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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-01-08 · Heft 2 (8.1.1867) · p. Seite 27

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 2 (8.1.1867)
Date
1867-01-08
Page
Seite 27 (sequence 7)
Language
German
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Gebetbücher u. dgl. durften von den Juden nicht als Pfänder genommen werden. Nach Darstellung dieser rechtlichen Verhältnisse bespricht der Verf. weitläufig die so häufig oorkommenden „Aufhebungen und Reduktionen der Forderungen jüdischer Gläubiger durch Kaiser und Landesherren." Darauf kommt er auf die „Gemeinde- und Gerichtsverhältnisse" der Juden zu sprechen. Die Juden einer Stadt bildeten nicht bloß eine religiöse Gemeinde, sie waren nicht bloß in lokaler Weise von den übrigen Einwohnern abgeschieden, sie bildeten auch an vielen Orten eine Gemeinde in kommunaler und rechtlicher Beziehung. Die Judengemeinde stand meistens unter eigener Obrigkeit und besaß auch, allerdings an verschiedenen Orten in verschiedenem Umfange, die Gerichtsbarkeit, und zwar oft nicht allein über ihre Angehörigen, sondern auch beim Streit derselben mit dritten Personen. Es ging diese Organisation aus dem allgemeinen Bestreben des Mittelalters nach Bildung bestimmter juristischer Kreise hervor, entsprach aber auch natürlich den Interessen der Juden. Die jüdische Gerichtsbarkeit erstreckte sich, wenn beide Parteien Juden waren, nicht bloß auf Civilstreitigkeiten, sondern auch auf Kriminalsachen in weiterem oder geringerem Umfange. War ein Christ Kläger, ein Jude Beklagter, so wurde meistens vor jüdischen, bisweilen auch vor einem besondern kaiserlichen oder landesherrlichen Gerichte entschieden, oder endlich ein gemischtes Gericht aus jüdischen und christlichen Richtern zusammengesetzt. Nach letzterer Art wurde auch meistens in Süddeutschland verfahren, wenn Juden die Kläger, Christen die Beklagten waren. Eine einheitliche Organisation der gesummten deutschen Judenschaft wurde nur von den deutschen Königen versucht; auch der von König Ruprecht im Jahre 1407 zum „obersten Hochmeister" aller Juden in deutschen Landen ernannte Rabbi Israel aus Nürnberg war, wie der Berf. nach Grätz' Vorgang ausführt, nur ein oberster Steuereinnehmer über die deutschen Juden. In Bezug auf den gerichtlichen Beweis und den Eid der Juden waren dieselben in Deutschland in so fern besser als im römischen Reiche gestellt, als die dort unter den späteren Kaisern geltende Beschränkung ihrer Zeugnißfähigkeit wieder aufgehoben wurde. Uebrigens mußte der Jude den Christen theilweise mit christlichen Zeugen, ebenso aber auch meistens der Christ den Juden mit theilweise jüdischen Zeugen überführen. Um Geständnisse von den Juden zu erpressen, wandte man dieselben Beweismittel gegen die Juden an, denen sonst nur der Leibeigene zu unterliegen pflegte, nämlich die Tortur. Doch war es einem einzelnen Ankläger gegenüber dem Juden erlaubt, jenem entweder selbst oder durch einen Miethling irn Zweikampfe entgegenzutreten. Nun spricht der Berf. über die Entstehung und Beschaffenheit des Jndeueides im Mittelalter; es ist dies ein so häufig behandeltes Thema, daß wir uns hierüber kürzer fassen können. Schon unter Karl dem Großen finden sich die ersten Spuren des Judeueides, der dann in Frankreich zu einer grausamen, in Deutschland zu einer mehr demüthigenden Form ausgebildet wurde. Das älteste, uns in deutscher Sprache erhaltene Formular des Judeneides ist das vom Erzbischof Konrad von Mainz (1160 — 1200) für die Stadt Erfurt festgesetzte, das später eine weite Verbreitung fand. Im Laufe der Jahrhunderte wurde die Formel des Judeneides immer weitläufiger, innner mehr wurden unsinnige und bedeutungslose Worte und Formeln gehäuft. Selbst die Reichskammergerichtsordnung stellte ein sehr ausführliches Formular auf, und spätere Partikulargesetze haben dasselbe noch überboten. In der Gegenwart leiden wir ja noch immer an den Nachwirkungen dieser gehässigen und sinnlosen Institution. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 27. Dezember (Privatmitth). Nach dem was über den zur Berathnng den Bevollmächtigten der norddeutschen Staaten vorliegenden Entwurf einer Bundesakte in den öffentlichen Blättern verlautbart, soll eine der Bestimmungen derselben sein: Die Angehörigen eines dieser Staaten sind in allen anderen Bundesstaaten den Eingeborenen gleichberechtigt. Dies würde für unsere Glaubensgenossen hinsichtlich der Staaten, in welchen sie noch besonderen Beschränkungen unterworfen sind, nicht sehr tröstlich sein, wenn nicht zugleich ein anderer Artikel die Gleichberechtigung ohne Berücksichtigung der Confession aussprechen sollre. Allerdings wäre es den Israeliten Mecklenburgs, wenn sie nach Preußen kommen, sehr günstig; aber es kann für einen Israeliten Preußen's nicht sehr erbaulich sein, in Mecklenburgseinen dortigen Glaubensgenossen gleichberechtigt zu sein. — Wenn Sie Ihre Aufmerksamkeit

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