Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- Seite 5 (sequence 25)
- Language
- German
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5 üNabhanHlg von dem religiösen Bekenntniß" zu streichen. Als Motive war hinzugefügt: „Die Worte, deren Streichung beantragt wird, instituiren den religionslosen Staat und dürfen daher in der Verfassungs-Urkunde einer christlichen Monarchie nicht länger geduldet werden." Im Verlaufe der Kommissions-Berathungen wurde dieser Wag en er'sche Antrag dahin modifizirt, daß der Antragsteller ein Gesetz nachstehenden Inhalts in Antrag brachte: §, 1. Der Art. 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 wird aufgehoben. §. 2. An die Stelle desselben treten solgendeBestinnnungen: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zn Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübungen wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnise. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf & durch die Ausführung der Neligionösreiheit kein Abbruch geschehen. Die Regulirung der staatsb ü r g erliche n Rechte der nichtchristlichen Staatsangehörigen bleibt der Spezial-Gesetzgebung Vorbehalten." Die Kommission für Verfassungs-Angelegenheiten empfahl in ihrem Berichte vom 11. Februar 1850 (Drucksachen Nr. 101.) die Annahme dieses Antrags. Innerhalb der Kommissivns-Berathungen harte der Kommt s s a r i u s des Ministers des Innern erklärt: daß die Regierung nicht verkenne, daß die Fassung des. Art. 12. eine glückliche nicht zu nennen sei, daß sie aber doch nicht glaube, daß ein genügender Grund zu dessen Aenderung vorliege. Die Regierung sei auch mit diesem Artikel, soweit das Bedürsniß cs erfordert habe, ausgekommen. Sie sei der Meinung, daß, wenn Konflikte mit demselben vorkämen, im Wege der Gesetzgebung, nöthigenfalls unter gleichzeitiger Abänderung des Art. 12., für das betreffende Spezial-Rechtsgebiet vermittelnd eingeschritten werden könne. Hiernach empfehle sie die Ablehnung des Wagenersschen Antrages sowohl in seiner ursprünglichen als auch in dessen modifizirter Fassung, indem hinzugefügt wurde, daß die Regierung sich der modifizirten Fassung eher, als dem ursprünglich gestellten Anträge, würde entschließen können. Dieser Ausführung des Regierungs-Koulmissarius war nach Inhalt des von dem Abgeordneten v. Gerl ach erstatteten Kommissions-Berichtes innerhalb der Kommission Folgendes entgegengesetzt. Der angegriffene Satz enthalte eine Verleugnung des Ehnstenthums als des Fundaments unseres gesummten Staatslebens und Rechtszustandes und verweise es in die Kategorie der Privatmeinungen. Daß dies der Sinn des Gesetzes sei, gehe zunächst aus seinem Wortinhalte hervor, zumal wenn man denselben nach seiner Entstehung in den Revolutionsstürmen des Jahres 1848 auölege, in welchem notorisch die herrschende Strömung diese Tendenz verfolgt habe. Rach dein natürlichen Sinne des Gesetzes, der jedem Unbefangenen zuerst sich darbiete undcher durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt werde, sichere jener Satz die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern nicht blos den wahren Juden zu, sondern auch den Reformjuden und unter diesen auch solchen, die nicht mehr Juden, aber auch nicht Ehnsteu seien und daher gar keine Garantien böten, ferner den noch viel gefährlicheren erklärten und offenkundigen Gottesleugnern, wie ste^sich als Lehrer in den freien Gemeinden bereits vorfänden. Der Satz mache nicht einmal einen Unterschied zwischen schon vorhandenen und zwischen noch künftig auftauchenden Sekten und Parteien. Die Mormonen, zu deren Religions-Artikeln die Vielweiberei gehöre, und die Anhänger von Kulten, wie der Venusdienst und noch scheußlichere Dienste des Alterthums, könnten unter dem Schutze dieses Satzes vollberechtigt unter uns Platz nehmen, ohne daß ein jetziges Strafgesetz sie treffe oder auch nur ein künftiges gegen sie erlassen werden könne. Es gebe schon unter den Naturforschern eine ansehnliche Partei, welche den gröbsten Materialismus und Atheismus als ihr wissenschaftliches System lehre; diese könnten nach diestm Satze Anspruch auf die öffentlichen Lehrämter an unseren Schulen und Universitäten machen. Im Jahre 1848 sei es nahe daran gewesen, daß ein Jude zum Kultus-Minister vorgeschlagen worden wäre. Man könne aber auch den Art. 4. der Verfassungs-Urkunde, der die Erlangung der öffentlichen Aemter von der Einhaltung der von den Gesetzen sestgestellten Bedingungen abhängig mache, so „deuten" daß diese — schon bestehenden oder noch zu erlassenden — Gesetze, also auch das Judeu-Gesetz vom 23. Juli 1847, den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, also auch dem Art. 12. haben entgegengesetzt und von der Einwirkung dieses Artikels ausgenommen werden sollen. Man könne den angegriffenen Satz, wie mit anderen, ähnlichen Sätzen schon geschehen, zu einem bloßen Leitfaden für die zukünftige Gesetzgebung erklären, der keine unmittelbare rechtliche Wirkung habe, bis er in Spezial-Gesetzen sich auspräge, und dem alle bestehenden Spezial-Gesetze derogiren. Man könne die Juden von dem, was der Satz sage, durch die an sich begründete Behauptung ausschließen, daß sie nicht blos eine Religions-Gesellschaft, sondern eine besondere Nation seien. Endlich könne man im Wege der Verwaltung über viele oder die meisten Konsequenzen des Gesetzes sich hinwegsetzen, ohne daß Beschwerden dagegen sich wirksam substantiiren ließen. Auf solchem, mehr oder minder zu rechtfertigendem Wege könne inan beit Satz mehr oder minder entkräften und nullisiziren, „was im Ganzen bisher auch wirklich gelungen sei." Dem entgegen werde man es aber den von solchen und ähnlichen Auslegungen unb Einschränkungen betroffenen Nichtchristen nicht eben verdenken können, wenn sie von den Landes-Gesetzen verlangen und voraussetzen, daß sie nicht auf Schrauben gestellt seien, — wenn sie in die verwickelte und schwierige Operation sich nicht finden könnet:, solche auf den ersten Blick klare Sätze, um sie mit unserm sonstigen Rechts,zustande wohl oder übel in Einklang zu bringen, im Wesentlichen aus der Welt zu schaffen, — wenn sie vielmehr auf den natürlichen, durch die Absichten der ersten Urheber bestätigten Sinn des Satzes sich berufen und wenn denen, die ihn gegen diesen Sinn zu ihrem der Nichtchristen Nachtheil beschränken und weginterpretiren, „den Vorwurf spitzfindiger, rabulistischer Verdrehung der beschworenen Verfassungs-Urkunde machen": ein Vorwurf, der der Regierung und mit ihr der konservativen Partei auch wirklich schon oft gemacht worden sei, wenngleich er bei näherer Betrachtung auf diejenigen zurück falte, welche durch solche verfängliche, vieldeutige und oft unmögliche Sätze Verwirrung und Widersprüche in unfern Rechtszustand gebracht hätten. Es liege somit eine „arge Verwirrung des jetzigen Zustandes" vor, und um diese zu beseitigen, sei die Kommission der Ansicht, daß der Wagener'sche Antrag in seiner modifizirten Fassung angenvnnnen werden müsse. In der Plenarsitzung vom 6. März 1856 gelangte dieser Antrag zur Verhandlung. Bei Beginn der Diskussion beantragte der Abgeordnete Grafv. Schwerin denUebergaug zur einfachen Tages-Ordnung. Dieselbe wurde auch von der Mehrheit des Hauses beschlossen*), nachdem zuvor der Minister des Innern v. W estp ha len die Erklärung abgegeben hatte, daß, wenn es sich darum handele, den Art. 12. der Verfassungs-Urkunde erst zu entwerfen, die Staats-Regierung einer klaren, die Mißdeutung des Jndifferentismus gegen das christliche Glaubensbekenntniß ausschließenden Fassung das Wort reden würde; daß jetzt aber, nachdem der Art. 12. Vestandtheil der Verfassungs-Urkunde geworden sei, die Regierung dem Wagen er'sehen Anträge nicht beitreten könne. Ein entsprechendes Bedürfniß zur Abänderung des Art. 12. sei der Regierung in zureichendem Maße bisher in der Praris nicht fühlbar entgegengetreten. Nach Ansicht der Regierung würden Partikular- und Singular-Rechtsbestimmungen *) Zur Geschichte dieses Antrages darfnicht vergessen werden, wie auf die Erlangung dieses glänzenden Erfolges die Petitionen von 204 preußischer: Gemeinden, sowie die siegreiche Bekämpfung des Wagenerschen Antrages, für den die sonstigen Umstände damals sehr günstig waren, in der Presse vom wesentlichsten Einflüsse waren. S. Kampf der preußischen Juden für die Sache der Gewissensfreiheit, von Dr. Ludwig Philippson. Magdeburg, 1856. Redakt. d. A. Z. d, Jud.