Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- Seite 3 (sequence 23)
- Language
- German
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3 B. in den Erklärungen, welche die Minister und Regier gierungs-Kommiffarien bei den Berathungen der beiden Häuser des Landtags und der Kommissionen derselben abgegeben haben. 1. Von einer nicht publizirten Allerhöchsten Ordre vom 25. Februar 1848 gab der Justiz-Minister Simons in der Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten vom 23. März 1859 Kenntuiß, indem er mittheilte, daß durch diese Ordre Seine Majestät der König ausgesprochen habe: „es sei bei der Vollziehung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nicht beabsichtigt worden, die Inden von dem Justiz-Kommissariate ^auszuschlicßen; darnach sei die Beschäftigung der jüdischen Aspiranten zu reguliren, übrigens aber ein Vorzug vor den Christen ihnen in kerner Weise einzuräumen." 2. Ein Reskript des Kultus- und Unterrichts-Ministers von Ladenberg vom 5.Juni 1849 Ministerialblatt sür die innere Verwaltung, 1849, S. 129.) bestimmte: 1. Das unter dein 23. Juli 1847 publizirte Gesetz über die Verhältnisse der Juden wird von den Bestimmungen der unter dem 5.Dezember v.J. verliehenen Verfassungs-Urkunde in so wesentlichen Punkten berührt, daß dasselbe in vielen seiner Vorschriften als aufgehoben und nur in denjenigen als fortbestehend zu betrachten ist, welche mit der Verfassungs-Urkunde nicht im Widerspruche stehen, oder doch mit Rücksicht aus die in dieser Urkunde noch vorbehaltenen Gesetze und Verordnungen einstweilen noch vereinbar bleiben re. 3. Der Staats-Ministerial-Beschluß vom 9. September 1851 ging dahin: 1) daß es den Bekennern der jüdischen Religion nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nicht verschrällkt werden könne, sich die Qualifikation zu den unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern jeder Art durch Zurücklegung der gesetzlich^ oder reglementarisch angeordneten Vorbereitungs-Stationen und deren Prüfungen zu erwerben; 2) daß aber die Erlangung dieser Qualifikation überhaupt noch k e i n R e ch t auf dieVerleihung eines b e st i m m t e n S t a a t s a m t e s begründe, daß vielmehr der Benrtheilung des betreffenden Departementschefs bei Bewerbung um ein bestimmtes Amt Vorbehalten bleiben müsse, ob der Bewerber, ganz ab geseb en von seinem^religiösenBekenntn i ß, sich seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten nach sür dieses Amt eigene." In Verfolg dieses Staats-Ministerial-Beschluges erließ 4. der Justiz-Minister fein Reskript vom 9. Oktober 1851, durch welches zunächst der vorstehend mitgetheilte Staats-Ministerial-Beschluß ad 1) und 2) veröffentlicht und dann fortgefahren wird: 3) Mit Rücksicht auf diesen Beschluß müssen die Bekenner jüdischer Religion, welche in der Justizpartie eine Anstellung suchen, zur Zeit von allen Aemtern ausgeschlossen bleiben, bei deren Verwaltung sie in die Lage kommen könnten, christliche Eide abzunehmen; ebenso darf denselben ein solches Amt auch zur kommissarischen Verwaltung nicht übertragen werden. 5. Die Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und für landwirthschaftliche Angelegenheiten sprachen in der Verfügung vom 6. Oktober 1852 (Zeitschrift für Bauwesen, Jahrgang 11!) den Grundsatz aus: daß ein jüdischer Feldmesser- Eleve zur Feldmesserprüfung und nach wohlbestandenem Gramen zur Vereidung als Feldmesser zwar zuzulassen, daß demselben vor Ertheilung der Prüfungs-Arbeiten aber ad protocollum zu bedeuten sei, daß er durch Prüfung und Vereidung Anspruch auf Anstellung und Beschäftigung im Staatsdienste nicht erlange und namentlich die Ablegung der Feldmesserprüsung nicht den Anfang zur Baubeamten-Laufbahn mache. Der damalige Handels-Minister v. d. Heydt erkannte in der Plenarsitzung vom 23. Marz 1859 lStenographische Berichte, S. 485.) zwar die Authentizität dieses Reskripts an, ohne sich übrigens über die fortdauernde Gültigkeit oder Beseitigung dieses Reskripts auszusprechen. 6. Ein von demselben Ministerium im Jahre 1859 an die Königliche Regierung zu Münster erlassenes Reskript, nach welchem es nicht angemessen erscheine, jüdische Baumeister als Bauführer im Staatsdienst zu beschäftigen, ist nach den von dem genannten Herrn Handels-Minister in der Sitzung vom 23. März 1859 abgegebenen Erklärungen nur sür einen speziellen Fall, nicht aber als „eine normale Bestimmung" erlassen. 7. Das Justiz-Ministerium erließ unter dem 10. Juli 1857 <Justiz-Ministenal-Blatt S. 266.) eine allgemeine Verfügung nachstehenden Inhalts: „Den Juden, welche sich dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet haben, ist bisher zwar der Eintritt in den Iustizdienst gestattet und ihrer Zulassung zur Stellung eines Rechts-Anwalts ein Bedenken an und für sich nicht entgegen gesetzt worden; sie können jedoch, wie ihnen solches im Lause der Vorbereitungs-Stadien ausdrücklich bekannt gemacht wird, zu Rechts-Anwälten erst dann ernannt werden, wenn sie nach Maßgabe ihres Dienstalters und ihrer Qualifikation dazu als geeignet befunden werden, ohne in der Reihe der übrigen Bewerber auf eine Bevorzugung Anspruch machen zu können. Bei den vor Kurzem vorgcnommenen und durch den übermäßigen Andrang zum Justizdienste veranlaßten Ermittelungen hat sich inzwischen eine so bedeutende Anzahl von 'Inden, weiche gegenwärtig schon zum Zwecke ihrer Ausbildung bei den Gerichten beschäftigt werden, ergeben, daß die Möglichkeit ihrer künftigen definitiven Anstellung als Rechts-Anwalle einem begründeten Zweifel unterliegt. Es erscheint daher als eine unabweisbare Notwendigkeit, dem ferneren Andrange jüdischer Aspiranten vorläufig ein Ziel zu setzen. Sämmtliche Obergerichte werden demzufolge angewiesen, nur noch diejenigen Nechtskandidaten jüdischer Religion zur Prüfung für die Anskultatur und zur demuächstigen Beschäftigung bei den Gerichten zuzulasseu, welche mit dem Ablauf des Winter-Semesters 1857—1858 das Iriennium academicum vollständig zurückgelegt haben werden, sodann aber alle Gesuche der Art bis auf Weiteres abznlchnen." 8. Der Erlaß des Ministers des Innern v. Flottwell vom 16. Februar 1859 eröffnete dem Ober-Präsidenten, daß die Frage: ob den Juden nach Lage der Gesetzgebung die Ausübung ständischer Rechte auf Kreis- und Provinzial-Lanvtagen zu versagen sei „in den bestehenden Gesetzen unzweifelhaft zu Gunsten der Juden entschieden sei." Abgesehen von der derogatorischen Kraft des Verfassungs- Artikels 12. habe 8-66. der K reis - P rov inzial- Ordn un g vom 11. März 1850 alle älteren Gesetze hierüber ausgehoben und diese letzteren sind nur insoweit, als sie mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehen, wieder in Kraft gesetzt. Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1859, S. 50. 9. Die allgemeine Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1860 (Staats-Anzeiger S. 324.) bestimmte Folgendes: In Uebereinstimmung mit dem Königlichen Staats- Ministerium eröffne ich Ew. k. hierauf, daß in Gemäßheit des Art. 109. der Verfassungs-Urkunde die, den Bestimmungen derselben, namentlich des Art. 12. zuwiderlaufenden Vorschriften der 88- 2. und 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (Gesetz-Sammlung S. 263.) der, im Uebrigen nach den bestehenden Gesetzen zulässigen persönlichen Ausübung der polizeiobrigkeitlichen Gewalt auf dem Lande und des Dorfschulzenamtes durch jüdische Glaubensgenossen, nicht entgegenstehen, wie denn auch m verschiedenen T heilen der östlichen Provinzen jüdische Rittergutsbesitzer