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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 60

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 60 (sequence 20)
Language
German
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60 Correspondenz. Prag, 23. Dezember. Der Prozeß betreffs der Judenverfolgungen in Hoüomih. (Fortsetzung.) Der letzte der 79 Zeugen ist heule einvernommen und hierauf das Beweisverfahren geschlossen worden. Der Herr Staatsanwalt Rokos stellt nach dreistündiger Rede seine Schlußanträge, denen wir das Wesentlichste entnehmen: 1. Als Rädelsführer seien schuldig des Verbrechens des Aufstandes und der öffentlichen Gewaltthätigkeit und zu bestrafen: a) mit 10 Jahren schweren Kerkers: Mathias Tuma, Ludwig Kristal, Joseph Jedlieka, Wenzel Horsky; b) mit acht Jahren schweren Kerkers <wegen des noch nicht erreichten 20. Lebensjahres): Franz Holub und Wenzel Novotny. 2. Als Rädelsführer ist schuldig des Verbrechens des Aufstandes und zu bestrafen mit acht Jahren schweren Kerkers: Joseph Klau. 3. 21 Th eiln ehmer (welche wir bei der Urtheilsfällung anführen werden) sind schuldig des Verbrechens des Aufstandes, und nebstdem schuldig des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit und mit sechs Jahren schweren Kerkers zu bestrafen. Für fünf Theilnehmer wird vierjährige Kerkerstrafe wegen des nicht erreichten 20. Lebensjahres beantragt. 4. Andere vier Theilnehmer am Verbrechen des Aufstandes sind mit drei Jahren schweren Kerkers zu bestrafen. 5. Wegen Unzulänglichkeit der Beweise (§. 287 St. P. O.) sind von der Anklage wegen des Verbrechens des Aufstandes und der öffentlichen Gewaltthätigkeit freizusprechen: Joseph Kocman, Vincenz Dwora und Joseph Kozel. Der Vertheidiger, Herr Dr. G undling, ergreift nun das Wort. Er behauptet zunächst, die Ausschreitungen hätten nicht stattgefunden auf Anregung von Rädelsführern und Anstiftern, denn solche seien weder durch die Untersuchung, noch durch die gewiß mit der größten Umsicht geleitete Schlußverhandlung eruirt worden. Auch sei der Aufstand ganz unerwartet ausgebrochen, den nur ein Zusammenfluß unglücklicher Umstände veranlaßt habe. Der Vertheidiger schildert weiter die Noth der Nagelschmiede in Hostomitz und Umgegend, da seit Beendigung des Krimkriegs jeder Absatz nach dem Schwarzen Meere, wohin sonst der Export ein lebhafter war, entzogen wurde. Er bespricht hierauf die Arbeit dieser Manufacturisten, welche für Körper und Geist eine gleich tödtende sei. In ihrer Erziehung gänzlich vernachlässigt und aufgestachelt von fremden Elementen, stürzten sie sich in blinder Wuth auf Jeden, in dem sie den Urheber ihrer Noth zu sehen vermeinten. Die Aufregung habe offenbar durch die Mißhandlung des Knaben noch mehr Nahrung erhalten; aber alle diese Umstände vermögen das Zerstörungswerk keineswegs zu rechtfertigen, denn heilig sei das Eigeuthum, wem es immer angehört. Es folgt jetzt die juridische Auseinandersetzung des Begriffes Aufstand und Zusammenrottung, deren Schwerpunkt der Vertheidiger mit Hinblick auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in einer vorangehenden Verabredung zu einer gesellschaftlichen Ausführung des Widerstandes gegen die Obrigkeit findet. Eine solche Verabredung sei hier nicht erhoben worden. Die Leute verlangten von Brunner eine Mehrzahluug und dachten in diesem Falle noch auf gar keinen Widerstand gegen die Obrigkeit. Sie stürzten sich, als sie kein Gehör fanden, auf das Haus des Brunner, allerdings in der Absicht, ihm Schaden zuzufügen, und hierin lägen blos die Merkmale des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthums, keineswegs aber die des Aufstandes. Wer sich vereinzelt hierbei den Aufsichtsorganen widersetzte, dem fällt das specielle Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit im Sinne des §. 31 St. G. zur Last. Der Vertheidiger geht zur Beurtheilung der den einzelnen Beschuldigten zur Last fallenden Handlungen über und plaidirt in allen Fällen für das Nichtvorhandensein einer Concurrenz des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit mit dem des Aufstandes. Bei den meisten der Angekagten machte er die große Jugend, den Leichtsinn und die damalige Aufregung geltend. Schließlich beantragt er die Schuldlosigkeitserklärung jener zwei Nagelschmiede, welche sich in Steindler's Keller verirrt hatten und dort, nach Schätzen suchend, blos eine Flasche Wein gefunden hatten. Das Schicksal der jugendlichen Angeklagten sei um so bedauerlicher, als die meisten von ihnen wegen einer unbedeutenden Gewaltthätigkeit der Strenge des Gesetzes verfallen, während die bei Weitem böser Gesinnten das Weite gesucht hatten. Als der Vertheidiger geendet hatte, brachen sämmtliche Angeklagte in lautes Weinen aus und baten um Gnade. Die Vertheidiger Dr. Seeling und Dr. Jenitschek schlossen sich den Ausführungen des Herrn Dr. Gundling an. Das Urtheil wird am 12. Januar verkündigt werden. (Schluß folgt.) Kuriosum. Ein clericales Blatt in Gent, Le Bien Public, erzählt die erbauliche Geschichte, daß der Literat Michel Berend für die Jndependance geschrieben habe und dafür sofort am nächsten Morgen in einer fremden Wohnung an der Cholera gestorben sei. Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von I. B. Hirschseld. Verantwortlicher Redakteur Dr. H. Lohe.

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