfächlich nicht zuträfen, und daß insbesondere der Art. 109. der Verfassung unzweifelhaft alle der Verfassung zuwiderlaufendeu früheren Gesetze beseitigt habe. Das Haus nahm demnächst den Antrag der Kommission: die Petition der Staats-Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, an. (Stenographische Berichte S. 477, 485, 490, 495.) 5) In der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses vom 2. April l 859 wurde eine mit dem Inhalte und dem Anträge der vorerwähnten Sutro scheu Petition in der Hauptsache übereinstimmende Petition des Vorstandes der Svnagogen-Gemeinde zu Schwetz durch den bezüglich der Sutro scheu Petition gefaßten Beschluß als erledigt erachtet. (stenographische Berichte von 1859 S. 642; Drucksachen Nr. 91.) 6) Das H errenh a n s berieth in den Plenar-Sitzungen vom 4. und 5. Mai 1859 über verschiedene Petitionen gegen das

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