Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- Seite 4 (sequence 24)
- Language
- German
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4 und Schulzen sich wirklich bereits in diesen Funktionen befunden und sie völlig pflichtgemäß versehen haben. Unter Aufhebung der sonstigen, der vorstehenden Auffassung widerstreitenden früheren Erlasse des Ministeriums des Innern, namentlich der Eirkular-Verfügung vom 2./27. Juli 1856, betreffend die Ausübung der gutsherrlichen Polizei, und des Reskripts vom 17. Juli 1853, betreffend die Zulassung der Juden zum L>chulzenamt, ersuche ich Ew. re. ergebenst, die Königlichen Regierungen Ihres Verwaltungsbezirks hiernach mit Mittheilung gefälligst zu versehen und dahin zu instruiren, daß sowohl in den zu meiner Entscheidung gestellten als in den künftig vorkommenden cinschlagenden Spezialfällcn den vorbemerkten Grundsätzen gemäß verfahren werde. Berlin, den 3. Februar 1860. An Der Minister des Innern den Königl. Ober-Präsidenten Graf v. S ch w e r i n. Herrn Freiherrn S e nfft v. P il sa ch Hochwohlgeboren Stettin. Ew. re. lasse ich die abschriftlich beifolgende Verfügung an den Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Pommern zur gefälligen Kenntnißnahme, Beachtung und gleichmäßigen Mittheilung an die Königlichen Regierungen der Provinz ergebenst zugehen. Berlin, den 3.Februar 1860. An Der Minister des Innern die Königl. Ober-Präsidenten Graf v. Schwerin, der Provinzen Brandenburg, Sachsen, Schlesien, Posen und Preußen. 10. Der Allerhöchste Erlaß vom 23. Mai 1860 die rechtliche Stellung der Juden in dem Preußischen Staate betreffend, lautet: Indem Ich dem Staats-Ministerium den anliegenden, von Mir vollzogenen Bescheid an den Grafen Botho zu Stolberg-Wernigerode (aj zur Weiterbeförderung übersende, veranlasse Ich dasselbe, dem genannten Grafen die ln den Berichten vom 6. Januar d. I. und vom 10. d.M. näher entwickelten Gründe, aus welchen Meine Entscheidung beruhet, ausführlich mitzutheilen. Berlin, den 23. Mai 1860. Im Namen Seiner Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. An das Staats-Ministerium. 9. Die Mir in der Adresse vom 21. April d. I. vorgetragene Bitte: das alte Recht, wonach die Juden ständische Gerechtsame nicht ausüben und öffentliche Aemter nur innerhalb der durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 bestimmten Grenze bekleiden dürfen, aufrecht zu erhalten, habe Ich der zugesagten wiederholten Prüfung unterzogen. Ich habe Mich dabei aber von Neuem davon überzeugt, daß rücksichtlich der Befähigung der Juden zur Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr die in den §§. 2. und 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gezogenen Grenzen festgehalten werden dürfen, nachdem das nach Anhörung des zweiten Vereinigten Landtages, mithin unter ständischem Beirathe erlassene Gesetz vom 6. April 1848 und die Verfassungs-Urkunde den Genuß dieser Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse erklärt haben und daß daher Meine Regierung durch die angeordnete Zulassung der jüdischen Staats-Angehörigen zur Wahrnehmung ständischer Rechte und zur Verwaltung der ihnen verfassungsmäßig nicht verschlossenen Aemter nur die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde und der in Gemäßheit derselben ergangenen Gesetze in Vollzug gesetzt hat. Die Aufhebung der dieserhalb getroffenen Anordnungen ist deshalb ebensowenig zulässig, wie eine mit der Verfassung nicht im Einklänge stehende änverweite gesetzliche Regelung; vielmehr muß es beiden aus Grund der bestehenden Gesetze erlassenen Verfügungen und insbesondere bei der erfolgten Zulassung der Inden zur persönlichen Verwaltung.der gutsobrigkeitlichen Polizei und des Dorfschulzen-Amtes umsomehr sein Bewenden behalten, als jüdische Grundbesitzer diesen Aemtern seit dem Jahre 1848 auf Grund der veränderten Gesetzgebung bereits mehrfach mit schuldigerPflichttreue zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sowohl wie der betheiligten Gemeinden, vorgestanden haben. Berlin, den 23. Mai 1860. Im Namen Seiner Majestät des Königs: ' Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Fürst zu Hvhenzollern-Sigmarinqen. An den Grafen Botho zu Stolberg-Wernigerode. 11. In dem „Zentralblatt für das gestimmte Unterrichtswesen" (Jahrgang 1860, S. 260), ist Seitens des Unterrichts-Ministeriums eine Darlegung der Grundsätze veröffentlicht, welche die Anstellung der Juden an Schulen betreffen. Sie gehen davon aus, daß tz. 2. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 durch Art. 4. und 12. der Verfassung aufgehoben sei, daß aber die Konsequenzen daraus nur unter Berücksichtigung des Art. 14. sowie der thatsäcblichen und rechtlichen Verhältnisse zu ziehen, daß insbesondere die Real- und höheren Bürgerschulen mit sehr vereinzelten Ausnahmen Kommnnal-Anstalten und in der überwiegenden Mehrzahl ohne konfessionellen Charakter seien. 12) Durch Reskript vom 21. Mai 1861 «Justiz-Ministerialblatt S. 104.) hob der damalige Justiz-Minister v. Bernuth die vorstehend unter Nr. 7. mrtgetheilte allgemeine Verfügung des Justiz-Ministenums vom 10. Juli 1857 wieder aus. 6. Die von den Königlichen Staats-Ministern und Regierungs - Kommissarien innerhalb der Berathungen der beiden Häuser des Landtages und der Kommissionen abgegebenen Erklärungen finden nachstehend unter 111. an den betreffenden Stetten ihre Erwähnung. 111. Die innerhalb der Preußischen Volksvertretung bisher stattgehabten Berathungen nahmen ihren Ausgang: 1) im Jahre 1853 von einer Petition des Ober-Rabbiners Sutro (1. d. 14. Januar 1853. Er beschwerte sich darüber, daß die Juden Ministerial-Neskripten zufolge weder als Lehrer an öffentlichen Lehranstalten und Gymnasien, noch als Richter angestellt würden, und beantragte, „die erwähnten Ministerial-Reskripte außer Kraft zu setzen." Das Abgeordnetenhaus ging jedoch, da weder die offizielle Bekanntmachung solcher allgemeinen Bestimmungen konstatirt, noch durch Spezialfälle dargethan sei, daß nacb derartigen Bestimmungen verfahren werde, und da eventuell der Weg der Beschwerde hätte betreten werden müssen, dem Anträge der Petitions-Kommission gemäß in der Plenarsitzung vom 14. März ohne Diskussion zur Tages- Ordnung über. (Vierter Bericht der Petitions-Kommission von 1853, Nr. 132.) 2) Am 17. Januar 1856 brachte der Abgeardnete W a g e n e r (Neustettin) den Antrag ein, in dem Art. 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 die Worte: „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist