Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1867)
- Date
- 1867-01-08
- Page
- Seite 31 (sequence 11)
- Language
- German
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31 bürgern benachtheiligen, kein besseres Recht für ihre Fortexistenz haben. Die nämlichen Gründe sprechen für die Aufhebung der Bestimmungen über den Judeueid im Civilproceß. Nach diesen kann auf Anrufen oer Partei der israelitische Gegner angehalteir werden, einen Eid nach besonderer Formel mit Verwünschungen angefüllt für den Fall eines Meineids in der Synagoge vor offener Thorarolle in Gegenwart des Rabbiners zu leisten. Ist hiermit nicht bekundet, daß die für alle übrigen Unterthanen geltende Eidesformel keine Gewähr gegen einen Meineid des Israeliten gebe? Kann es eine schwerere Beschimpfling für eine Religionsgenossenschaft geben, als diese?— Es ist wahr, für den Criminalproceß ist der Judeneid gesetzlich aufgehoben; und ohne Antrag der Partei darf auch im Civilproceß nicht auf einen Eid moro judairo erkannt werden. Der Staat erkennt also die Glaubwürdigkeit der Israeliten an, selbst in Sachen, wo Leben unb Ehre selbst auf dem Spiele steht. Und einer Privatperson soll es frcistehen, einen ehrenhaften Bürger öffentlich vor Gericht implicite für des Meineids verdächtig zu erklären? Und lvird hierdurch nicht der Chicane Thür und Thor geöffnet? Der rechtliche Mann wird mit einem einfachen Eid seines israelitischen Gegners sich begnügen. Der Gewissenlose, auf Betrug ausgehende, wird dcir Eid lnore judnico fordern, in der Voraussetzung, daß der ehrenhafte Jsraelitc lieber den Streitgegenstand fahren läßt, als das Vorurtheil gegen seine Religion durch solche entwürdigende Weise der Eidesleistung zu bestätigen. Doch nein! Auch das bayerische Volk will das nicht. Es ist uns seit Jahrzehnten kein Fall in Ober- und Mittelfrankcn erinnerlich, wo ein Eid more jndaieo gefordert worden wäre. Aber er kann doch, und wäre es auch nur ein Mal unter 100 Fällen von der Gegenpartei gefordert werden und der Richter wäre gezwungen darauf zu erkennen. Aus diesen Erwägungen ist in Preußen, Hannover, Sachsen, Würtemberg, Hessen, Baden, Brannschweig, Nassau u. a. schon seit Jahren der Eid morc judaico gesetzlich abgeschafft und die gleiche Eidesformel mit Modifikation der letzten Worte je nach den verschiedenen Confessionen eingeführt worden. Auch Bayerns Gerechtigkeitsliebender König wird einen solchen Ueberrest alten Borurtheils und Hasses nicht dulden wollen. Unsere letzte Bitte betrifft nicht die Aenderung eines bestehenden Gesetzes, sondern dessen Anwendung, nämlich des §. 5. Tit. IV. der Verfassung. Während nach diesem jeder Bayer zu allen Civil-, Militär- und Kirchenämtern gelangen kann, ist er auf Israeliten noch äußerst selten zur Anwendung gekommen. Selbst der kgl. Staatsminister Hr. von Neumair hatte im Jahre 1861 in der Kammer der Abgeordneten erklärt, daß der Anstellung von Israeliten im Staatsdienst kein gesetzliches Hinderniß im Wege stehe. Wir können natürlich mir das verlangen, daß, wenn Israeliten zu irgend einem Staatsamte befähigt sind, nicht die Rücksicht auf ihre Confession es sei, welche deren Anstellung hindert. Wir weisen nicht auf Frankreich und Belgien, Holland, England, Italien hin, wo schon längst Israeliten in allen Zweigen des Staatsdienstes verwendet werden. In deutschen Ländern selbst sind die Gesetze, welche die Verwendung der Israeliten im Staatsdienste hinderten, nicht nur beseitigt, sondern es fnngiren z. B. in Preußen, Hannover, Hessen, Würtemberg, Braunschweig, Baden, Israeliten als außerordentliche und ordentliche Universitätsprofessoren, als Kreisrichter, Staatsanwälte, Baubeamte, Ingenieure und Officiere der verschiedenen Grade. In Bayern, wo eine Verfassnngsbestimmung jedem Bat),» ern die Möglichkeit znspricht, zu einem Staatsamt zu gelangen, bedarf es nicht der Aufhebung eines Gesetzes in dieser Beziehung. Wir haben nun mit unserem Anliegen um Abstellung der auf unseren Religionsbekeunern noch lastenden kränkenden Ausnahmebestimmungen uns vertrauensvoll an das landesvätcrliche Herz Ew. Majestät alleruuterthäuigst gewendet. Wir glauben bei den hochherzigen Gesinnungen Ew. Majestät keine Fehlbitte zu thun, wenn wir die allcrunterthänigste Bitte aussprechen, Ew. Königl. Majestät »volle allergnavigst geruhen, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, durch welchen die $. 11. 20. und 22. des Edikts vom 10. Juni 1813, ferner die Bestimmungen über den Eid morc judaico int Eivilprozeß, sowie sämmtlichc bestehende Ausnahmegesetze bezüglich der Israeliten für aufgehoben erklärt werden. Ferner erlauben »vir uns die allcrunterthänigste Bitte, Ew. Königl. Majestät »volle allergnädigst geruhen, bei Besetzung von öffentlichen Aemtern gleich anderit 2*