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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-08 · Heft 2 (8.1.1867) · p. Seite 30

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 2 (8.1.1867)
Date
1867-01-08
Page
Seite 30 (sequence 10)
Language
German
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Ausnahmegesetze von E. Majestät erhabenem Gerechtigkeitsgefühl allerunterthänigst zu erbitten. Wir gedenken zwar dankbar der Allerhöchsten Huld und Gnade des Höchstseligen Königs Maxmilian II, welcher die schwersten und kränkendsten Ausnahmebestimmungen bezüglich der Israeliten aus dem Gesetzbuche getilgt. — Es sind nur noch wenige Ausnahmebestimmungen, welche Ew. Majestät israelitische Untcrthanen ihren Mitbürgern gegenüber hintansetzen. Es sind dies die 88. 11, 20 und 22 des Edikts vom 10. Juni 1813, der noch zu Recht bestehende Eid inore judaico im Civilprocesse, und endlich die praktisch fast noch nie zur Anwendung gekommene Anstellung von Israeliten im Staatsdienst. Die Bestimmungen der §. 8. 11. 20. und 22. des Edikts vom 10. Juni 1813 betreffend das Verbot des Einwanderns fremder Israeliten in das Königreich, das ausnahmsweise für Israeliten gegebene Verbot des Hausirhandcls, und die Entziehung der Gemeindcnutzungen den vom Nothhandel sich nährenden Israeliten sind zwar praktisch nur von untergeordneter Bedeutung, da der Hausir- und Nothhandel unter den Israeliten Bayerns durch jene erziehenden Maßregeln des erwähnten Edikts und durch die sittliche und geistige Hebung der Jraeliten im Laufe der letzten 50 Jahre fast durchaus geschwunden ist. Die Israeliten Bayerns haben mit großem Wetteifer die Bahn der Gewerbe, Manufakturen, des Detail - und Großhandels, der Wissenschaften, sowohl der exakten und technischen wie der humanistischen beschrittcn, so daß der Zweck der erziehenden Maßregeln jenes Edikts vollständig erreicht ist. Jetzt bleibt nur noch das Kränkende und Beschämende dieser Ausnahmegesetze für uns übrig. Je weiter die sittliche, gesellige und geistige Bildung unter den Israeliten gediehen ist, um so tiefer und schmerzlicher müssen sie es fühlew, daß jetzt blos die Religion des Juden ein Hinderniß sein soll, ihren Confessionsverwandten die Einwanderung in Bayern zu gestatten. Eine jede andere Confession würde in ähnlichen über sie verhängten Gesetzen eine tiefe Kränkung erblicken. Auch die Juden in anderen Ländern Europas haben an den allgemeinen Fortschritten der Zeit rühmlichen Autheil genommen und außer den in Kiinsten und Wissenschaften hervorragenden Namen beweist dies der Umstand, daß in ganz Europa nur noch Sachsen-Meiningen und Mecklenburg die Ausnahmestellung der Juden aufrecht erhalten. Es ist also auch nicht zu befürchten, daß mtwürdige Personen durch Aufhebung jener Gesetzesbestimmung, zur Einwanderung ermuntert werden. Ohnehin berücksichtigen ja die Behörden bei jeder Bitte um Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung den Leumund des Betreffenden, von welcher Confession er auch sein möge. Aber daß die Confession als Jsraelite schon eine Bescholtenheit involviren soll, muß jeden Israeliten mit tiefer Trauer erfüllen. Auch wird diese Gesetzesbestimmung thatsächlich nicht in ihrer Strenge gchandhabt, denn das Leben ist mächtiger, als der Buchstabe. So wurde zu wiederholten Malen durch Allerhöchste Kngl. Entschließung ausländischen Israeliten das Jndigenat verliehen und anderen von Polizeibehörden die Aufenthaltsbcwilligung crtheilt. Es kann also die Fortdauer dieser Ausnahmebestimmungen nur noch zu Chicanen führen, und das Gefühl der Kränkung in den israelitischen Unterthaneu wach erhalten. Aber auch für den Staat ist es nicht gleichgiltig, ob ungerechte zu den Verhältnissen nicht mehr passende Gesetze existircn. Es ist der Ruhm von Bayerns Königen, daß sie für das Wohl des Volkes mit warmem Herzen fühlend die Gesetzgebung nach den Forderungen der Zeit, der vorgeschrittenen Humanität und des Rechtsgefühls neu zu gestalten sich bestreben. Großes ist geleistet, Großes ist noch im Werke. Sollen da Reste aus alten Zeiten, Vorurthcil und Haß gegen eine Confession erregend, das Gefühl der Betheiligtcn verletzend, das schöne Werk verunstalten? Gewiß, das ist nicht der Wille Ew. Majestät. Was den Hausirhandel betrifft, so sind wir am allerwenigsten geneigt, als Fürsprecher für denselben aufzutrcten, um so weniger, als er ohnehin bei den Israeliten fast gänzlich geschwunden ist. Aber wenn man von der Schädlichkeit desselben überzeugt ist, so mache man ein allgemeines Gesetz, sämmtliche Unter - thanen verpflichtend. Das Gleiche gilt vom 8. 22. des erwähnten Ediktes. Wenn Nothhandel von den Gemeindenutzungen ausschließen soll, so sollen nicht nur die Angehörigen einer einzigen Confession davon betroffen werden, sondern Alle ohne Unterschied, die sich vom Nothhandel nähren. Der Grundsatz der Gerechtigkeit und des gleichen Rechts für Alle fordert in der neueren Zeit durchgehendS seine Verwirklichung. Und wenn die Ausnahmegesetze, die zu Gunsten der bevorrechteten Stände bestanden, diesem Grundsatz weichen mußten; so dürsten auch die Ausnahmegesetze, welche eine Classe von Staats-

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