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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-15 · Heft 3 (15.1.1867) · p. Seite 51

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 3 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
Seite 51 (sequence 11)
Language
German
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51 rächenden die treue Pfücht-Uebung gegen das Vaterland nie fehlt und bis zur Musterhaftigkeit hervorleuchtet; dies beweisen auf dem Gebiete der neuesten vaterländischen Geschichte die Dekorationen, deren auch Militärpersonen jüdischen Glaubens theilhaftig tvurden. Der Umschwung der Ideen zum Bessern, selbst in den höchsten Kreisen, tritt, — so will es das neckische Geschick — diesmal hierorts beispielsweise an einer u n d d er s el be n h ö ch st achtbaren Familie zu Tage. Während nämlich dem ältesten Sohne des jüdischen Bankhauses Wittwe Louis Lazard dahier, Herrn Myrtil L., der vor einigen Jahren, nach zurnckgelegtem, einjährigen Freiwiltigendienst vom ganzen Officier-Eorps seines Regiments einstimmig als Laudwehrofsieier erwählt worden war, die allerhöchste Bestätigung ans Rücksicht auf sein Glaubeuöbekenutuiß versagt blieb, ist nunmehr dessen jüngster Bruder Leopold Lazard litt terofficier vom 70. Infanterie Regiment, in Folge des jüngsten Feldzuges mit der Decoration als Inhaber der Bk i l i t ä r A n s z e i ch n u n g bedacht worden. Derselbe soll uäinlich in dem Gefechte bei Werrbach im Großherzogthuin Baden, mit einer von ihm geführten, nur 10 Alaun starken Patronille, im dichtesten Kngelregcn die Verbindung seiner Waffengefährten hergestellt haben. Ungeachtet der Nichtbestätigung des älteren Bruders, hat doch auch dieser während des ganzen Feldzugcs bei der Alain-Armee Officierdienste versehen. Bekanntlich ist das, dem Herrn Leopold Lazard verliehene, Militär-Ehrenzeichen aut 30. September 1806 in 2 Klassen als Auszeichnung vor dein Feinde gestiftet, uttd stehen Schildwachen vor diesem Ehrenzeichen mit Gewehr über still. Möge es Herrn L. L. vergönnt sein, sich und seinen Glaubensgenossen atich fernerhin Ehre zu tnachen. S. O e ft e r r e i ch i s ch e r Kai s e r st a a t. Wien, 28. Dezember. Verläßlichen Berichten zufolge hat der Vorstand der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde ein Majestätsgesuch um definitive Anstellung des jüdischen Feldpredigers auch für Friedens - jetten ein gebracht. Es ward darin die Institution der Feldseelsorge für israelitische Soldaten vom Staitdpunktc der Humanität, des faktischen Bedürfnisses und vorzugsweise im Interesse der Rechtsparität als dringend bezeichnet. —. Müssen Vormund und Mündel derselben Religion sein? Wir lesen in der Wiener Gerichtszeitung hierüber Folgendes: Am 12. Oktober d. I. gab das Oberlandesgericht dem Bezirksgerichte in der innern Stadt den Auftrag Bericht zu erstatten über eine Anzeige, die von dem Wiener Handelsmann H. bei dem fürsterzbischöflichen Eonsistorium eingereicht und von dieser Stelle dem Oberlandesgerichte übermittelt worden war. Die Anzeige bat um Enthebung eines für ein katholisches Kind bestellten israelitischen Vormundes «Dr. Z.) und um Aufstellung eines katholischen Vormundes für das (der Mutter A.) gehörige katholische Kind W. Das Bezirksgericht sprach sich hierüber in seinem am l7. Oktober vorgelegten Berichte »lach Mittheilung des Sachverhalts in folgender Weise aus: Es ist der Umstand der confessionellen Verschiedenheit ganz gleichgiltig, weil weder die tztz. 191 bis 196 A. b. G. B., noch die dazu erschienenen nachträglichen Gesetze die Religionsverschiedeuheit als Grund der Ausschließung voit einer Vormundschaft festsetzeu und wegen der Religiousverschiedenheit allein auch durchaus kein Anlaß genoinmen werden kann, die anständige Erziehung des Pflegebefohlenen durch seinen Vormund zu bezweifeln. Es ntuß das Gericht aber diesem ganz neuen Anlasse zu confessionellen Gehässigkeiten aus dem Grunde entschieden entgegentreten, ivcil die Fälle der Religionsverschiedenheit bei Vormundschaften und Etiratelen hier sehr häufig eintreten, Katholiken in vielen Fällen Vertreter von Israeliten und anderen Akatholikeu sind, und es bisher nie weder den Parteien, noch den Rabbinern oder Pastoren beigekommen ist, die Ungiltigkeit der Vormundschaftsbestellnng aus diesem Titel zn bestreiten. Das von dem Eonsistorium citirte Hofkanzleidecret an das böhmische Gubernium vom 13. April 1815 «welches bestimmt, daß das getaufte uneheliche Kind einer jüdischen Mutter zu christlichen Pflege-Eltern in Erziehung und Pflege komme, die jüdische Mutter aber allen Rechten auf dieses ihr Kind entsagen miisse, und zum Schlüsse bemerkt, daß man nicht zugeben könne, daß ein getauftes Kind in die Erziehung zu jüdischen Personen komme), paßt gar nicht auf den vorliegenden Fall, berührt die Vormundschaft mit keinem Worte und ist überdies auch nie als Gesetz in die Justiz-Gesetzsammlung ausgenommen worden." Da überdies bei der VerneHmliug der Mutter A. dieselbe erklärte, mit der Führung der Vormundschaft durch Dr. Z. ganz zufrieden zu sein, und zu einer

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